16.03.2021

„2 Minuten 2 Millionen“-Juror Rohla: „Der schlechteste Pitch, den ich je gesehen habe“

In dieser Folge von "2 Minuten 2 Millionen" musste sich ein Startup harte Kritik anhören, während ein anderes bei der Fülle an Angeboten den Überblick zu bewahren hatte. Zudem lockten andere Gründer die Investoren mit einer Beteiligung an einem Segelschiff.
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2 Minuten 2 Millionen, HolyRecipe,
(c) PULS 4/Gerry Frank - Das HolyRecipe-Team musst trotz guter Geschäftsidee Kritik einstecken.
kooperation

Die ersten bei „2 Minuten 2 Millionen“ waren Robert Leder und Jan Raufeiser. Mit ihren Kochboxen von HolyRecipe können ihre Kunden online aus einer Auswahl an Gerichten von unterschiedlichen Lokalen wählen und erhalten mit der Bestellung neben allen erforderlichen Zutaten auch das passende Kochvideo zugeschickt. So soll der leidenden Gastronomie geholfen werden. Die Forderung: 160.000 Euro für 20 Prozent Anteile.

Speisenzubereitung abgedreht

Aktuell besitzt HolyRecipe sechs Restaurants als Kooperationspartner, von denen jeweils rund fünf Speisen mit dem jeweiligen Koch als Video abgedreht wurden. Die Restaurants befinden sich bisher alle in Wien, das Startup liefert die Kochboxen allerdings Co2-neutral österreichweit.

Nicht alle Geheimnisse verraten

Die Sorge von Hotelier Bernd Hinteregger, dass Kunden einmal eine bestimmte Speise bestellen und dann mithilfe des Videokochs wüssten, wie und mit welchen Zutaten man es nachkocht, zerstreuten die Gründe mit einem Beispiel. In ihrer Kochbox würden zwar alle Zutaten drinnen sein, die man für das Nachkochen der gewählten Speise braucht, jedoch würden die Köche ihre „Geheimnisse“ nicht verraten. Die Zubereitung der besonderen Sauce oder sonstige Kniffe bleiben das Wissen des Restaurantkochs, werden aber etwa als fertiges Produkt mitgeliefert.

Als das geklärt war, gab es zweimal Unruhe im Studio, als die Gründer sich weigerten zu erzählen, wie viel Eigenkapital im Startup stecken würde. Auch dass sie nicht sagen konnten, wie viel es sie kostet einen Kunden zu akquirieren, missfiel den Juroren. Man sei erst seit kurzem online, so die Erklärung von Leder und Raufeiser.

Ärger bei „2 Minuten 2 Millionen“

Hinteregger zeigte sich darüber verärgert und stieg aus. Mediashop-Chefin Katharina Schneider stellte kritisch die Frage, was sich die Gründer nun von den Investoren erwarten. Und auf welcher Basis sie sich vorstellen würden, dass sie oder ihre Kollegen nun investieren sollten. Die Grundlage würde fehlen. Auch sie stieg aus.

Zahlen wichtig

Alexander Schütz, Gründer und CEO der Wiener C-Quadrat Investment Group, deutete an, dass die Kochboxen unter den Restaurantpreisen liegen müssten. Zudem sollten die Gründer beim nächsten Mal Zahlen parat haben. Auch er ging ohne Angebot.

Misstrauen statt Vertrauen erzeugt

Nachhaltigkeitsexperte Martin Rohla fand es gut, dass man die Gastronomie unterstütze, das Projekt sei interessant. Nach diesem Lob folgte allerdings herbe Kritik. Er bezeichnete den Auftritt von Raufeiser als „den schlechtesten Pitch, den er je gesehen habe“. Das habe beim ihm statt Vertrauen, Misstrauen erzeugt. Er denke nicht daran, einzusteigen, obwohl die Idee eine gute wäre.

Medienunternehmer und Aufsichtsrat des SOS-Kinderdorfs Stefan Piëch gesellte sich zuerst zum Lob der Idee dazu. Meinte dann aber, die Gründer wären eventuell zu früh dran. Kein Deal für HolyRecipe.

Sprossen-Snacks bei „2 Minuten 2 Millionen“

Sebastian und Fritz Rauer sind der Meinung, dass die Natur mehr kann als jedes Nahrungsergänzungsmittel und Vitaminpräparat. Als zweite bei „2 Minuten 2 Millionen“ setzen sie mit Rauers Sprössling auf Sprösslinge und produzieren daraus lange haltbare und gesunde Snackprodukte. Von Brokkoli- bis Alfalfa-Sprossen bieten sie in ihrem Produktportfolio Sprossenshots, Sprossenjoghurts und -riegel an. Die Forderung: 100.000 Euro für 20 Prozent Beteiligung.

(c) PULS 4/ Gerry Frank – Mediashop-Chefin Katharina Schneider und ihre Kollegen konnten das Kosten von Rauers Sprössling nicht sein lassen.

