22.01.2018

Krypto-Trading und Steuern: Wer nicht HODLt, muss zahlen

Gastbeitrag. Natalie Enzinger legt mit ihrer Enzinger Steuerberatung einen Fokus auf die Besteuerung im Krypto-Bereich. Für den Brutkasten erläutert sie die Frage: Wann sind im Krypto-Trading Steuern abzuführen?
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Krypto-Trading und Steuern - Krypto-Assets im Ertragssteuerrecht - Trading, Staking & STO
(c) Enzinger Steuerberatung: Natalie Enzinger

Das Jahr 2017 war aufgrund des starken Kursanstieges das Erfolgsjahr schlechthin für Bitcoin und andere Kryptowährungen. Die Anzahl der Neuregistrierungen bei Kryptobörsen wie Kraken, Poloniex & Co boomten, sodass sogar die eine oder andere Börse die Neueröffnung von Trading-Accounts vorübergehend aussetzen musste. Viele sind mit dem Trading von Kryptowährungen reich geworden. Ja, es gibt sie wirklich, jene Personen die durch das Trading von Bitcoins und Altcoins im Jahr 2017 ein beträchtliches Vermögen aufgebaut haben. Aber welche Regeln gelten eigentlich bei Krypto-Trading und Steuern?

+++ “Bitcoins haben per se keinen Wert” – Erste Bank bringt “Krypto-Basics” +++

Ein Jahr als Grenze – HODLer nicht betroffen

Werden Bitcoins oder andere Coins länger als ein Jahr im Privatvermögen gehalten, sind allfällige Kursgewinne nach der derzeitigen Rechtslage steuerfrei. Steuerfreiheit besteht nur dann, wenn die jeweilige Kryptowährung mehr als ein Jahr (von Tag zu Tag gerechnet) gehalten wird. Der “HODLer” – wie es in der Kryptosprache so schön heißt – ist daher aus steuerlicher Sicht fein draußen, solange er die jeweilige Kryptowährungen nicht in andere Coins getauscht hat oder die Kryptowährung als Tauschmittel gegen Waren oder Dienstleistungen verwendet hat.

Krypto-Trading und Steuern: Die Sache mit dem Tauschgrundsatz

Der Tausch ist im Steuerrecht ganz allgemein eine entgeltliches Geschäft, dh. werden Wirtschaftsgüter, wie zum Beispiel Kryptowährungen, getauscht, so liegt eine Veräußerung des hingegebenen Wirtschaftsgutes und eine Anschaffung des erworbenen Wirtschaftsgutes vor. Hat das hingegebene Wirtschaftsgut seit seiner Anschaffung eine Wertsteigerung erfahren, ist diese Wertsteigerung nach derzeitiger Rechtslage mit dem Einkommensteuertarif (Achtung: nicht mit 27,5 Prozent!) im Rahmen der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften zu besteuern, sofern die Anschaffung nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

Veräußerungserlös – Anschaffungskosten = zu versteuernder Betrag

Auch das BMF hat in der BMF-Info vom 25.07.2017 klargestellt, dass der Handel zwischen Kryptowährungen als Tauschvorgang anzusehen ist. Jeder Tausch von Kryptowährungen innerhalb der Jahresfrist führt daher zur Realisierung von Kursgewinnen beziehungsweise Kursverlusten, welche in Euro umzurechnen sind. Im Zeitpunkt der Veräußerung (bzw. des Tausches gegen andere Kryptowährungen oder Waren bzw. Dienstleistungen) muss für die hingegebene Kryptowährung ein Veräußerungserlös in Euro berechnet werden. Als Kurs für die Umrechnung in Euro wird man idR Kurse der verwendeten Kryptobörsen heranziehen können. Von diesem Veräußerungserlös können die Anschaffungskosten in Abzug gebracht werden.

