11.05.2018

Startup-Insolvenzen: Die Szene wächst aus den Kinderschuhen

Kommentar. Einige durchaus bekannte Startups der "ersten Generation" mussten in letzter Zeit Insolvenz anmelden. Das zeigt nur die Transformation vom Hype zur wirtschaftlichen Realität.
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Startup-Insolvenz
(c) fotolia.com/ golubovy - In Österreich sind Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers durch den Insolvenz Entgelt Fonds abgesichert.

Es konnte einem schon wie eine Häufung vorkommen. Innerhalb von etwas mehr als einem Monat erwischte es zuerst kWallet, dann Zoomsquare und zuletzt Rublys. Zunächst die gute Nachricht: Das war es auch fast schon wieder. Nach Angaben der Plattform Startablish waren es bislang im Jahr 2018 gerade einmal vier österreichische Startups, die einen Insolvenz-Antrag einbrachten. Zu den drei genannten “alten Hasen” kam das deutlich jüngere Startup Toby. (Zu bedenken ist dabei die Startup-Definition, die Startablish heranzieht, die sich an jener von AustrianStartups orientiert).

+++ Die 3 wichtigsten Gründe, warum Startups insolvent werden +++

Insolvenz als Later-Stage-Thema

Das heißt freilich nicht, dass nur diese vier Startups dieses Jahr zusperrten. Zahlungsunfähigkeit und die darauf folgende Insolvenz-Meldung sind aber eben etwas, von dem tendenziell Later Stage-Startups betroffen sind. Denn um überhaupt einmal mit den offenen Forderungen finanziell überfordert zu sein, braucht es eine gewisse Größe. Die erlangten die drei genannten “alten Hasen” über die Jahre auch durch den Einsatz von Investorengeldern.

Auch Hansmann, Altrichter und Hauser liegen manchmal daneben

Bei Zoomsquare kamen die von einer ganzen Reihe von Kapitalgebern, unter anderem von Hermann Hauser und Wolfgang Bretschko. Bei Rublys waren unter einigen anderen Michael Altrichter und Hansi Hansmann an Bord. Die kurze Auflistung zeigt bereits, dass auch die bekanntesten Business Angels manchmal daneben liegen. Manchmal, denn in einen statistischen Kontext gesetzt, ist die “Überlebensrate” ihrer Startups ausgesprochen hoch. Generell melden in Österreich laut Kreditschutzverband 1860 nur 10 Prozent aller Unternehmen innerhalb der ersten fünf Jahre Insolvenz an. Von Hansi Hansmanns über 40 Beteiligungen erwischte es bislang etwa gerade einmal zwei. Dem steht eine ganze Reihe erfolgreicher Exits gegenüber.

Das hat wohl mit der vielfach angeprangerten “vorsichtigen Investmentkultur” Österreichs zu tun. Heimische Business Angels riskieren sichtlich weniger, als ihre Kollegen in den USA und anderen großen Märkten. Es wird eben nur investiert, wenn die Due Dilligence-Prüfung sehr positiv verlaufen ist. Bekanntermaßen hat man es mit einer reinen Idee daher hierzulande sehr schwer, an Kapital zu kommen. Dafür ist eben auch die Scheiter-Rate entsprechend gering.

Pivots und Geschäftsführer-Wechsel

Und dennoch: Alle können eben nicht überleben. Bei den genannten Beispielen herrscht der zu erwartende Tenor: Man habe bis zuletzt gekämpft. Bei K-Wallet und Zoomsquare bedeutete das einen Pivot von einem B2C-lastigen zu einem B2B-lastigen Geschäftsmodell. Bei Zoomsquare und Rublys hatte sich das Gründer-Team bereits sukzessive aus dem Geschäft zurückgezogen. Neue Geschäftsführer mit Marktexpertise sollten, wohl durch die Investoren gestützt, die Unternehmen retten. Das gelang nicht. Ein Unternehmen, das einfach nicht läuft, doch noch umzudrehen, ist eben schwierig.

