02.10.2023

MyAcker: Kärntner Startup holt sich Investment – Millionenbewertung

MyAcker mit Sitz in Spittal an der Drau gibt den Abschluss einer Finanzierungsrunde bekannt. Als Investor beteiligt sich StartInvest mit einem Anteil von fünf Prozent am Kärntner Unternehmen.
/artikel/myacker-investment
Am Bild das myAcker Gründerteam v.l.n.r. : Floris Michiels, Patrick Kleinfercher, Christoph Raunig, Kathrin Angermann | © myAcker GmbH

Das Kärntner Startup MyAcker ging bereits 2018 mit einer Plattform an den Start, über die Nutzer:innen einen Acker zum Gemüse anbauen mieten können. Für die Idee konnte das Unternehmen 2018 bei „2 Minuten 2 Millionen“ ein Investment von 270.000 Euro an Land ziehen.

Über die letzten Jahre hat MyAcker seine Geschäftsbereiche stetig erweitert. So entwickelte das Unternehmen ein Selbstbedienungskonzept für regionale Lebensmittel und betreibt derzeit sieben sogenannte AckerBoxen in Kärnten. Darüber hinaus bietet das Startup mit ackerPay ein neues Bezahl- und Warenwirtschaftssystem, das in der AckerBox Verwendung findet.

MyAcker mit „hoher einstelliger Millionenbewertung“

Wie das Startup am Montag bekannt gab, konnte MyAcker bereits im Spätsommer eine Finanzierungsrunde abschließen. Als Investor beteiligt sich StartInvest mit fünf Prozent am Unternehmen. Zur Höhe des Investments machte MyAcker allerdings keine Angaben. Dazu heißt es lediglich: „Dem zugrunde liegt eine hoch einstellige Millionenbewertung“.

Das frische Kapital soll nun für das weitere Wachstum, weitere technologische  Entwicklungen in Richtung AI sowie die Internationalisierung des Unternehmens genutzt werden.

„Unsere Geschäftsbereiche und Produkte treffen  die Themen der Zeit und wir sind sehr stolz, dass diese auch auf Investorenseite auf offene Ohren stoßen und wir frisches Kapital für die kommenden, geplanten  Wachstumsschritte lukrieren konnten“, so Christoph Raunig,  Geschäftsführer von MyAcker.

akerPay und Ackerbox

Mit ackerPay hat das in Spittal an der Drau ansässige Startup eine Software sowie ein dazu passendes POS-System samt IoT-Infrastruktur zum Betreiben von autonomen Stores entwickelt. Diese ist aktuell vor allem bei Kunden in Österreich und Deutschland im Einsatz: Vom Hofladen, über Hotelshops, bis zum  Supermarkt und inzwischen auch Non-Food-Shops, überall dort, wo smarte, personallose Lösungen gebraucht werden, wie es vom Startup heißt.

Darüber hinaus ist mit der AckerBox ein autonomes Shopkonzept entstanden, das ausschließlich regionale Produkte zentral vereint, in urbane Gegenden bringt und ebenfalls komplett autonom funktioniert.

Neben der klassischen Box in Form eines Schiffscontainers gibt es hierzu mittlerweile auch  andere Ausprägungen: Auf technologischer Basis von ackerPay kommt die AckerBox inzwischen auch indoor oder in Form eines smarten Kühlschranks, der gemeinsam mit einem Industrie-Partner entwickelt wurde, zum Einsatz.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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