28.04.2023

Crypto Weekly #100: Was die Bitpanda-Raiffeisen-Kooperation bedeutet

Diese Woche in Crypto Weekly: Warum bei diversen Bitcoin-Narrativen, die Kursbewegungen erklären sollen, Vorsicht angebracht ist. Außerdem beleuchten wir die geplante Kooperation der Raiffeisenlandbank Niederösterreich-Wien und Bitpanda.
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bitpanda p.f.c.
Foto: Bitpanda

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📉📈 Warum bei Bitcoin-Narrativen Vorsicht angebracht ist

Natürlich starten wir auch diese Jubiläumsausgabe von Crypto Weekly so wie immer mit einem Blick auf die Kurstafel. Die 7-Tages-Performances der großen Krypto-Assets sind diesmal nicht nicht extrem spektakulär. Bitcoin beispielsweise bewegte sich grob zwischen 27.000 Dollar und knapp unter 30.000 Dollar. Von vergangenem Freitag aus gerechnet ergibt sich ein leichtes Plus von drei Prozent. Ähnlich die Situation bei Ethereum: Ether wurde in den vergangenen sieben Tagen in einer Bandbreite von rund 1.800 bis etwas unter 2.000 Dollar gehandelt.

Größere Kursausschläge gab es zwischendurch vor allem am Mittwoch: Da ging es in den Stunden vor Handelsstart am US-Aktienmarkt deutlich nach oben – und dann später wieder nach unten. 

Das große Thema an den Finanzmärkten war diese Woche die First Republic Bank. Für Aufsehen sorgte dabei vor allem ein Bericht von Bloomberg, wonach die schwer angeschlagene US-Regionalbank überlege, Assets im Wert von 100 Mrd. Dollar zu verkaufen. Daraus schloss man an den Börsen, dass es weiterhin ziemlich schlecht um die Bank bestellt sein muss.

Und schon waren sie wieder da: Die Befürchtungen, dass eine größere Bankenkrise auf uns zukommen könnte. Das war bereits rund um die Pleite der Silicon Valley Bank und einiger anderer US-Banken im März ein Thema gewesen. Nach dem Einschreiten von US-Notenbank, Finanzministerium und Einlagensicherungsfonds hatte sich die Situation aber wieder beruhigt. Vorerst zumindest. Ganz traut man der Sache an den Börsen nicht. Und deshalb lösen negative Nachrichten aus dem Bankensektor noch immer Unsicherheit aus.

Bereits im März brachte die Situation ein altes Narrativ rund um die Bank wieder an die Oberfläche: Dass die Kryptowährung die Alternative zu einem maroden Bankensektor sei – und in einer solchen Situation, ähnlich wie Gold, als “sicherer Hafen” fungieren könnte. Empirisch betrachtet wurde Bitcoin aber nie wie ein solches “Safe-Haven-Asset” gehandelt. Im Gegenteil: Bitcoin (und der gesamte Kryptomarkt) bewegte sich in der Realität spätestens seit der Coronakrise wie ein Risk Asset, vergleichbar etwa zu Tech-Aktien. Daher war auch immer eine hohe Korrelation zur US-Techbörse Nasdaq zu beobachten.

Mit den Problemen im US-Bankensektor würde sich das nun ändern, argumentierten im März einige. Und tatsächlich bewegte sich Bitcoin an einzelnen Tagen anders als die Nasdaq oder der US-Aktienmarkt. 

Allerdings: Solche Tage gab es auch in den vergangenen drei Jahren immer wieder. US-Aktienmarkt und Krypto schienen sich schon häufiger kurzfristig zu entkoppeln – und am Ende hieß es dann doch wieder, wie in Crypto Weekly #86, “hello correlation, my old friend”. Gerade in turbulenten und unübersichtlichen Situationen wie im März sind unerwartete Kursausschläge keine Überraschung. Es wäre aber übertrieben, daraus eine dauerhafte Entkopplung zwischen Krypto- und US-Aktienmarkt abzuleiten. 

Das hat dann auch diese Woche wieder gezeigt: Die starken Kursausschläge vom Mittwoch (konkret: am frühen Nachmittag rauf, am Abend rasant runter) waren genauso auch an der Nasdaq zu beobachten. Wieder einmal spielte dabei die Makroökonomie eine Rolle: Vor Handelsbeginn veröffentlichte US-Inflationsdaten wurden positiv aufgenommen. Am Abend dämpften Einschätzungen der Notenbank Fed die Stimmung.

Bevor man für Kursgewinne bei Bitcoin bestimmte Erklärungen heranzieht, lohnt sich ein Blick auf andere Assetklassen und deren Verhalten. Grundsätzlich gilt hier: Wenn die Nasdaq steigt und Gold fällt, bewegt man sich in einem “Risk on”-Umfeld. Bitcoin-Kursgewinne können dann folglich nicht mit einem “sicherer Hafen”-Narrativ erklärt werden.