Der äußerst souveräne Pitch beeindruckte die „2 Minuten 2 Millionen“-Juroren gleich zu Beginn, die man danach nur noch am Kosten sah, während die Gründer ihre Idee näher erläuterten und ein Sprossen-Plädoyer hielten. „Sensationell“ nannte Schneider den Geschmack, „Wahnsinn“ stieg Schütz ins Lob mit ein.

Bald ein Millionenumsatz?

Die Gründer rechnen für 2021 mit einem Umsatz von 900.000 Euro, das Jahr darauf mit 1,5 Millionen Euro, wie sie auf Nachfrage erklärten. Danach meldete sich Markus Kuntke zu Wort. Der Trendmanager zeigte sich sprachlos und meinte, das Vater-Sohn-Team erfülle alles, was er sich von einem Startup wünsche. Er übergab das Billa-Ticket.

Die Angebotswelle beginnt

Schneider eröffnete den Angebot-Reigen: Sie bot exakt die geforderte Summe für 20 Prozent. Hinteregger legte nach und offerierte zusätzlich 50.000 Euro für zehn Prozent Anteile. Dagmar Grossmann, CEO von Grossmann Jet Service, wollte auch „on top“ von Schneiders Angebot mitmachen und schlug 50.000 Euro für acht Prozent vor. Bau-Tycoon Hans Peter Haselsteiner zog sich freudig zurück, die Gründer hätten bereits, was sie wollten.

Alexander Schütz übertraf seine Vorgänger und bot 150.000 Euro für 25,1 Prozent, als sich Daniel Zech von 7 Ventures zuschaltete. Seine Forderung: 20 Prozent Beteiligung für 350.000 Euro Medien-Budget.

Klarer Weg der Gründer

Bei dieser Fülle an Angeboten berieten sich die Gründer hinter der Bühne und kehrten mit einem „Ja“ für Schneider wieder. An Grossman gerichtet schlugen die Gründer eine Beteiligung von fünf Prozent für 40.000 Euro vor. Die Investorin sagte umgehend zu. Zech allerdings bekam eine Absage. Deal für Rauers Sprössling.

Keile bei „2 Minuten 2 Millionen“

Danach kam Andreas Wimmer auf die „2 Minuten 2 Millionen“-Bühne. Er hat mit Top Stop eine Keilvorrichtung zum Blockieren von Rädern entwickelt, die handlich sein soll und als einfache Kompaktlösung daherkommt. Die Forderung: 150.000 Euro für 15 Prozent Beteiligung.

(c) PULS 4/ Gerry Frank – Bernd Hinteregger beim Testen des Top Stops.

Nach Anfangsschwierigkeiten gelang dem Gründer ein souveräner Pitch. Auch die Demonstration des Unterlegekeils gelang und zeigte die Vorteile von Wimmers Erfindung. Durch Griffe an der Seite ist es nicht mehr nötig, seine Finger unter das Rad eines Gefährts zu schieben. Zudem ist es möglich durch ein Schienensystem Top Stop millimetergenau anzupassen. Auch wenn Hinteregger seine leichten technischen Probleme hatte, gefiel den Juroren besonders die einfache Handhabe der patentierten Keilvorrichtung.

Deals, Deals, Deals…

Nach einem kurzen Exkurs in die Keilriemenphilosophie machte Haselsteiner das erste Angebot. Er forderte 26 Prozent für 150.000 Euro. Grossmann hingegen stieg mit 50.000 Euro für 20 Prozent ins Bieten ein. Zusätzlich stellte sie eine Business Angel-Funktion in Aussicht, inklusive Hilfe beim weltweiten Marketing. Schütz hielt sich beim Bieten zurück und riet dem Gründer Haselsteiners Angebot anzunehmen. Hinteregger argumentierte wortgleich und überließ Schneider das Wort.

Das kann ich allein!

Jene lobte das Produkt in hohem Maße, umgarnte Wimmer mit ihren Möglichkeiten des Mediashops und bot 50.000 Euro für zehn Prozent. Dem schloss sich Schütz als Partner plötzlich an und ergänzte das Angebot: Konkret bedeutete das eine Forderung von nochmal 16 Prozent Beteiligung für weitere 100.000 Euro. Was summiert exakt das Angebot von Haselsteiner widerspiegelte. Schneider stellte aber subtil klar, dass ihr Angebot auch individuell annehmbar wäre.

Wimmer dachte kurz nach und machte seiner Wunsch-Investorin ein Gegenangebot von 70.000 Euro für zehn Prozent. Danach verhandelten er und Schneider und einigten sich auf zwölf Prozent für die 70.000 Euro Kapital. Deal für Top Stop.

