19.12.2025
KRYPTOBÖRSE

Bybit-EU-CEO über Standort Wien: „Erhalten hier sehr viel Unterstützung“

Interview. Die in Singapur gegründete Kryptobörse Bybit hat vergangenem Sommer ihren EU-Hauptsitz in Wien eröffnet. Im brutkasten-Interview zieht Bybit-EU-CEO Mazurka Zeng eine erste Bilanz.
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Makurza Zeng, CEO Bybit EU
Makurza Zeng, CEO Bybit EU | Foto: Bybit EU

Als Bybit vergangenen Herbst ankündigte, seine EU-Zentrale in Wien aufzubauen, sorgte dies über die österreichischen Kryptoszene hinaus für Aufmerksamkeit. Ende Mai folgte dann der nächste Schritt: Die Finanzmarktaufsicht (FMA) erteilte Bybit eine Lizenz gemäß der EU-Krypto-Regulierung Markets in Crypto Assets (MiCAR) (brutkasten berichtete). Damit darf die Börse ihre Dienste im Europäischen Wirtschaftsraum anbieten und auch bewerben.

Gemessen am Handelsvolumen gehört ByBit zu den größten Kryptobörsen der Welt und wird je nach Datenanbieter manchmal sogar als zweitgrößter Handelsplatz hinter Binance geführt. ByBit wurde in Singapur gegründet, der internationale Hauptsitz liegt mittlerweile aber in Dubai in den Vereinigten Arabischen Emiraten.

Im Juli stellte Bybit sein Wiener Büro offiziell vor und präsentierte das EU-Leadership-Team rund um EU-CEO Mazurka Zeng (brutkasten berichtete). Aktuell arbeiten rund 20 Personen für Bybit in Wien, langfristig soll die Zahl bis auf 100 anwachsen.


brutkasten: Bybit hat im Juli das Büro in Wien offiziell eröffnet. Was ist dein erstes Fazit nach diesen ersten Monaten in Wien?

Mazurka Zeng: Wir haben das Gefühl, dass wir hier sehr viel Unterstützung erhalten. Wir haben unseren Dienst sehr erfolgreich gestartet, nachdem wir Ende Mai die MiCAR-Lizenz erhalten hatten. Im Juli erfolgte dann der offizielle Start. Im September haben wir zudem mit der Bybit Card ein sehr erfolgreiches Produkt eingeführt.

Nach diesem Prozess haben wir nun eine erste Version unseres Produktangebots, um Neueinsteiger abzuholen und ihnen bei ihren ersten Krypto-Investments zu helfen. Das ist ein sehr wichtiger Rahmen, den wir bisher aufgebaut haben. 

Wir haben aber auch einen mittel- und langfristigen Plan. Wir wollen das Geschäft in Österreich aufbauen, um die hier vorhandene „Sandbox“ zu nutzen und unsere global erfolgreichen Finanzinstrumente auch hierher zu bringen.

Du hast jetzt die MiCAR-Lizenz erwähnt, die Bybit in Österreich erhalten hat. Wie schwierig war es, diese Lizenz in Österreich zu bekommen?

Es war nicht einfach. Das ist auch das erste Mal, das wir so etwas gemacht haben. Es gibt da kein Lehrbuch, dem man folgen kann. Wir haben also unsere globale Erfahrung angewendet – insbesondere unsere sehr guten AML-Verfahren (Anti-Geldwäsche) und unsere Risikokontrollrichtlinien – und diese mit den lokalen gesetzlichen Bestimmungen kombiniert. Mit der Hilfe unserer Rechtsberater haben wir sehr große Anstrengungen unternommen, um die Lizenz zu erhalten.

Wie ist euer Eindruck von der Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde in Österreich, der Finanzmarktaufsicht (FMA)?

Zu meiner Überraschung waren sie sehr unterstützend. Unsere frühere Annahme war, dass der Umgang mit einer Regulierungsbehörde nicht so einfach ist, weil man oft denkt, sie verstehen das “große Ganze” nicht. Aber sie gaben uns sehr wichtige Leitlinien vor. 