Wer lückenlos dokumentiert ist im Vorteil

Werden Bestände einer Kryptowährung in mehreren “Tranchen” hintereinander angeschafft, so stellt sich die Frage, welche Anschaffungskosten vom Veräußerungserlös in Abzug gebracht werden dürfen. Laut BMF-Info ist im Falle eines Verkaufs bzw. Tausches einer in einem “virtual wallet” gehaltenen Kryptowährung entscheidend, welche dieser “Tranchen” verkauft wird. Dabei kann laut BMF der Steuerpflichtige eine beliebige Zuordnung vornehmen, wenn der Bestand der jeweiligen angeschafften Kryptowährung hinsichtlich Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten lückenlos dokumentiert ist. Ist dies nicht der Fall, sind die jeweils ältesten Bestände einer Kryptowährung als zuerst verkauft anzusehen (sogenannte First-In-First-Out-Methode). Das bedeutet: Wer seine Käufe lückenlos dokumentiert, hat im Hinblick auf die Steuerfreiheit nach einem Jahr, mehr taktischen Spielraum beim Thema Krypto-Trading und Steuern.

Wann müssen Gewinne in die Steuererklärung?

Im Falle von steuerpflichtigen Kursgewinnen und bei Überschreiten der Freigrenze von 440 Euro pro Kalenderjahr sind die Gewinne in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren, sofern die jährlichen Gesamteinkünfte insgesamt (also auch aus anderen Verdienstquellen) 11.000 Euro überschreiten. Verluste aus der Veräußerung (bzw. Tausch) eines Kryptowährungsbestandes können mit Gewinnen aus der Veräußerung (bzw. Tausch) von anderen Kryptowährungsbeständen im selben Kalenderjahr saldiert werden. Ergibt sich insgesamt ein Verlust kann dieser weder mit anderen Einkünften (zB aus einem Dienstverhältnis) innerhalb eines Kalenderjahres ausgeglichen werden, noch in die Folgejahre mitgenommen werden. (Anm.: Die Abgabe der Einkommensteuererklärung hat ohne Steuerberater bis zum 30. Juni des Folgejahres elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Bei Vertretung durch einen Steuerberater gilt eine längere Frist.)

Nachweis- & Dokumentationspflicht: Wenn man nicht dokumentiert, wird geschätzt

Als Nachweis für die Behaltedauer bzw. zur Berechnung der realisierten Gewinne und Verluste ist es notwendig, alle Transaktionen (Trades, Deposits und Withdrawals) der Kryptobörsen bzw. auch alle Transaktionen der persönlichen Adressen, auf denen Kryptowährungsbestände verwaltet werden, evident zu halten. Bei den meisten Exchanges ist es möglich, alle Transaktionen in eine csv-Datei auszugeben. Ein Export dieser Transaktionen sollte jedenfalls regelmäßig durchgeführt werden, um die gesamte “Transaktionshistorie” belegen zu können. Nur dadurch ist sichergestellt, dass die Transaktionsdaten verfügbar sind, selbst wenn die Kryptobörse ihren Betrieb einstellt. Um die Validität der exportierten Trades zu belegen, empfiehlt es sich, zusätzlich Screenshots der Börsentransaktionen zu machen. Fehlende Nachweise bzw. die Nichterfüllung der Dokumentationspflicht können die Finanzbehörde zu einer Schätzung der Einkünfte berechtigen. Aufgrund der Komplexität und der hohen Dokumentationserfordernisse, empfiehlt sich beim Thema Krypto-Trading und Steuern eine professionelle Unterstützung, beispielsweise durch spezialisierte Steuerberater, in Anspruch zu nehmen.

+++ Es fehlt nicht viel zur Digitalisierung des Steuersystems +++


Natalie Enzinger hat sich mit ihrer Kanzlei Enzinger Steuerberatung (www.enzinger-stb.at, www.crypto-tax.at) auf die Beratung von steuerlichen Fragestellungen in Zusammenhang mit Kryptowährungen spezialisiert. Als Steuerexperten im Bereich Kryptowährungen & FinTech berät Enzinger Steuerberatung Unternehmen und Privatpersonen. Natalie Enzinger gibt ihr steuerliches Wissen über Kryptowährungen außerdem regelmäßig im Rahmen von Vorträgen und Workshops weiter.