Schiffsangebot an die „2 Minuten 2 Millionen“-Investoren

Die nächsten bei „2 Minuten 2 Millionen“ waren Daniel Kravina und Katharina Schaller. Im Sinne des Umweltschutzes und ein wenig alter Kunst huldigend „segeln“ die beiden ihren Kaffee. Der faire Kaffee von Brigantes wird direkt bei den Bauern in Zentralamerika gekauft und emissionsfrei und ressourcenschonend mit zwei historischen Segelfrachtern transportiert. Das Startup selbst plant ein hauseigenes Segelschiff, die Brigantes, zu restaurieren, um die Logistik zu Wasser zu stärken. Die Bohnen werden in der Toskana geröstet und anschließend an die Kunden geliefert. Die Forderung für den Kaffee: 500.000 Euro für 20 Prozent, inklusive Miteigentum am Schiff, dass über rund 100 Tonnen Ladekapazität verfügt.

Jeff Bridges kennt Projekt Brigantes

Das Startup erwirtschaftete bisher einen Umsatz von 150.000 Euro. Und machte Eindruck bei den Investoren, als Schiffsbauer und zugleich der Bruder des Gründers Oskar per Live-Schalte das genannte Schiff zeigte. In dieser Art ging es weiter. Kravina erzählte, dass Hollywood-Schauspieler Jeff Bridges ihr Produkt kannte und sogar einen Social-Media-Beitrag mit einem „Like“ versah. Der Oscar-Gewinner von 2010 (Crazy Heart) hatte einst auf einem Schwesternschiff einen Film gedreht und kam so in Bekanntschaft mit dem heimischen Startup.

(c) PULS 4/ Gerry Frank – Die Brigantes-Gründer holten sich Unterstützung mit einer Live-Schaltung.

Danach ging es um alternative Nutzungsmöglichkeiten für das Segelschiff. Die Gründer erklärten, dass sie touristische Aktivitäten bereits angedacht hätten und über 30 Personen für Tagestouren zu diversen Festivals mitnehmen könnten. Auch die Idee von Rohla ein Cafe namens Brigantes zu eröffnen, war den Foundern bereits durch den Kopf gespukt. Haselsteiner nannte das Startup ein idealistisches Projekt, stieg aber dennoch aus. Ihm folgten Schütz und Schneider, die beide lobende Worte über hatten. Dann meldete sich Daniel Zech zu Wort. Er verschenkte eine Verkaufsfläche im Start-up-Village, konkret in der Shopping City Süd und im Donauzentrum.

Zwei Angebote, die…

Hinteregger wollte die Gründer nicht ohne Angebot gehen lassen. Er versprach den Kaffee in seine Hotels aufzunehmen und bot für zehn Prozent Beteiligung 100.000 Euro. Schütz wollte sich erneut bei einem seiner Kollegen anschließen und machte exakt das gleiche Angebot.

… keine Chance haben

Rohla als letzter Juror sprang fulminant dazwischen. Er bot die geforderten 500.000 Euro für 20 Prozent – wenn die Due Dilligence passe. Dem stimmten die Gründer ohne Zögern zu. Deal für Brigantes.

Wein aus dem Granitfass

Die letzten bei „2 Minuten 2 Millionen“ waren Robert Binder und Tobias Margreiter von Granbarell. Dabei handelt es sich um einen Wein, der im Granitfass gereift ist. Beide Gründer wurden von ihrem nahenden Auftritt kurzfristig informiert, da der eigentliche Teilnehmer für diesen Aufnahme-Slot an Corona erkrankte. Somit mussten sie mit einer sehr kurzen Vorbereitungszeit im Studio um ein Investment kämpfen. Die Forderung: 400.000 Euro für 20 Prozent.

(c) PULS 4/ Gerry Frank – Das Granbarrel-Duo mit ihren Granit-Fässern für Weinhaltung.

Der Vorteil eines Granitfasses gegenüber einem hölzernen wäre es, dass es kein Fremdaroma an den gelagerten Wein abgibt, und laut Gründern Säurespitzen geglättet werden. Was den Wein weniger sauer mache. Das genaue Geschäftsmodell beinhaltet, dass das Startup seine Steinfässer bisher 25 Winzern zur Verfügung stellt, die für Granbarrell den Wein produzieren. Schneider stellte die Frage, warum die Winzer den Wein für Granbarrel und nicht für sich selbst erzeugen sollten. Nach einer weiteren Verständnisfrage von Runtastic-Gründer Gschwandtner erklärte Wein-Experte Leo Hillinger, dass die Gründer ganz einfach Händler wären. Und Weine verkaufen würden, wo es Winzer nicht könnten.

Problem Handelsmarke

Hillinger meinte, der Steinwein sei gut, aber er wäre unsicher, ob der Endverbraucher den feinen Unterschied wirklich schmecken könne. Er stieg aus. Auch Gschwandtner verabschiedete sich ohne Angebot. Haselsteiner warf einen Aspekt ein, der ihm wichtig war und fürs Startup zum Problem wurde. Das besondere Erlebnis des Weintrinkens sei es, dass man wisse, wo er herkomme. Das würde mit Granbarrel als Handelsmarke nicht gehen. Er und Schneider blieben ebenso ohne Investmentvorschlag. Schütz sah es genauso. Kein Deal für Granbarrell.

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KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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