30.10.2020

COVID-19: Zeitlich befristeter Verlustrücktrag möglich

Die Expertinnen und Experten von Ecovis erläutern in einem Fachbeitrag für den brutkasten die Möglichkeiten des Verlustrücktrags im Rahmen der Coronakrise.
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flexco aws netidee
(c) Adobe Stock

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde die Möglichkeit eines zeitlich befristeten Verlustrücktrags geschaffen. In diesem Zusammenhang wurde kürzlich auch die dazugehörige Verordnung erlassen, die nähere Details des Verlustrücktrags festlegt. Im Folgenden werden die wesentlichen Aspekte überblicksartig zusammengefasst.

1. COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Verlustrücktrag mangels Einschränkung auf bestimmte Gewinnermittlungsarten, sowohl Bilanzierern (Gewinnermittlung gem § 5 EStG oder § 4 Abs 1 EStG) als auch Einnahmen-Ausgaben-Rechnern (Gewinnermittlung gem § 4 Abs 3 EStG) zugänglich ist.

1.1. COVID-19-Rücklage für Wirtschaftsjahr 2019

Zur Schaffung von positiven Liquiditätseffekten vor Durchführung der Veranlagung 2020 können voraussichtliche betriebliche Verluste 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte durch einen besonderen Abzugsposten (COVID-19-Rücklage) berücksichtigt werden.

a.) Rahmenbedingungen der COVID-19-Rücklage

  • Die Bildung der COVID-19-Rücklage setzt voraus, dass der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte im Jahr 2019 positiv und im Jahr 2020 voraussichtlich negativ ist. Als Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte gilt der Saldo der nach dem Tarif zu versteuernden Gewinne und Verluste aus Wirtschaftsjahren, die im jeweiligen Kalenderjahr enden.
  • Die COVID-19-Rücklage kürzt den Gesamtbetrag der Einkünfte 2019. Abgesehen davon lässt sie die Höhe der betrieblichen Einkünfte unberührt (dies ist insbesondere für die Anknüpfung der SV-Beiträge von Bedeutung).
  • Höhe der COVID-19-Rücklage
AusmaßVoraussetzungenDeckelung
bis zu 30% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019ohne weiteren Nachweiswenn Vorauszahlungen 2020 EUR 0,- oder nur Mindeststeuer (KapGes)EUR 5 Mio
bis zu 60% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019Voraussichtlich negativer Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 glaubhaft zu machenEUR 5 Mio
  • Die Bildung der COVID-19-Rücklage erfolgt auf Antrag (ab 21.9.2020 möglich).[2] Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO. Somit kann in diesem Fall eine berichtigte Veranlagung vorgenommen werden. Aufgrund der Ausgestaltung sollte die COVID-19-Rücklage sowohl dem Grunde nach (aufgrund der Antragspflicht) als auch der Höhe nach (aufgrund der Formulierung „bis zu … %“) von jedem Steuerpflichtigen situationsbedingt ausnutzbar sein.
  • Die Rücklagenbildung kürzt den Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 und müsste daher dem Verlustvortrag aus Vorjahren vorgehen (bei Körperschaften müsste die Verlustvortragsgrenze vom Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug der COVID-19-Rücklage zu bemessen sein).
  • Die bei der Veranlagung 2019 berücksichtigte COVID-19-Rücklage ist im Rahmen der Veranlagung 2020 als Hinzurechnungsposten bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte anzusetzen. Dadurch soll eine Doppelberücksichtigung von Verlusten verhindert werden. Der Hinzurechnungsposten lässt die Höhe der betrieblichen Einkünfte unberührt (siehe obige Anmerkungen).

b.) Sonderregelungen iZm Personengesellschaften, Steuergruppen und abweichendem Wirtschaftsjahr

