24.08.2016

Bewerbung: Tipps für den perfekten Lebenslauf

Bei der Bewerbung für den Traumjob reicht es nicht, kompetent zu sein. Man muss die eigenen Kompetenzen auch präsentieren können. Bei HR-Experten ist der Lebenslauf dafür noch immer ein sehr beliebtes Tool. Wir zeigen euch, was ihr beachten müsst, um zukünftige Chefs mit eurem Lebenslauf zu überzeugen.
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(c) WavebreakmediaMicro - fotolia.com: Beim Lebenslaufschreiben gibt es einiges zu beachten.

Wenn es um einen neuen Job geht, ist der Lebenslauf das zweitwichtigste Einstellungskriterium – das zeigt die aktuelle Arbeitsmarktstudie des Personaldienstleisters Robert Half. Insgesamt wurden 100 österreichische HR-Manager befragt, woran sie am ehesten eine Entscheidung für, oder gegen einen Kandidaten festmachen würden. 35 Prozent meinten, es ginge ihnen vor allem um den persönlichen Eindruck im Gespräch, 31 Prozent hielten den Lebenslauf für die wichtigste Komponente. Auf Platz drei fielen die Ergebnisse spezifischer Kompetenztests. Die sogenannte Bewerbung 2.0, also eine Bewerbung via Social Media Profil, war für die Experten am wenigsten relevant. Um mit einem traditionellen Lebenslauf aber punkten zu können, müssen einige Aspekte beachtet werden.

Länge:

HR-Manager bekommen oft hunderte Bewerbungen für den selben Job. Kurz ist daher gut. Wer es schafft, die wichtigesten Informationen über sich selbst auf maximal zwei Seiten unterzubringen, hat größere Chancen darauf, dass der Lebenslauf aufmerksam durchgsehen wird. Bei Angaben, die für den angestrebten Job nicht relevant sind, darf man sich ruhig kurz halten. Auch ist es heute nicht mehr unbedingt notwendig, Angaben zu Familienstand oder der Nationalität zu machen.

Lücken:

Der berufliche Werdegang soll in einem Lebenslauf chronologisch geschildert werden, beginnend mit der aktuellen Beschäftigung. Mut zur Lücke ist dabei fehl am Platz, denn Lücken erlauben Raum für Spekulationen. Wer sich etwa ein Jahr Auzeit gegönnt hat, um um die Welt zu reisen, ist besser beraten, das im Lebenslauf zu erwähnen, als den Zeitraum einfach unter den Tisch fallen zu lassen.

Sorgfalt:

Rechtschreib- und Grammatikfehler dürfen in einem Lebenslauf nicht passieren. Sie sprechen für Schlamperei oder mangelnde Sprachkenntnis. Es lohnt sich, Freunde oder Familienmitglieder darum zu bitten, Lebenslauf und Bewerbungsschreiben mehrmals korrekturzulesen.

Redaktionstipps

Layout:

Wer mit einem auffallenden Design, bunten Farben oder Ähnlichem die Aufmerksamkeit der Vorgesetzten auf sich ziehen möchte, dem sei gesagt: Lass es bleiben! Starke kreative Ausbrüche lenken oft nur vom Inhalt ab. Besser ist es, eine einheitliche Schriftart und Schriftgröße zu verwenden. Einzige Ausnahme sind Branchen, in denen extravagante Gestaltung gefragt ist.

Ehrlichkeit:

Die in der Schule erworbenen Französisch-Kenntnisse immer noch als “konversationssicher” zu bezeichnen – wer fühlt sich da ertappt? Keine gute Idee, denn solche kleinen Lügen kommen in einem Bewerbungsgespräch schnell einmal ans Tageslicht. Das ist nicht nur peinlich, sondern kostet meistens auch die Chance auf den Job.

Fotos:

Ob ein Foto dem Lebenslauf beigefügt wird oder nicht, ist von Land zu Land unterschiedlich. Während es in Österreich immer noch üblich ist, sind in den USA oder Großbritannien Fotos eher unerwünscht.

