21.12.2020

Startup-Rekordjahr 2020: Wie geht‘s 2021 weiter?

In Sachen Startups-Investments war das Corona-Jahr 2020 außergewöhnlich. Andreas Nemeth, CEO von Uniqa Ventures, dem aktivsten Corporate VC des Landes, hat mit uns die Entwicklungen analysiert.
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UNIQA Ventures CEO Andreas Nemeth über HealthTech und Wien
(c) der brutkasten/Marko’s Photography: UNIQA Ventures CEO Andreas Nemeth
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„Wer hätte im Frühjahr gedacht, dass 2020 ein Rekordjahr für Startups werden könnte?“, fragt Andreas Nemeth. „Zwar berichteten viele Startup Gründer in den letzten Monaten davon, dass es schwieriger geworden sei Investorengelder zu bekommen. Die Zahlen sprechen europaweit aber eine andere Sprache“, meint der CEO des aktivsten Corporate !!VC des Landes, Uniqa Ventures.

Laut Pitchbook wird im gesamten Kontinent das Investitionsvolumen von 2019 knapp übertroffen. Für den DACH-Raum weist eine aktuelle Studie von Speedinvest und Frontline Ventures sogar ein Plus von 25 Prozent im Vergleich zum Vorjahr aus. In Österreich hat sich das Volumen nach Schätzungen gar von 134 Millionen auf 261 Millionen US-Dollar fast verdoppelt.

Uniqa Ventures: 15 Transaktionen im Corona-Jahr – und es geht weiter

Uniqa Ventures spielte in dieser Entwicklung eine sehr aktive Rolle. Zu Buche stehen für 2020 ganze 15 Transaktionen, davon fünf Neuinvestments. „2020 war ein herausforderndes aber überaus erfolgreiches Jahr für uns. Wir waren bei vier der zehn größten Finanzierungsrunden des Jahres in Österreich dabei“, sagt Nemeth. Die Rede ist von den Kapitalrunden von Bitpanda, omnius, kompany und ready2order.

Neben Österreich ist Uniqa Ventures aber in ganz Europa aktiv und rund 80 Prozent der 26 Startup-Beteiligungen im Portfolio haben ihren Sitz außerhalb Österreichs. Besonders im CEE-Raum sei das Investment-Team von Uniqa Ventures besonders aktiv auf der Suche nach attraktiven Targets, erklärt Nemeth. „CEE ist unser zweiter Heimmarkt und wir finden hier Top-Gründer, Tech Talent und vergleichsweise günstige Bewertungen vor und werden bald über ein neues Investment in der Region berichten können“, verrät der CEO.

Die Krise habe also nichts an der Bereitschaft der 2016 gestarteten Beteiligungsgesellschaft geändert, in innovative Geschäftsmodelle und herausragende Founder Teams zu investieren, meint der CEO, „aus jeder Krise ergeben sich neue Chancen, wie aktuell etwa im Bereich HealthTech, den wir seit zwei Jahren neben FinTech und InsurTech als dritte Säule unserer Investitionstätigkeit definiert haben“. Und der Corporate !!VC werde auch 2021 so aktiv bleiben, kündigt Nemeth an. „Der aktuelle Investitionsrahmen von 75 Millionen Euro ist noch nicht ausgeschöpft und auch die deutlich zweistellige Performance muss den internationalen Benchmark-Vergleich nicht scheuen“, so der CEO.

Mega-Runden – mit Kapital von außerhalb Europas

Als Gründe für die Entwicklungen sieht Nemeth nicht nur die Krise, sondern einige große Trends, die teilweise schon vor Corona da waren und sich auch fortsetzen dürften. Einen wichtigen Beitrag zur Steigerung des Volumens würden etwa – wie auch schon in den Vorjahren – internationale Investoren aus den USA und Asien leisten. „Sie sind weiterhin auf der Jagd nach – vergleichsweise günstigen – Europäischen Tech-Startups und Talenten. Wir glauben, dass sich dieser Trend auch 2021 fortsetzen wird. Die Taschen der internationalen Investoren sind weiterhin prall gefüllt“, meint Nemeth. Dabei drohe aber mittelfristig auch die Gefahr der Abwanderung der Unternehmen und damit ein Abzug der Wertschöpfung.