  • Endet im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr, besteht das Wahlrecht, die COVID-19-Rücklage nach dem voraussichtlichen negativen Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 oder vom voraussichtlichen negativen Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2021 zu bemessen. Wird der voraussichtlich negative Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2021 herangezogen, sind sämtliche Bestimmungen der § 1 und § 2 der Verlustberücksichtigungsverordnung, die sich auf die Jahre 2020 und 2019 beziehen, auf die Jahre 2021 und 2020 zu beziehen. Bei Steuergruppen ist auf das abweichende Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers abzustellen.
  • Abgesehen davon wurde für Personengesellschaften und Steuergruppen die Anwendung der COVID-19-Rücklage explizit geregelt:
  • Bei Personengesellschaften (Mitunternehmerschaft) wird die COVID-19-Rücklage nicht im Rahmen des Feststellungsverfahrens, sondern im Rahmen der Veranlagung der Mitunternehmer berücksichtigt.
  • Bei Steuergruppen darf eine COVID-19-Rücklage nur durch den Gruppenträger gebildet werden. Das Höchstausmaß richtet sich nach der Anzahl der unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder zuzüglich des Gruppenträgers.

1.2. Verlustrücktrag in das Wirtschaftsjahr 2019 und 2018

Ein Verlustrücktrag in Vorperioden ist jeweils auf Antrag unter den nachfolgenden Bedingungen als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO möglich. Die Antragstellung erfolgt voraussichtlich über ein strukturiertes Formular, dass mit der Steuererklärung 2020 verbunden wird. Seitens des BMF sollte in weiterer Folge noch klargestellt werden, dass für Kapitalgesellschaften die 75%-Verlustverrechnungsgrenze für den Verlustrücktrag nicht anzuwenden ist. Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 weder bei der Veranlagung 2019 noch 2018 berücksichtigt werden, können diese ab der Veranlagung 2021 als gewöhnlicher Verlustabzug verwertet werden.

a.) Verlustrücktrag 2019

  • Die nach der Veranlagung des Jahres 2020 nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage verbleibenden Verluste des Jahres 2020 können nach Maßgabe der § 124b Z 355 EStG sowie § 26c Z 76 KStG in das Jahr 2019 rückgetragen werden.
  • Die erfolgte Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage bleibt dadurch unberührt.
  • Deckelung des Verlustrücktrages (gemeinsam mit der COVID-19-Rücklage) mit EUR 5 Mio.

b.) Verlustrücktrag 2018

  • Wird in der Veranlagung 2019 der zu berücksichtigende Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 nicht vollständig ausgeschöpft (zB zu geringe betriebliche Einkünfte im Jahr 2019), kann insoweit eine Berücksichtigung des Verlustrücktrages in der Veranlagung 2018 beantragt werden.
  • Deckelung des Verlustrücktrages mit EUR 2 Mio.

c.) Sonderregelungen für Steuergruppen, Umgründungen und abweichendes Wirtschaftsjahr

Für Steuergruppen iSd § 9 KStG werden Sonderregelungen iZm Verlustrücktrag geschaffen. Demzufolge kann der Verlustrücktrag nur beim Gruppenträger berücksichtigt werden und ist vom Gruppeneinkommen vor Berücksichtigung von Sonderausgaben in Abzug zu bringen. In diesem Zusammenhang sollte auch noch eine gesonderte BMF-Verordnung ergehen.

Wird bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr das Wahlrecht ausgeübt, den Verlust aus der Veranlagung 2021 rückzutragen, sind die vorstehenden Bestimmungen, soweit sie das Jahr 2020, 2019 und 2018 betreffen, auf das Jahr 2021, 2020 und 2019 zu beziehen.

Für die Übertragung des Verlustrücktrages auf einen anderen Steuerpflichtigen gelten die für den Verlustabzug bestehenden Grundsätze (zB Übergang eines Betriebes im Rahmen einer Erbschaft denkbar). Eine Übertragung des Verlustrücktrages im Rahmen von Umgründungen (zB Verschmelzung oder Einbringung) ist nicht zulässig.

1.3. Herabsetzung von Vorauszahlungen für 2019

Anträge auf Herabsetzung der Einkommen- bzw Körperschaftsteuervorauszahlungen sind grundsätzlich bis Ende September des Folgejahres möglich (dh für das Jahr 2019 ist ein Herabsetzungsantrag dem Grunde nach bis Ende September 2020 möglich).