🤝 Was die mögliche Bitpanda-Raiffeisen-Kooperation bedeutet

Kommen wir aber noch zu einem anderen Thema – und zwar einem aus der österreichischen Szene. Die großen News diese Woche kamen von Bitpanda. Das Unternehmen hat eine Kooperation mit der Raiffeisenlandesbank (RLB) Niederösterreich-Wien zumindest in Aussicht, wie am Mittwoch bekannt wurde. Läuft alles nach Plan, könnten Kund:innen in Zukunft von Bitpanda angebotene digitale Assets über ihr Online-Banking ELBA kaufen.

An dieser Stelle sind ein paar Einschränkungen notwendig: Fix ist bisher noch nichts. Die Bank prüft die Zusammenarbeit zunächst einmal. Möglicherweise kommt sie nicht zustande. Bisher gibt es nur eine Absichtserklärung. Bis Ende des Jahres will die Bank den Evaluierungsprozess für ein konkretes Angebot abgeschlossen haben. Die Kooperation ist auch ausschließlich von der RLB Niederösterreich-Wien geplant. Andere Raiffeisenbanken sind zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nicht dabei.

Gleichzeitig gilt aber auch: Dass die geplante Zusammenarbeit nun öffentlich kommuniziert wird und bei der Pressekonferenz dazu auch schon konkretere Überlegungen vorgestellt wurden, ist ein starkes Zeichen. 

Bitpandas B2B-Angebot ermöglicht es anderen Unternehmen, die Infrastruktur des Wiener Investment-Fintechs zu nutzen. So können sie das Bitpanda-Angebot an Finanzprodukten in ihre eigenen Apps integrieren. Dies nutzen schon eine ganze Reihe von Fintechs – darunter auch recht große Namen. N26 etwa, hinter deren Krypto-Angebot ebenfalls Bitpanda steht, oder auch die französische Fintech-”Superapp” Lydia.

Jetzt ist es erstmals eine etablierte Bank, die das Bitpanda-Angebot einbinden will. Und das ist der entscheidende Punkt. Wenn sich Krypto als Assetklasse etabliert sollte, werden auch traditionelle Banken früher oder später nicht mehr daran vorbeikommen, ihren Kund:innen Krypto-Assets anzubieten. Und dann stellt sich die große Frage: Baut man selber ein solches Angebot auf – oder bindet man einfach ein fix und fertiges von einem Drittanbieter ein? 

Selbst machen kann schnell mühsam und teuer werden. Auch bei N26 hieß es zunächst, die Neobank würde sein Kryptoangebot selbst in einem eigenen Entwicklungshub in Serbien aufbauen (dies berichtete damals Finance Forward). Letztlich setzte die Neobank das Projekt dann aber doch mit Bitpanda um. Ohne zu wissen, wie es bei N26 tatsächlich abgelaufen ist: Ein solches Szenario ist jedenfalls auch für etablierte Banken realistisch. Viele werden sich wohl von Anfang an gegen eine Eigenentwicklung entscheiden. 

Und dann ist Bitpanda mit seinem Angebot bestens positioniert. Genau darin liegt auch die Stärke des Produkts, das seit 2023 unter dem Namen “Bitpanda Technology Solutions” vermarktet wird. Das gilt umso mehr, wenn das Unternehmen schon Kunden aus dem traditionellen Finanzsektor vorweisen könnte, die das Angebot erfolgreich nutzen. 

Dass nun die Raiffeisenlandesbank Wien-Niederösterreich die erste traditionelle Bank werden könnte, die das Bitpanda-Angebot nutzt, kommt übrigens durchaus überraschend. Innerhalb des Raiffeisensektors ist zwar die Raiffeisen Bank International (RBI) seit längerem mit unterschiedlichen Blockchain-Projekten aktiv. Eines davon ist der RBI Coin, bei dem die RBI auch mit Bitpanda kooperiert hat und die Technologie des von Bitpanda initiierten Pantos-Projekts nutzt.

Die RLB Wien-Niederösterreich dagegen war bisher nicht unbedingt für ihre Krypto-Affinität bekannt. Vielmehr dürfte es da zu einem Meinungsumschwung gekommen sein: Im Dezember 2021 hatte die Bank auf meine Anfrage zu einem möglichen künftigen Krypto-Angebot noch geantwortet, dass man “keine Einführung von Kryptoprodukten” plane. Diese seien „fundamental so gut wie nicht einschätzbar“. Außerdem seien sie „aufgrund des extremen Stromverbrauches das Gegenteil eines ‚grünen‘ Investments. Da nachhaltiges Investieren einen sehr hohen Stellenwert für uns hat, scheiden Krypto-Assets für uns aktuell als direkte Empfehlungen an Kunden aus”, teilte die Bank damals mit. Dies dürfte sie mittlerweile anders sehen.


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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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