Besonders relevant seien die internationalen Fonds für Mega-Runden, also hohe achtstellige Investments, die es inzwischen auch hierzulande immer häufiger gebe – mit 2020 als markantem Rekordjahr, etwa mit der 45 Millionen Euro-Runde von Bitpanda. Und Nemeth erwartet, dass die Decke noch nicht erreicht ist: „Wir glauben, dass sich dieser Trend in 2021 weiter verstärken wird weil wir erstens von einer weiteren Konsolidierung in der Startup-Szene durch das Zusammengehen von Wettbewerbern und zweitens von einer Zunahme der M&A Aktivität ausgehen. Dadurch entstehen insgesamt größere Player, die erfahrungsgemäß besseren Zugang zu internationalen Kapitalgebern haben und auch größere Runden aufstellen können“.

Die Rolle des Staats und die fehlende Risikokapitalkultur

An dieser Abhängigkeit von internationalen Playern könnten auch staatliche Programme nichts ändern, meint der Uniqa Ventures CEO: „Der Covid-Startup-Hilfsfond hat zwar dazu beigetragen, private Investorengelder zu mobilisieren. Dadurch allein sind mehr als 50 Millionen Euro an Investitionsvolumen mobilisiert worden – das Programm hätte sich ob seines Erfolges also durchaus eine Neuauflage im Jahr 2021 verdient, wie ja auch gefordert wird“. Doch ein echter Gamechanger seien solche Programme noch lange nicht. „Mir persönlich ist hierzulande die Rolle des Staates in der Startup-Szene zu akzentuiert. Viel wichtiger als staatliche Förderprogramme wäre es privates Kapital und insbesondere Eigenkapital zu mobilisieren bzw. für entsprechende Rahmenbedingungen zu sorgen“, so Nemeth.

Zudem gebe es in anderen Ländern wie Frankreich und Deutschland – auch abseits der Coronakrise – deutlich ambitionierte Programme mit maßgeblich höheren Volumina. Doch was am meisten fehle sei eine „Risikokapitalkultur“, wie etwa im vereinigten Königreich. „Wie wichtig eine reife und funktionierende Eigenkapitalkultur und Venture Capital-Landschaft für das lokale Startup Ökosystem sein kann, haben auch kleinere Länder wie Schweden, Bulgarien oder Estland bewiesen. Dort sind mehrere dutzend !!Venture Capital Fonds aktiv und unterstützen das dynamische Wachstum der lokalen Player“, sagt Nemeth. Österreich habe hier noch gehöriges Aufholpotenzial – beim investierten Volumen im Verhältnis zum BIP sei Österreich auch dieses Jahr eines der EU Schlusslichter.

„Es braucht eine echte Risikokapital-Kultur und private Kapitalgeber, die bewusst das Risiko von !!Venture Capital-Investments eingehen bzw. professionelle Fondsmanager, die nach rein finanziellen Kriterien investieren. Denn – das zeigen auch internationale Studien – der beste Allokationsmechanismus, um die knappe Ressource Kapital den innovativsten und aussichtsreichsten Wachstumsunternehmen zur Verfügung zu stellen sind und bleiben private !!Venture Capital Fonds und nicht staatliche Förderprogramme“, schließt Nemeth.

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KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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AI Summaries

Startup-Rekordjahr 2020: Wie geht‘s 2021 weiter?

  • Zu Buche stehen bei Uniqa Ventures für 2020 ganze 15 Transaktionen, davon fünf Neuinvestments.
  • Neben Österreich ist Uniqa Ventures aber in ganz Europa aktiv und rund 80 Prozent der 26 Startup-Beteiligungen im Portfolio haben ihren Sitz außerhalb Österreichs.
  • Besonders im CEE-Raum sei das Investment-Team von Uniqa Ventures besonders aktiv auf der Suche nach attraktiven Targets, erklärt Nemeth.
  • Es gebe in anderen Ländern wie Frankreich und Deutschland – auch abseits der Coronakrise – deutlich ambitionierte Programme mit maßgeblich höheren Volumina, meint Nemeth.
  • Doch was am meisten fehle sei eine „Risikokapitalkultur“, wie etwa im vereinigten Königreich.
  • Österreich habe hier noch gehöriges Aufholpotenzial – beim investierten Volumen im Verhältnis zum BIP sei Österreich auch dieses Jahr eines der EU Schlusslichter.

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