21.02.2025
EXPANSION

Wiener Social Startup Hobby Lobby expandiert nach Rumänien

Es ist das dritte Land, in dem das Wiener Social Startup Hobby Lobby nun seine Türen öffnet: Nach elf Standorten in Österreich und Deutschland geht man nun den Schritt nach Südosteuropa.
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Geschäftsführung der Hobby Lobby: Rosa Bergmann und Raphaela Friedl | Foto: Simon Groihofer

Erst im April des Vorjahres verkündete das in Wien gegründete Social Startup Hobby Lobby seine Expansion nach Deutschland. Damals zählte man bereits zehn Standorte, der elfte und erste Standort außerhalb Österreichs startete schließlich im ostdeutschen Rostock – brutkasten berichtete.

2019 startete die Hobby Lobby mit kostenlosen Freizeitkursen für Kinder aus sozioökonomisch benachteiligten Familien in Wien-Favoriten. Seither konnten mehr als 10.000 Kursplätze für Kinder und Jugendliche aus sozioökonomisch benachteiligten Familien bereitgestellt werden.

Das Wiener Social Startup bietet kostenlose Kurse wie Coding, Fotografie, Volleyball oder Englisch und ermöglicht damit Kindern sowie Jugendlichen aus sozioökonomisch benachteiligten Familien dennoch von derartigen Freizeitaktivitäten zu profitieren. Das Ziel: Kinder und Jugendliche sollen so ihre Stärken entdecken und ihre Potenziale entfalten können. Mit dem Angebot wagt man nun die weitere Expansion.

Hobby Lobby expandiert nach Rumänien

Wie in einer Pressemeldung am heutigen Freitag kommuniziert wird, expandiert Hobby Lobby nach Rumänien – konkret in die Stadt Timișoara. Damit ist die Bildungsinitiative neben Österreich und Deutschland nun im dritten Land Europas tätig. Bislang zählte man Standorte in Wien (Favoriten, Brigittenau, Landstraße, Ottakring und Floridsdorf), in Niederösterreich (Mödling und Wiener Neustadt), in Linz, Salzburg-Stadt, Innsbruck, Graz und im deutschen Rostock.

Dies sei ein Zeichen von „Bedarf und Nachfrage nach niederschwelligen und kostenlosen Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche“, heißt es. „Wir freuen uns, dass unsere Arbeit so großen Zuspruch findet. Denn eine sinnvolle Freizeitgestaltung sollte in unserer Gesellschaft kein Privileg sein.“ sagt Rosa Bergmann, Co-Gründerin und Geschäftsführerin der Hobby Lobby.

„Jedes Kind verdient die Chance, seine Potenziale und Stärken zu entdecken – unabhängig von finanziellen Möglichkeiten. Dafür setzen wir uns an unseren mittlerweile dreizehn Standorten mit voller Kraft ein“, so Bergmann.

Die Idee entstand in Wien-Favoriten

Die Idee zum mehrfach ausgezeichneten Hobby-Lobby-Konzept entstand in Wien. Zusammen mit vier anderen Gründer:innen beobachtete die ehemalige Lehrerin Bergmann, dass viele ihrer Schüler:innen außerhalb der Schule kaum Zugang zu sinnvollen Freizeitangeboten hatten – sei es aus finanziellen Gründen oder weil es an geeigneten Angeboten fehlte. Um diese Lücke zu schließen, startete Hobby Lobby 2019 mit rund 100 Kindern und Jugendlichen am ersten Standort in Wien-Favoriten.

„Aufgrund der positiven Resonanz und der großen Nachfrage haben wir das Konzept international skaliert. Nach dem erfolgreichen Aufbau von elf Standorten in Österreich nun auch in Rostock (Deutschland) und Timișoara (Rumänien) Kindern und Jugendlichen mit unserem Kursangebot den Zugang zu der – für die Entwicklung von Sozialkompetenzen so wichtigen – außerschulischen Bildung ermöglichen“, wird Bergmann in einer Aussendung zitiert.

Aus einem Euro werden 21,17

Laut Raphaela Friedl, Co-Geschäftsführerin, die für die Wirkungsmessung von Hobby Lobby zuständig ist, konnten mit insgesamt 133.229 geleisteten Kinderbetreuungsstunden seit Gründung und mit den damit 10.993 geschaffenen Kursplätzen in sechs Jahren 6.187 Kinder erreicht werden.

Im Zuge der Wirkungsmessung wurde indes eine Social Return on Investment (SROI)-Studie in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsuniversität Wien durchgeführt. Das Ergebnis: Jeder investierte Euro erzielte „über das 21-Fache an gesellschaftlichem Mehrwert“. Ein investierter Euro soll damit einen Wert von 21,27 Euro bringen.

Das Social Startup hat weitere Expansionspläne, möchte das Angebot ausbauen und auch für jüngere Zielgruppen anpassen. „So können wir noch mehr Kindern und Jugendlichen den Zugang zu wertvoller Freizeitbildung ermöglichen“, sagt Rosa Bergmann.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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