Zusätzliche Informationen:

Manche Dinge, wie die politische Einstellung oder Gehaltvorstellungen, gehören nicht in einen Lebenslauf. Andere persönliche Informationen, wie etwa Hobbys oder ehrenamtliche Arbeit, dürfen ruhig erwähnt werden und brinen im Zweifel Bonuspunkte.

Dateigröße:

So einfach und so wichtig: Wird die Bewerbung per Mail verschickt, sollte die Datei eine Größe von 1 MB nicht überschreiten, damit sie sicher beim Empfänger ankommt.

 

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Christoph Puchner und David Gloser von Ecovis Austria (c) Ecovis / AdobeStock

Neben Mitarbeiterbeteiligungsprogramme mit echten Anteilen besteht auch die Möglichkeit virtuelle Anteile (sogenannte “Phantom Shares”) zu gewähren. Für echte Anteile wurde mit dem ab 2024 umgesetzten Startup-Paket eine neue steuerliche Begünstigung in § 67a Einkommensteuergesetz geschaffen, die eine Mischrechnung für die Besteuerung erst im Exit-Fall vorsieht: 75 Prozent des Exitgewinnes sind mit 27,5 Prozent (ohne Lohnnebenkosten) und 25 Prozent des Exitgewinnes mit voller Lohnsteuer und Abgaben zu rechnen (woraus in Summe eine Steuerbelastung von rund 35 Prozent resultiert).

Im Gegensatz dazu blieben virtuelle Anteile jedoch bisher unangetastet. Sobald es bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu einer exitbedingten Auszahlung kommt, sind diese mit dem progressivem Einkommensteuertarif steuerpflichtig (in der Regel bis 50 Prozent) und unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten.

Um diesen nachteiligen Steuereffekt bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu beseitigen, wurde vor kurzem der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 veröffentlicht.

Neue Begünstigung durch Umstellung von virtuellen Beteiligungsprogrammen

Die neue steuerliche Begünstigung ist dahingehend ausgestaltet, dass bestehende virtuelle Anteile im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral in das bestehende Regime für echte Mitarbeiterbeteiligungen überführt werden können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss. Eine Besteuerung findet dann erst im Exit-Zeitpunkt statt (insgesamt mit einer Steuerbelastung von rund 35 Prozent).

Wenn nun Mitarbeiter mit virtuellen Anteilen von Startups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter § 67a Einkommensteuergesetz fallende Kapitalanteile (etwa GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) erhalten, müssen jedoch sämtliche Voraussetzungen für eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen, zum Beispiel:

⦁ Das Startup darf über nicht mehr als 100 Arbeitnehmer verfügen
⦁ Die Umsetzerlöse des Startups dürfen nicht mehr als EUR 40 Mio. betragen
⦁ Das Startup darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein (abgesehen davon dürfen die Anteile am Startup nicht zu mehr als 25 Prozent durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind)
⦁ Startup-Mitarbeiterbeteiligung kann nur an “echte”“” Dienstnehmer gewährt werden
⦁ Der Mitarbeiter hat zuvor bzw. im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10 Prozent der Anteile am Startup gehalten
⦁ Die Anteilsgewährung erfolgt innerhalb von 10 Jahren seit Unternehmensgründung
⦁ Vinkulierung der Mitarbeiterbeteiligung erforderlich
⦁ Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bzgl. der Inanspruchnahme der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung (samt Aufnahme der Beteiligung in das Lohnkonto)

Ausblick

Vor diesem Hintergrund sollten Startups ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine “echte” Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a Einkommensteuergesetz in Frage kommt. Aufgrund des temporären Zeitfensters ist diese Möglichkeit einer Umstellung jedoch begrenzt. Da das Abgabenänderungsgesetz derzeit noch im Entwurf vorliegt, bleibt die finale Umsetzung auch noch abzuwarten.


Über die Autoren:

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.

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