Die Herabsetzungsmöglichkeit von Steuervorauszahlungen wurde nun zeitlich erweitert. Sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2019 gegeben, kann bis zur Abgabe der Steuererklärung für 2019 beantragt werden, die Vorauszahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 nachträglich herabzusetzen. Die Steuer ist mit dem Betrag festzusetzen, der sich als voraussichtliche Steuer des Jahres 2019 auf Grundlage einer Veranlagung unter Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage ergibt. Eine Prognoserechnung, aus der sich die Ermittlung der voraussichtlichen Steuerbelastung ergibt, ist dem Antrag anzuschließen.

2. Ausblick

Auf Basis der Verlustberücksichtigungsverordnung wurden nun die wesentlichen Rahmenbedingungen iZm Verlustrücktrag geregelt. Aufgrund der ergangenen Verordnung verbleiben jedoch weiterhin Zweifelsfragen. Aus diesem Grund bleibt die weitere Entwicklung noch abzuwarten (zB Einarbeitung der Regelungen betreffend die COVID-19-Rücklage und des Verlustrücktrages in die Einkommens- und Körperschaftsteuerrichtlinien). Gerne unterstützen wir Sie bei sämtlichen Aspekten und Abwicklungsschritten im Zusammenhang mit den Corona-Hilfsmaßnahmen.

Über Ecovis

Aus Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung wurden in den letzten Jahrzehnten zunehmend komplexe und anspruchsvolle Beratungsdienstleistungen. Ein hohes Maß an Branchen-kenntnis, Expertenwissen sowie langjährige Erfahrung sind erforderlich, um ein kompetenter und leistungsfähiger Partner zu sein.

Seit nunmehr 30 Jahren beraten wir Klein- und Mittelbetriebe, national und international tätige Unternehmen und Freiberufler in Wirtschafts- und Steuerfragen – umfassend, praxisnah und leistungsorientiert. Das partnerschaftliche Vertrauensverhältnis, die persönliche Beratung sowie effektive Lösungen zur Verwirklichung Ihrer Ziele – das sind die Dinge, die Sie als Mandantin/Mandant von uns ganz selbstverständlich erwarten können. Jede Mandantin/jeder Mandant hat seinen festen persönlichen Ansprechpartner. Das ist für uns Voraussetzung für kontinuierliche und hochwertige Beratung und Betreuung.

ECOVIS Austria mit den Standorten in Wien, St. Pölten, Salzburg, Scheibbs und Wieselburg betreut Sie mit ca. 140 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in sämtlichen Bereichen der Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung.

Darüber hinaus bieten wir als Teil eines internationalen Beratungsnetzwerkes unseren Mandantinnen und Mandanten in über 70 Ländern weltweit starke Partner vor Ort, die auf Know-how und Back-Office der gesamten Unternehmensgruppe zurückgreifen.

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Co-Founder und CEO Holger Plasser | (c) Voidsy

Wer voidsy besuchen will, muss in Wels nicht weit gehen. Nur wenige Schritte vom Bahnhof entfernt, in einem unscheinbaren, ehemaligen Bahngebäude, hat das Startup seit dem Sommer 2025 sein Quartier bezogen. In der angeschlossenen Lagerhalle stapeln sich die Test-Bauteile der Kund:innen, manche mehrere Meter lang. Viele bestehen aus jenem Compositematerial, das in der Luft- und Raumfahrt längst Standard ist: Im Inneren verbirgt sich eine feine Wabenstruktur, leicht und zugleich hochfest. Genau auf die zerstörungsfreie Prüfung solcher Materialien hat sich voidsy spezialisiert.

Im Büro hängt, fast wie ein Gruß an die Geschichte des Gebäudes, eine alte Bahnuhr in Blau an der Wand. Der Blick der Besucher:innen fällt aber zuerst auf etwas anderes: die Auszeichnungen entlang der Wand. 2025 holte voidsy beim Oberösterreichischen Landespreis für Innovation in der Kategorie Kleine und mittlere Unternehmen Platz 1, im März 2026 folgte der Österreichische Gründungspreis Phönix in der Kategorie „Startup“. Sichtbare Belege dafür, dass aus der Ausgründung einer Forschungsgruppe der Fachhochschule Oberösterreich in wenigen Jahren ein ernstzunehmender DeepTech-Player geworden ist.