Wie lange hat der Prozess gedauert, bis Wien als EU-Hauptsitz feststand?

Die Wahl für den europäischen Hauptsitz ist ein langfristiger Prozess. Unser Gründer Ben Zhou hat ebenfalls mit vielen Regulierungsbehörden und Beratern gesprochen, um Meinungen einzuholen. 

Auch wenn es am Ende wie eine schnelle Entscheidung wirkte, ging dem eine lange Überlegungszeit voraus – mehr als ein Jahr. Wir haben aber schon vor langer Zeit beschlossen, dass Europa definitiv ein sehr wichtiger Markt für uns ist und haben einen langfristigen Plan erstellt.

Wie blickt Bybit generell auf die MiCAR?

Ich weiß, dass es Meinungen gibt, dass Regulierung Sorgen bezüglich Steuern oder anderer Einschränkungen mit sich bringt. Aber für uns als Börse ist langfristig definitiv ein Compliance-Rahmenwerk nötig, um das Geschäft zu regeln. Nach meinem persönlichen Verständnis hat MiCAR sehr strikte Richtlinien für den Verbraucherschutz und die Risikokontrolle. Kombiniert mit europäischen Regelungen wie DORA oder ICT-Richtlinien entsteht ein Rahmenwerk, das Investor:innen und Nutzer:innen langfristig ein sichereres Gefühl gibt.

Kurzfristig betrachtet gibt es natürlich Herausforderungen oder Hindernisse, die zu überwinden sind. Aber langfristig sehe ich es positiv. Das EU-Compliance-Rahmenwerk spielt weltweit eine sehr wichtige Rolle, da viele Regulierungsbehörden in anderen Ländern nun ansehen, was die EU getan hat, und welche Erfahrungen sie daraus ziehen können.

Du hast bereits die Bybit-Card erwähnt, die seit September auch Österreich am Markt ist wurde. Wie groß ist der Use Case Payment mit Kryptowährungen generell?

Es ist ein riesiger Markt. Nicht nur beschränkt auf Karten, sondern Krypto-Zahlungen allgemein. Ein Beispiel dazu: In Brasilien oder einigen lateinamerikanischen Ländern machen Zahlungen mit Stablecoins bereits 80 bis 90 Prozent aus. Das ist enorm. Warum brauchen die Leute das? Weil traditionelle Zahlungen oft hohe Kosten und geringe Effizienz bedeuten. Auch grenzüberschreitende Überweisungen dauern oft länger.

Wenn wir diesen Fall auf die EU übertragen: Wenn man zwischen verschiedenen lokalen Währungen transferieren muss, ist das manchmal immer noch ein Schmerzpunkt – man muss Swift oder ähnliches nutzen. Beim Euro ist es besser, weil es das SEPA-Netzwerk gibt. Aber wenn man darüber nachdenkt, kann man das mit Stablecoins kombinieren und diese auch für grenzüberschreitende Transfers nutzen. Das Volumen ist riesig.

Wie genau funktioniert die Karte? Wenn ich zum Beispiel im Supermarkt bezahle, was passiert technisch?

Man kann an jedem POS-Terminal bezahlen, der ein Mastercard-Label hat. Zuvor hat man seine Assets auf die Karte geladen, entweder Krypto oder Fiat, und bei der Zahlung in Krypto wird in Fiat getauscht. Wir führen einen Echtzeit-Swap durch und ziehen den Betrag in Fiat-Währung ab. Man könnte es als eine fortschrittliche Debitkarte betrachten. Derzeit unterstützen wir hauptsächlich acht Kryptowährungen.

Aber ist die Zahlung ein steuerpflichtiges Ereignis, d.h. verkaufe ich technisch gesehen eine Kryptowährung und muss damit unter bestimmten Bedingungen Kapitalertragssteuer abführen?