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Grazer Startup Barometer 2020 2021
(c) AdobeStock

Wie steht es um die Startup-Community in Österreichs zweitgrößter Stadt Graz? Dieser Frage geht die Umfrage zum Grazer Startup Barometer bereits seit 2014 jährlich auf den Grund. Entsprechend viel Aussagekraft hat der Langzeit-Vergleich mittlerweile. Und der sieht im Jahr 2024 besser aus, als man angesichts der konjunkturellen Lage und der aktuell schwierigen Finanzierungssituation für Startups erwarten könnte. Hinter der Studie stehen mit Ideentriebwerk, Zentrum für Entrepreneurship der Universität Graz, Unicorn Startup & Innovation Hub und Gründungsgarage zentrale Einrichtungen der Grazer Startup-Szene.

Bewertung des Gründungsstandorts Graz auf Höchstwert seit 2014

Mit einem Wert von durchschnittlich 5,43 von 7 Punkten erreicht die Bewertung des Gründungsstandorts Graz dieses Jahr den Höchstwert seit 2014. Bei mehreren abgefragten Standortfaktoren gibt es zudem eine Verbesserung im Vergleich zum Vorjahr: Vernetzungsmöglichkeiten (5,31), Beratungsangebot (5,25), Förderungsangebot (4,92), Büroinfrastruktur (5,08) und Startup-Events (5,21). Die Bewertung des Potenzials an qualifizierten Fachkräften sank dagegen im Vergleich zu 2023 leicht auf 4,95 von sieben Punkten.

Kinderbetreuungsangebot überzeugt nicht

Zwei 2024 erstmals im Grazer Startup Barometer abgefragte Aspekte können an diese Werte nicht herankommen: Das bestehende Kinderbetreuungsangebot, um Gründung und Familie in Einklang zu bringen, wird durchschnittlich mit nur 3,78 Punkten bewertet; der Einfluss des kulturellen Angebots in Graz auf innovative Ideen und kreative Ansätze kommt auf 4,34 Punkte.

Grazer Startup Barometer 2024 - Hauptergebnisse

Finanzierungssituation mäßig

Ausbaufähig ist – angesichts der allgemeinen Lage für Startups wenig überraschend – auch die Bewertung der Finanzierungslage durch die Befragten. 4,07 Punkte wurden hier im Durchschnitt vergeben – eine minimale Verschlechterung zum Vorjahr (4,1). Gleichzeitig wird Fundraising aber nur von 22 Prozent der Umfrage-Teilnehmer:innen als eine der größten Herausforderungen genannt. Deutlich öfter werden hier Vertrieb / Kundenakquise (66 Prozent) und Cashflow / Liquidität (32 Prozent) angeführt.

Strategische Anpassung Richtung Profitabilität

Im Hintergrund steht eine – ebenfalls generell beobachtbare – strategische Anpassung an die aktuellen Gegebenheiten. Die Finanzierung aus dem eigenen Cash-Flow wird von 59 Prozent der Befragten als zentrale Finanzierungsform genannt – ein Plus von 25 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Gleichzeitig werden Umsatzwachstum (62 Prozent) und Profitabilität (44 Prozent) am häufigsten als wichtigste Unternehmensziele genannt, deutlich vor Internationalisierung (28 Prozent) und Mitarbeiter:innen-Wachstum (22 Prozent), die jedoch jeweils ein deutliches Plus zum Vorjahr aufweisen (plus 15 bzw plus 13 Prozent).

Gestiegener Optimismus

Letzteres wiederum kann als wieder gestiegener Optimismus gewertet werden. Tatsächlich trauen sich 40 Prozent der für das Grazer Startup Barometer befragten Gründer:innen in den kommenden drei Jahren mehr als 100 Prozent Wachstum zu. Und 76 Prozent der Startups planen Neueinstellungen im kommenden Jahr – ebenfalls eine Steigerung zu 2023 (65 Prozent). Im Durchschnitt haben die Startups der Umfrage-Teilnehmer:innen übrigens 3,5 Mitarbeiter:innen.

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