28.06.2023

One Trading: Bitpanda spaltet Pro-Börse unter neuem Namen ab

Bitpandas Kryptobörse für Profianleger, Bitpanda Pro, ist aus dem Unternehmen herausgelöst worden und wird unter dem Namen "One Trading" fortgeführt. Das neue Unternehmen erhielt ein 30 Mio. Euro Investment.
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bitpanda p.f.c.
Foto: Bitpanda

Wer Bitcoin oder andere Kryptowährungen über Bitpanda kauft, tut dies häufig über den Broker-Dienst des Unternehmens. Daneben betreibt das Wiener Investment-Fintech bereits seit August 2019 aber auch eine eigene Börse – die sich vor allem an Profis wie institutionelle Investor:innen oder an erfahrene Privatanleger:innen richtet. Oder besser gesagt: Bitpanda betrieb eine eigene Börse.

Denn wie nun bekannt wurde, ist Bitpanda Pro abgespalten worden und nun als eigenständiges Unternehmen unterwegs. In diesem wird Bitpanda weiterhin einen „kleinen Anteil“ halten, wie es in einem Blog-Eintrag des Unternehmens heißt. Operativ wird Bitpanda nicht mehr involviert sein, wie ein Sprecher auf brutkasten-Anfrage bestätigte. Im Zuge der Abspaltung erfolgte auch ein Rebranding, die Plattform firmiert nun als „One Trading“ und startet mit dem heutigen Mittwoch unter diesem Namen neu.

30 Mio. Investment für One Trading

Gleichzeitig kommunizierte das Unternehmen ein 30 Mio. Euro schweres Series-A-Investment. Als Lead-Investor in der Runde fungierte Peter Thiels Valar Ventures, das auch bereits mehrere Finanzierungsrunden von Bitpanda selbst angeführt hatte.

Ebenfalls dabei sind bei der Runde die österreichische Venture-Capital-Gesellschaft Speedinvest, die ebenfalls schon länger an Bitpanda beteiligt ist, sowie MiddleGame Ventures, Keyrock und Wintermute Ventures. Auch Wintermute steht schon länger in einer Beziehung zum Wiener Fintech: Mitgründer Yoann Turpin hatte sich an einer im Frühjahr 2021 kommunizierten Erweiterung der Bitpanda-Series-B-Runde beteiligt.

One Trading soll weiterhin vom bisherigen Bitpanda-Pro-CEO Joshua Barraclough geleitet werden. Der Fintech-Experte ist im Herbst 2021 zum Unternehmen gestoßen und war zuvor für die US-Großbank J.P. Morgan in London tätig.

Bitpanda-CEO Demuth: „Wussten immer, dass Pro eigenes Unternehmen werden würde“

Bitpanda-CEO Eric Demuth kommentiert die Abspaltung in einer Aussendung folgendermaßen: „Es ist unsere Philosophie bei Bitpanda, dass man agil und fokussiert bleiben muss, um in diesem schnellen Umfeld die besten Dienstleistungen anzubieten. Seit wir Bitpanda Pro ins Leben gerufen haben, wussten und planten wir angesichts seines Potenzials immer, dass es sich aufgrund seines Erfolgs zu einem eigenen Unternehmen entwickeln würde“.

Josh Barraclough wiederum kündigt an, dass One Trading die „schnellste und am beste skalierbare Börse“ sein werde. Sie basiere „auf reale Metriken“ und richte sich an „ein gemeinsames Publikum aus Privatkunden und institutionellen Kunden“.

Bitpanda im B2B-Bereich mit Bitpanda Technology Solutions aktiv

Im B2B-Bereich hat Bitpanda in den vergangenen Monaten mehrere neue Kunden präsentiert. Erst in der Vorwoche war beispielsweise die Zusammenarbeit mit dem schwedischen Zahlungsinstitut P.F.C. kommuniziert worden. Das Unternehmen zählt rund 150.000 Kund:innen und integriert die Trading-Infrastruktur des Wiener Investment-Unicorns nun in ihr eigens Angebot.

Zuvor hatten dies unter anderem bereits die Berliner Neobank N26, die französische Fintech-„Superapp“ Lydia und das britische Unternehmen Plum gemacht. Mit der Raiffeisenlandesbank Wien-Niederösterreich wurde immerhin eine entsprechende Absichtserklärung unterzeichnet. Zudem hat Bitpanda in den vergangenen Monaten auch Partnerschaften mit Coinbase und Visa verkündet.

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KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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AI Summaries

One Trading: Bitpanda spaltet Pro-Börse unter neuem Namen ab

AI Kontextualisierung

Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Aus dem Artikel geht nicht direkt hervor, welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen die Abspaltung von Bitpanda Pro und die Gründung von One Trading haben. Es handelt sich eher um Informationen über die Veränderungen innerhalb des Unternehmens und die finanziellen Investitionen, die getätigt wurden. Um die gesellschaftspolitischen Auswirkungen genauer zu verstehen, müssten weitere Informationen und Analysen zur Weiterentwicklung und Marktbeteiligung von One Trading sowie zur Integration von Kryptowährungen und Finanzdienstleistungen in die Gesellschaft zur Verfügung stehen.