Ja, es ist ein Steuerereignis. Aber wir berichten diese Transaktionen für Kunden in Österreich automatisch. Der Kunden muss nur bezahlen, wir machen den Rest. 

Und ganz konkret auf Bybit bezogen: Welche Rolle spielt der Krypto-Use-Case Payment, verglichen mit dem Use Case Trading? Wie wichtig ist er?

Ich denke, es ist 50/50. Wir haben festgestellt, dass Nutzer:innen unterschiedliche Portfolios haben. Manche Nutzer sind Basis-Investor:innen. Sie wissen, wie man richtig auf der Plattform investiert, wollen aber nur Assets halten. Andere Nutzer:innen sind professionelle Trader:innen. Sie bevorzugen fortschrittliche Trading-Tools.

Aber was Zahlungen angeht: Ich denke, die meisten Nutzer:innen, die Krypto-Assets halten, wollen diese auch ausgeben. Viele Trader:innen auf unserer Plattform lieben diese Karte, weil sie sich leicht mit ihrem täglichen Leben verbinden lässt. Sie können das, was sie verdient haben, einfach tauschen und ausgeben. Früher mussten sie auf einer Plattform die Gewinne liquidieren, sie auf die Bank verschieben und dann mit einer Debitkarte ausgeben. Wir haben das mit nur einer Karte zusammengeführt.

In welchen Märkten in Europa siehst du Wachstumspotenzial für Bybit?

Mazurka Zeng in der Bybit-Europazentrale in Wien im Interview mit brutkasten-Chefredakteur Dominik Meisinger
Mazurka Zeng (rechts) in der Bybit-Europazentrale in Wien im Interview mit brutkasten-Chefredakteur Dominik Meisinger | Foto: Bybit EU

Westeuropäische Länder sind sehr reife Märkte, viele Menschen kennen Krypto. Daher ist es eine gute Chance für uns, ihnen professionelle Produkte anzubieten. Viele haben früher Mining betrieben, wollen aber nun wissen, wie sie mit den Assets umgehen können. Also bringen wir ihnen verschiedene Produkte näher, wie die Tokenisierung von Assets. In der Zukunft wollen sie vielleicht strukturierte Produkte handeln oder Krypto mit traditionellen Investments kombinieren.

In osteuropäischen Ländern sind sie offener und flexibler. Einige bevorzugen neue Token-Listings, wollen High-Yield- oder Hebelprodukte.

Würdest du sagen, dass der typische Bybit-Kunde im Moment jemand ist, der schon recht stark im Krypto-Bereich verankert ist?

Es sind eher Neueinsteiger. Da wir unser Compliance-Rahmenwerk gerade erst aufgebaut haben, können wir jetzt das Marketing aggressiver betreiben. Unser neues Produktmodell ist attraktiver für Neueinsteiger. Da wir früher keine Werbung gemacht haben, wussten viele gar nicht, was Bybit ist.

Einige neue Kunden, wie Family Offices oder privates Kapital, sind nun aber interessiert, weil wir eine MiCAR-Lizenz haben. Sie sehen uns als sichereren Service. Es gibt aber auch bestehende, erfahrene Trader, die eher noch abwartend sind, weil sie sehen möchten, welche Produkte für fortschrittlichere Trader wir in Zukunft anbieten können. Deshalb treiben wir unsere Produktentwicklung sehr aggressiv voran.

Du hast jetzt Family Offices erwähnt. Wie wichtig ist die Zielgruppe der institutionellen Investoren perspektivisch für Bybit? Aktuell hat Bybit noch kein spezifisches Angebot für institutionelle Investoren in Europa, richtig? 

Genau, aber es ist in unserem Plan. Basierend auf meiner langjährigen Erfahrung im europäischen Geschäft muss ich sagen, dass das ein großer Markt ist. Sie halten Vermögenswerte, und immer mehr von ihnen wollen diese tokenisieren und einen Teil als Krypto-Assets in ihrem Portfolio halten. Sie betrachten das bereits als Teil ihrer Asset-Management-Lösung. Auch für Broker oder Treasury-Manager ist das interessant. Ich denke also, es ist ein gutes Geschäft und macht ein großes Volumen aus.

