19.01.2024

Cocoon Capital Advisory: Ex-Kanzler Kurz steigt bei Firma von Ex-Kabinettschef ein

Ex-Kanzler Sebastian Kurz hält seit Kurzem 50 Prozent der von seinem Ex-Kabinettschef Bernhard Bonelli gegründeten Cocoon Capital Advisory.
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Cocoon Capital Advisory Sebastian Kurz - Startups und Beteiligungen - Dream Security
Sebastian Kurz | (c) EVP via Wikimedia Commons

Die SK Management GmbH von Ex-Bundeskanzler Sebastian Kurz hat seit 10. Jänner eine neue Beteiligung, wie aus Firmenbuchdaten hervorgeht. Sie hält nun 50 Prozent an der Cocoon Capital Advisory GmbH. Die anderen 50 Prozent gehören der 5B2F GmbH von Kurz‘ früherem Kabinettschef Bernhard Bonelli, mit dem der Altkanzler aktuell auch im Ibiza-U-Ausschuss wegen mutmaßlicher Falschaussage vor Gericht steht – die beiden bestreiten die Vorwürfe.

Cocoon Capital Advisory bereits 2022 gegründet – Co-Founder stieg vergangenes Jahr aus

Die Cocoon Capital Advisory GmbH wurde bereits im Jahr 2022 gegründet – damals von Bonelli gemeinsam mit Ex-McKinsey-Partner Emanuel Schamp. Zweiterer gab seine Anteile vergangenen Sommer an Bonelli ab. Nun hat dieser mit Sebastian Kurz einen neuen Geschäftspartner.

„Startup-Fonds“ oder doch Beratungsunternehmen?

Laut einem Bericht des Trend und zahlreichen Berichten weiterer Medien handelt es sich bei Cocoon Capital Advisory um einen „Startup-Fonds“. Laut Firmenbuchdaten ist der Geschäftszweck jedoch „gewerbliche Vermögensberatung sowie Unternehmensberatung“. Dafür liegt auch eine Gewerbeberechtigung vor. Zudem scheinen keine Beteiligungen des Unternehmens auf. Auch der Begriff „Advisory“ im Firmennamen deutet auf eine Beratungsunternehmen hin. Zum gleichnamigen auf Südostasien spezialisierten Startup-Fonds Cocoon Capital aus Singapur scheint es keine Verbindung zu geben.

Eine Anfrage des brutkasten dazu beim Sprecher von Sebastian Kurz blieb bislang unbeantwortet. Ein etwaiges Statement wird später hier ergänzt.

Die Beteiligungen von Sebastian Kurz

Sebastian Kurz hält mittlerweile Beteiligungen an mehreren Unternehmen. Über die SK Management GmbH hält er neben Cocoon Capital Advisory auch 50 Prozent an der AS²K Beteiligungs GmbH – Geschäftspartner ist hier Investor Alexander Schütz. Diese wiederum ist am Pflege-Startup HeldYn beteiligt. Zudem hält Kurz direkt Anteile am MedTech-Startup medaia (SkinScreener) und am israelischen Cyber Security-Startup Dream Security, das kürzlich eine große Finanzierungsrunde abschloss, wie brutkasten berichtete.

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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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