09.05.2022

Green Finance Alliance geht mit neun österreichischen Finanzunternehmen an den Start

Die Green Finance Alliance ist eine Initiative des Klimaschutzministeriums (BMK), die künftig den Klimaschutz in der österreichischen Finanzindustrie etablieren soll. Am Montag wurden die ersten neun Finanzunternehmen vorgestellt, die sich der Allianz anschließen und für mehr Klimaschutz verpflichten.
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Frackingverbot Fracking ÖVP Gewessler
Klimaschutzministerin Leonore Gewessler: | (c) Cajetan_Perwein

Bereits im September 2021 präsentierte Klimaschutzministeirn Leonore Gewessler die ersten Eckpunkte zur Green Finance Alliance. Im Rahmen der freiwilligen Initiative sind Unternehmen aus der Finanzwirtschaft dazu eingeladen, ihr Kerngeschäft an den Pariser Klimazielen auszurichten. Im Herbst folgte die Ausschreibung zur Mitgliedschaft, die bis Ende Jänner 2022 dauerte. Heute, Montag, wurden nun die ersten Mitglieder offiziell vorgestellt.

Diese neun Finanzunternehmen beteiligen sich

Insgesamt wurden in einer ersten Tranche insgesamt neun österreichische Finanzunternehmen in die Green Finance Alliance aufgenommen. Dazu zählen Banken und Versicherungen sowie Pensions- und Vorsorgekassen aus Österreich. Sie verpflichten sich freiwillig dazu, ihr Kerngeschäft schrittweise klimaneutral zu gestalten und sich damit am Pariser Klimaziel (1,5-Grad-Ziel) auszurichten. Zu den ersten Mitgliedern zählen:

  • Allianz Österreich
  • BKS Bank AG
  • fair-finance Vorsorgekasse AG
  • Hypo Oberösterreich
  • Raiffeisenbank Gunskirchen
  • UniCredit Bank Austria AG
  • Uniqa Insurance Group
  • VBV Pensionskasse
  • VBV Vorsorgekasse

Die Eckpunkte der Green Finance Alliance

Die über die Portfolios verantworteten Treibhausgas-Emissionen sollen nun kontinuierlich reduziert werden. Als Zielvorgabe für “Treibhausgas-neutrale” Portfolios nennt das BMK das Jahr 2050, obgleich sich Österreich bereits für das Jahr 2040 das ambitionierte Ziel der Klimaneutralität gesteckt hat. Dazu heißt es von Seiten des Ministeriums: “Aufgrund der internationalen Ausrichtung vieler österreichischer Finanzunternehmen mit Schwerpunkt in Zentral- und Osteuropa sowie die internationale Zusammensetzung der Investment-Portfolios, wird auf das langfristige EU-Ziel der Klimaneutralität 2050 anstatt auf das österreichische Ziel der Klimaneutralität 2040 referenziert”.

Weitere Kriterien zielen zudem auf das klimafreundliche Verhalten der Mitglieder selbst ab. Stichwort: Betriebsökologie. Als Themen führt hier das BMK die Reise-Policy, die Beschaffung, der Bezug von Strom aus erneuerbaren Energieträgern oder die Einführung eines betrieblichen Umweltmanagementsystems (EMAS) an.

Umweltbundesamt soll unterstützen

Eine zentrale Schlüsselrolle im Rahmen der Green Finance Alliance soll unter anderem dem Umweltbundesamt zu Teil werden. Demnach sollen künftig Expert:innen die Mitglieder auf ihrem Weg zur Klimaneutralität unterstützen und zugleich eine Art Dialogforum bilden. Ein eigenes Label ist nicht geplant. In diesem Zusammenhang wurde im Rahmen der Präsentation unter anderem auf das Österreichische Umweltzeichen für nachhaltige Finanzprodukte verwiesen.


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Christoph Puchner und David Gloser von Ecovis Austria (c) Ecovis / AdobeStock

Neben Mitarbeiterbeteiligungsprogramme mit echten Anteilen besteht auch die Möglichkeit virtuelle Anteile (sogenannte “Phantom Shares”) zu gewähren. Für echte Anteile wurde mit dem ab 2024 umgesetzten Startup-Paket eine neue steuerliche Begünstigung in § 67a Einkommensteuergesetz geschaffen, die eine Mischrechnung für die Besteuerung erst im Exit-Fall vorsieht: 75 Prozent des Exitgewinnes sind mit 27,5 Prozent (ohne Lohnnebenkosten) und 25 Prozent des Exitgewinnes mit voller Lohnsteuer und Abgaben zu rechnen (woraus in Summe eine Steuerbelastung von rund 35 Prozent resultiert).

Im Gegensatz dazu blieben virtuelle Anteile jedoch bisher unangetastet. Sobald es bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu einer exitbedingten Auszahlung kommt, sind diese mit dem progressivem Einkommensteuertarif steuerpflichtig (in der Regel bis 50 Prozent) und unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten.

Um diesen nachteiligen Steuereffekt bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu beseitigen, wurde vor kurzem der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 veröffentlicht.

Neue Begünstigung durch Umstellung von virtuellen Beteiligungsprogrammen

Die neue steuerliche Begünstigung ist dahingehend ausgestaltet, dass bestehende virtuelle Anteile im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral in das bestehende Regime für echte Mitarbeiterbeteiligungen überführt werden können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss. Eine Besteuerung findet dann erst im Exit-Zeitpunkt statt (insgesamt mit einer Steuerbelastung von rund 35 Prozent).

Wenn nun Mitarbeiter mit virtuellen Anteilen von Startups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter § 67a Einkommensteuergesetz fallende Kapitalanteile (etwa GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) erhalten, müssen jedoch sämtliche Voraussetzungen für eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen, zum Beispiel:

⦁ Das Startup darf über nicht mehr als 100 Arbeitnehmer verfügen
⦁ Die Umsetzerlöse des Startups dürfen nicht mehr als EUR 40 Mio. betragen
⦁ Das Startup darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein (abgesehen davon dürfen die Anteile am Startup nicht zu mehr als 25 Prozent durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind)
⦁ Startup-Mitarbeiterbeteiligung kann nur an “echte”“” Dienstnehmer gewährt werden
⦁ Der Mitarbeiter hat zuvor bzw. im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10 Prozent der Anteile am Startup gehalten
⦁ Die Anteilsgewährung erfolgt innerhalb von 10 Jahren seit Unternehmensgründung
⦁ Vinkulierung der Mitarbeiterbeteiligung erforderlich
⦁ Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bzgl. der Inanspruchnahme der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung (samt Aufnahme der Beteiligung in das Lohnkonto)

Ausblick

Vor diesem Hintergrund sollten Startups ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine “echte” Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a Einkommensteuergesetz in Frage kommt. Aufgrund des temporären Zeitfensters ist diese Möglichkeit einer Umstellung jedoch begrenzt. Da das Abgabenänderungsgesetz derzeit noch im Entwurf vorliegt, bleibt die finale Umsetzung auch noch abzuwarten.


Über die Autoren:

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.

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