Du hast das Thema Tokenisierung von bestehenden Assets angesprochen. Welche Entwicklungen erwartest du in dieser Hinsicht, was bringt bringt die Zukunft?

In Europa wollen viele traditionelle Finanzinstitute Assets konvertieren und mit Krypto kombinieren. Sie sind sehr daran interessiert. Das ist nicht auf Europa beschränkt, sondern passiert weltweit. Für uns als lizenzierte Börse ist das auch eine gute Gelegenheit, weil wir unter demselben Compliance-Rahmenwerk stehen. 

Wenn wir uns mit anderen Playern im Ökosystem zusammentun, ist das eine sehr gute Lösung für uns alle. Einerseits verbessert es die Effizienz der veranlagten Gelder, andererseits ermöglichen wir mehr Nutzern den Handel. Es ist ein Win-Win-Modell.

Die vergangenen Wochen waren am Kryptomarkt ziemlich schwierig. Wie bewertest du die Entwicklungen am Markt?

Wir halten das für recht normal, wir sind ja auch schon lange im Krypto-Geschäft. Aber aus unserer Perspektive bedeutet eine Marktbewegung oft auch eine Chance. Nach der Abwärtsbewegung sehen wir oft, dass die Werte wieder nach oben gehen, weil Investoren auf ein gutes Timing warten. Ich hoffe, dass der Markttrend am Ende dieses Quartals wieder nach oben geht. Aber basierend auf den politischen Entwicklungen in den USA sind wir langfristig positiv gestimmt.

Welche Entwicklungen erwartest du im Krypto-Bereich generell in den kommenden Jahren?

Ich möchte das in drei Dimensionen beantworten. Die erste Dimension betrifft die Infrastruktur und unser Compliance-Rahmenwerk. Das nächste Jahr ist dabei wichtig. Ende dieses Jahres werden viele Börsen, wenn sie keine MiCA-Lizenz haben, vor Herausforderungen stehen. Das gibt den Regulierungsbehörden mehr Druck, das Rahmenwerk aufzubauen. Wir freuen uns darauf, denn das bedeutet auch, dass wir einen „First-Mover“-Vorteil in Österreich haben.

Die zweite Perspektive ist die Kooperation mit traditionellen Finanzinstituten, zum Beispiel Banken. Ich denke, dass immer mehr Krypto-Börsen hierherkommen und Rahmenwerke aufbauen, ist wichtig, denn derzeit haben Banken noch sehr konservative Haltungen gegenüber Krypto-Börsen. Wenn wir ein sehr reifes Rahmenwerk aufbauen, bedeutet das mehr Zusammenarbeit mit Banken und Finanzinstituten. Das kann attraktivere Modelle schaffen, besonders wenn diese ihren Kunden Krypto-Dienste anbieten wollen. Die Grenzen zwischen Krypto- und Bankprodukten werden noch mehr verschwimmen.

Der dritte Punkt betrifft die gesamte Branche. Man muss Themen wie Zahlungen und RWA (Real World Assets) kombinieren und über EU-Länder hinweg zusammenarbeiten. Das kann mehr Einfluss für die gesamte Branche schaffen. Aber für diese Infrastruktur brauchen wir Stablecoins – besonders für Emittenten muss das reifer werden und Liquiditätsprobleme lösen. Auch bei Zahlungen müssen Hindernisse gelöst werden, und bei RWA müssen Lizenz- und Tokenisierungsfragen geklärt werden. Diese Probleme lassen sich nicht einfach in einem Jahr lösen. Vielleicht sehen wir in den nächsten zwei Jahren, wenn wir die Infrastruktur aufgebaut haben, einen Krypto-Boom, der von Europa ausgeht.

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KI-Kennzeichnung seit Sonntag: Was gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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