Vom Hype zur wirtschaftlichen Realität

Doch letztendlich bedeutet all das nur, dass die österreichische Startup-Szene aus den Kinderschuhen wächst. Wann, wenn nicht jetzt, sollte sich endgültig zeigen, welche Startups der “ersten Generation” zu Mittelständlern oder gar Großunternehmen werden, und welche eben doch auf die falsche Idee gesetzt haben. Es ist die Transformation vom Hype zur wirtschaftlichen Realität, die wir gerade erleben. Sie wird in den kommenden Monaten und Jahren wohl noch einige Opfer fordern. Zugleich kann man bereits jetzt über einige Unternehmen aus dieser ersten Startup-Generation sagen, dass sie sich etabliert haben und eben keine Startups mehr sind. Auch zu dieser Gruppe werden in nächster Zeit noch einige Unternehmen stoßen.

⇒ Zur Page von Startablish

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Christoph Puchner und David Gloser von Ecovis Austria (c) Ecovis / AdobeStock

Neben Mitarbeiterbeteiligungsprogramme mit echten Anteilen besteht auch die Möglichkeit virtuelle Anteile (sogenannte “Phantom Shares”) zu gewähren. Für echte Anteile wurde mit dem ab 2024 umgesetzten Startup-Paket eine neue steuerliche Begünstigung in § 67a Einkommensteuergesetz geschaffen, die eine Mischrechnung für die Besteuerung erst im Exit-Fall vorsieht: 75 Prozent des Exitgewinnes sind mit 27,5 Prozent (ohne Lohnnebenkosten) und 25 Prozent des Exitgewinnes mit voller Lohnsteuer und Abgaben zu rechnen (woraus in Summe eine Steuerbelastung von rund 35 Prozent resultiert).

Im Gegensatz dazu blieben virtuelle Anteile jedoch bisher unangetastet. Sobald es bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu einer exitbedingten Auszahlung kommt, sind diese mit dem progressivem Einkommensteuertarif steuerpflichtig (in der Regel bis 50 Prozent) und unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten.

Um diesen nachteiligen Steuereffekt bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu beseitigen, wurde vor kurzem der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 veröffentlicht.

Neue Begünstigung durch Umstellung von virtuellen Beteiligungsprogrammen

Die neue steuerliche Begünstigung ist dahingehend ausgestaltet, dass bestehende virtuelle Anteile im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral in das bestehende Regime für echte Mitarbeiterbeteiligungen überführt werden können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss. Eine Besteuerung findet dann erst im Exit-Zeitpunkt statt (insgesamt mit einer Steuerbelastung von rund 35 Prozent).

Wenn nun Mitarbeiter mit virtuellen Anteilen von Startups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter § 67a Einkommensteuergesetz fallende Kapitalanteile (etwa GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) erhalten, müssen jedoch sämtliche Voraussetzungen für eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen, zum Beispiel:

⦁ Das Startup darf über nicht mehr als 100 Arbeitnehmer verfügen
⦁ Die Umsetzerlöse des Startups dürfen nicht mehr als EUR 40 Mio. betragen
⦁ Das Startup darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein (abgesehen davon dürfen die Anteile am Startup nicht zu mehr als 25 Prozent durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind)
⦁ Startup-Mitarbeiterbeteiligung kann nur an “echte”“” Dienstnehmer gewährt werden
⦁ Der Mitarbeiter hat zuvor bzw. im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10 Prozent der Anteile am Startup gehalten
⦁ Die Anteilsgewährung erfolgt innerhalb von 10 Jahren seit Unternehmensgründung
⦁ Vinkulierung der Mitarbeiterbeteiligung erforderlich
⦁ Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bzgl. der Inanspruchnahme der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung (samt Aufnahme der Beteiligung in das Lohnkonto)

Ausblick

Vor diesem Hintergrund sollten Startups ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine “echte” Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a Einkommensteuergesetz in Frage kommt. Aufgrund des temporären Zeitfensters ist diese Möglichkeit einer Umstellung jedoch begrenzt. Da das Abgabenänderungsgesetz derzeit noch im Entwurf vorliegt, bleibt die finale Umsetzung auch noch abzuwarten.


Über die Autoren:

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.

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