28.06.2022

E-Commerce: Starker Umsatzsprung in Österreich – dennoch unter EU-Schnitt

Umsätze über Online-Shops sind in Österreich stark gewachsen. Im internationalen Vergleich gibt es aber noch Luft nach oben, zeigt eine EcoAustria-Studie.
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© Unsplash

Österreichische Unternehmen setzten mit Online-Shops und über Online-Marktplätze 2020 30,2 Milliarden Euro um. Die Umsätze sind in den vergangenen Jahren stark gestiegen – 2016 waren es noch 16,8 Milliarden Euro. Das ergibt eine Steigerung von 80 Prozent in vier Jahren. Rechnet man indirekt Umsätze – etwa von Dienstleister:innen – hinzu kommt der Online-Handel in Österreich 2020 sogar auf Umsätze von 47,6 Milliarden Euro. Insgesamt trägt E-Commerce damit direkt 4,3 Milliarden Euro zum BIP bei und sorgt für einen Beschäftigungseffekt von 77.578 Beschäftigten. Das geht aus einer aktuellen Studie von EcoAustria hervor.

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Im internationalen Vergleich niedrig

Die Studie ist aber nicht nur Grund zur Freude. Der Anteil am Gesamtumsatz ist nämlich im internationalen Vergleich eher niedrig und liegt mit 5 Prozent unter dem EU-Schnitt von 7 Prozent. In Irland liegt der E-Commerce-Anteil am Gesamtumsatz des Handels sogar bei 20 Prozent; in Großbritannien bei 10 Prozent. Der Anteil habe sich seit 2015 zwar mehr als verdoppelt und ist
von 2 Prozent auf 5 Prozent gestiegen, allerdings blieben massive Potenziale ungenutzt, urteilt EcoAustria in der Studie. “Österreich scheint bei der Expansion des E-Commerce durchaus einem steigenden Gesamttrend zu folgen, allerdings lässt sich derzeit kein Aufschließen zum EU-Schnitt erkennen”.

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Während große Unternehmen vorwiegend eigene Online-Vertriebskanäle nutzen, seien Marktplätze wie Amazon vor allem für kleine Unternehmen von großer Bedeutung. Im Jahr 2020 lag der Anteil der kleinen Unternehmen an den Verkaufserlösen über Online-Marktplätze bei über 50 Prozent. Zudem bedeutet E-Commerce in Österreich in vielen Fällen nicht Endkundengeschäft, sondern vielmehr Handel zwischen Unternehmen. 56 Prozent der Umsätze entfallen auf den B2B-Sektor.

Potenziale im E-Commerce nutzen

EcoAustria geht davon aus, dass E-Commerce in Österreich in den kommenden Jahren stärker wächst als in anderen Ländern. „Zu den wohl wichtigsten Effekten des E-Commerce zählen die Beschleunigung von Innovationen im Handel und damit verbundenen Branchen, die Effizienzsteigerung durch digitale Technologien sowie die Möglichkeit einer niederschwelligen Erweiterung und Exportsteigerung für Klein- und Mittelunternehmen. Im internationalen Vergleich zeigen sich allerdings wie so oft noch Wachstumspotenziale, die es zu nutzen gilt”, erklärt EcoAustria-Direktorin Monika Köppl-Turyna.

Große Entwicklungspotenziale sieht EcoAustria in neuen Trends wie beispielsweise Live-Shopping Erlebnisse oder im Bereich Metaverse. Hohes Innovationspotenzial bergen mit dem E-Commerce verbundene Services. Kritische Erfolgsfaktoren seien IT-Infrastruktur/Konnektivität und die Erweiterung digitaler Fähigkeiten innerhalb der Bevölkerung und auf Seiten der Unternehmen.

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Phantom Shares: Neue steuerliche Begünstigung für virtuelle Beteiligungsprogramme in Aussicht

David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria erklären den neuen Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz und erläutern wichtige Neuerung für die Umwandlung der virtuellen Shares in echte Shares.
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Christoph Puchner und David Gloser von Ecovis Austria (c) Ecovis / AdobeStock

Neben Mitarbeiterbeteiligungsprogramme mit echten Anteilen besteht auch die Möglichkeit virtuelle Anteile (sogenannte “Phantom Shares”) zu gewähren. Für echte Anteile wurde mit dem ab 2024 umgesetzten Startup-Paket eine neue steuerliche Begünstigung in § 67a Einkommensteuergesetz geschaffen, die eine Mischrechnung für die Besteuerung erst im Exit-Fall vorsieht: 75 Prozent des Exitgewinnes sind mit 27,5 Prozent (ohne Lohnnebenkosten) und 25 Prozent des Exitgewinnes mit voller Lohnsteuer und Abgaben zu rechnen (woraus in Summe eine Steuerbelastung von rund 35 Prozent resultiert).

Im Gegensatz dazu blieben virtuelle Anteile jedoch bisher unangetastet. Sobald es bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu einer exitbedingten Auszahlung kommt, sind diese mit dem progressivem Einkommensteuertarif steuerpflichtig (in der Regel bis 50 Prozent) und unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten.

Um diesen nachteiligen Steuereffekt bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu beseitigen, wurde vor kurzem der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 veröffentlicht.

Neue Begünstigung durch Umstellung von virtuellen Beteiligungsprogrammen

Die neue steuerliche Begünstigung ist dahingehend ausgestaltet, dass bestehende virtuelle Anteile im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral in das bestehende Regime für echte Mitarbeiterbeteiligungen überführt werden können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss. Eine Besteuerung findet dann erst im Exit-Zeitpunkt statt (insgesamt mit einer Steuerbelastung von rund 35 Prozent).

Wenn nun Mitarbeiter mit virtuellen Anteilen von Startups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter § 67a Einkommensteuergesetz fallende Kapitalanteile (etwa GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) erhalten, müssen jedoch sämtliche Voraussetzungen für eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen, zum Beispiel:

⦁ Das Startup darf über nicht mehr als 100 Arbeitnehmer verfügen
⦁ Die Umsetzerlöse des Startups dürfen nicht mehr als EUR 40 Mio. betragen
⦁ Das Startup darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein (abgesehen davon dürfen die Anteile am Startup nicht zu mehr als 25 Prozent durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind)
⦁ Startup-Mitarbeiterbeteiligung kann nur an “echte”“” Dienstnehmer gewährt werden
⦁ Der Mitarbeiter hat zuvor bzw. im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10 Prozent der Anteile am Startup gehalten
⦁ Die Anteilsgewährung erfolgt innerhalb von 10 Jahren seit Unternehmensgründung
⦁ Vinkulierung der Mitarbeiterbeteiligung erforderlich
⦁ Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bzgl. der Inanspruchnahme der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung (samt Aufnahme der Beteiligung in das Lohnkonto)

Ausblick

Vor diesem Hintergrund sollten Startups ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine “echte” Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a Einkommensteuergesetz in Frage kommt. Aufgrund des temporären Zeitfensters ist diese Möglichkeit einer Umstellung jedoch begrenzt. Da das Abgabenänderungsgesetz derzeit noch im Entwurf vorliegt, bleibt die finale Umsetzung auch noch abzuwarten.


Über die Autoren:

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.

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