One Trading: Bitpanda spaltet Pro-Börse unter neuem Namen ab

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Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Die Gründung von One Trading durch die Abspaltung von Bitpanda Pro und das damit verbundene Series-A-Investment von 30 Millionen Euro haben positive wirtschaftliche Auswirkungen für das Wiener Investment-Fintech. Durch die Eigenständigkeit von One Trading kann das Unternehmen sein Profi-Geschäft stärker fokussieren und weiterentwickeln. Das Investment ermöglicht zudem das Wachstum und die Skalierbarkeit der neuen Börse. Zudem zeigt die Zusammenarbeit mit verschiedenen B2B-Kunden, dass Bitpanda im Finanzsektor anerkannt und gefragt ist, und das Unternehmen hat sich auch mit namhaften Partnern wie Coinbase und Visa zusammengeschlossen. Dies stärkt die Position von Bitpanda im Markt für Kryptowährungen und digitale Finanzdienstleistungen.

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

Als Innovationsmanager:in könnte der Inhalt dieses Artikels für Sie relevant sein, da er Einblicke in die Entwicklung des Investment-Fintech-Unternehmens Bitpanda und seiner Tochterfirma Bitpanda Pro bietet. Die Abspaltung von Bitpanda Pro als eigenständiges Unternehmen mit einem neuen Namen und einem 30 Millionen Euro schweren Investment könnte den Markt für Kryptowährungen und den Handel mit ihnen beeinflussen. Dies könnte sich auf Ihre Innovationen im Bereich der Finanztechnologie und möglicherweise auch auf strategische Partnerschaften und Geschäftsmöglichkeiten auswirken.

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Investor:in?

Als Investor:in ist der Inhalt dieses Artikels relevant, da er über die Abspaltung von Bitpanda Pro informiert, einer Börse, die sich an Profis und erfahrene Privatanleger:innen richtet. Die Abspaltung erfolgte unter dem neuen Namen „One Trading“ und wurde von einem 30 Millionen Euro schweren Series-A-Investment unterstützt. Dies zeigt das Potenzial und das Interesse von Investoren an Kryptowährungsbrokern und -börsen. Als Investor:in können Sie daher das Wachstum und die Entwicklung von Bitpanda/One Trading im Auge behalten, da dies möglicherweise weitere Chancen und Möglichkeiten für Investitionen in diesem Bereich bietet.

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Politiker:in?

Als Politiker:in ist es wichtig, über aktuelle Entwicklungen im Finanzsektor informiert zu sein. Der Artikel bespricht die Abspaltung von Bitpanda Pro und die Gründung des eigenständigen Unternehmens One Trading, das sich an professionelle und erfahrene Anleger:innen richtet. Zudem wird ein 30 Millionen Euro schweres Investment für One Trading erwähnt. Diese Informationen können für Politiker:innen relevant sein, um die Entwicklung und Regulierung von Kryptowährungen und Finanztechnologien besser zu verstehen und mögliche politische Maßnahmen oder Regulierungen in Betracht zu ziehen.

One Trading: Bitpanda spaltet Pro-Börse unter neuem Namen ab

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Was könnte das Bigger Picture von den Inhalten dieses Artikels sein?

In diesem Artikel wird berichtet, dass das österreichische Investment-Fintech-Unternehmen Bitpanda seine eigene Börse, Bitpanda Pro, abgespaltet hat und sie nun als eigenständiges Unternehmen unter dem Namen „One Trading“ agiert. Die Abspaltung erfolgte im Zuge einer 30 Mio. Euro schweren Series-A-Investition, bei der Peter Thiels Valar Ventures als Hauptinvestor auftrat. Bitpanda plant schon lange, Bitpanda Pro als eigenes Unternehmen zu etablieren, da es großes Potenzial hat. Die B2B-Aktivitäten von Bitpanda haben ebenfalls an Bedeutung gewonnen, mit neuen Kooperationen mit Unternehmen wie N26, Lydia und Visa. Insgesamt zeigt dieser Artikel, dass Bitpanda seine Geschäftstätigkeit erweitert und sowohl im Bereich Kryptowährungshandel als auch im B2B-Sektor erfolgreich ist.

One Trading: Bitpanda spaltet Pro-Börse unter neuem Namen ab

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Wer sind die relevantesten Personen in diesem Artikel?

  • Joshua Barraclough – CEO von One Trading
  • Peter Thiel – Lead-Investor in der Finanzierungsrunde
  • Eric Demuth – CEO von Bitpanda
  • Yoann Turpin – Mitgründer von Wintermute Ventures

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Wer sind die relevantesten Organisationen in diesem Artikel?

  • Bitpanda
  • One Trading
  • Valar Ventures
  • Speedinvest
  • MiddleGame Ventures
  • Keyrock
  • Wintermute Ventures
  • J.P. Morgan
  • Bitpanda Technology Solutions
  • P.F.C.
  • N26
  • Lydia
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  • Raiffeisenlandesbank Wien-Niederösterreich
  • Coinbase
  • Visa

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