Eine dritte Dimension für die Materialprüfung

Gegründet wurde voidsy 2022 von CEO Holger Plasser gemeinsam mit den drei Co-Gründern Gernot Mayr, Günther Mayr und Gregor Thummerer, alle zuvor wissenschaftliche Mitarbeiter an der FH Oberösterreich am Campus Wels. Mit dem 3D V-ROX hat das Team ein System entwickelt, das Bauteile berührungslos auf innere Defekte untersucht. Die Besonderheit: Während herkömmliche Thermografiesysteme ein zweidimensionales Bild liefern, extrahiert die Software von voidsy eine dritte Dimension. „Damit weiß man nicht nur, dass ein Defekt da ist, sondern auch, in welcher Tiefe er liegt“, erklärt Plasser. Eine essenzielle Information, denn viele Bauteile werden repariert und nicht ersetzt.

(c) Voidsy

Gesucht werden Subsurface-Defekte, also Unregelmäßigkeiten unter der Oberfläche. Bei Compositematerialien sind das etwa Porosität, die in der Fertigung entsteht, oder Delaminationen, bei denen sich einzelne Materiallagen voneinander lösen, ausgelöst beispielsweise durch Vogelschlag oder Hagel. „Das Tückische ist, dass die Oberfläche nach dem Aufprall zurückfedert und mit freiem Auge nichts zu erkennen ist“, so Plasser. Im Inneren kann die Festigkeit aber kritisch geschwächt sein.

Mobil bis zum 110-Meter-Rotorblatt

Weil das System mobil ist, kann voidsy auch dort prüfen, wo Bauteile nicht ins Labor passen. In Frankreich und Spanien etwa inspiziert das Unternehmen Rotorblätter von Windturbinen, bei Offshore-Anlagen mit einer Länge von bis zu 110 Metern. Fokusmarkt bleibt aber die Luft- und Raumfahrt, wo gesetzliche Vorschriften eine hundertprozentige Prüfung verlangen. 

(c) Voidsy

Seit dem ersten brutkasten-Porträt hat sich einiges getan. Im Juni 2025 erklärte voidsy die CE-Konformität, seither ist das europäische Seriengerät am Markt. Rund 15 Geräte hat das Unternehmen bislang verkauft. Aktuell arbeitet das Team an der UL-Zertifizierung für den US-Markt, wofür eigens Prüfer:innen aus den USA nach Wels anreisen. Patente hält voidsy in Europa, den USA, China, Hongkong und Japan.

Wie die aws-Förderung den Weg geebnet hat

Möglich gemacht hat diesen Weg auch eine durchdachte Förderstrategie. voidsy wurde über die Austria Wirtschaftsservice (aws) gefördert: Den Start machte das Programm aws Preseed DeepTech, mit dem das Startup die Grundlagen für seine Thermografie-Technologie legte. Aktuell befindet sich voidsy im aws Seedfinancing DeepTech. „Das hat uns die Möglichkeit gegeben, das Team so aufzustellen, dass wir den Proof of Concept aus dem Preseed über den Proof of Market hinaus zu den ersten Schritten in Richtung Markt führen konnten“, sagt Plasser.

Das aktuelle Projekt zielt auf die wirtschaftliche Umsetzung des 3D V-ROX-Systems für faserverstärkte Kunststoffe und andere Materialien ab. Aufbauend auf den Erfolgen des aws Preseed DeepTech soll das Seedfinancing die Skalierung und Marktdurchdringung vorantreiben und die industrielle Qualitätskontrolle effizienter und nachhaltiger gestalten. Über die finanzielle Unterstützung hinaus half die aws dem Startup schon früh bei der Ausarbeitung eines Schutzrechtskonzepts und des Geschäftsmodells.

Organisches Wachstum, offen für Gespräche

Den Großteil seines Wachstums finanziert voidsy aus dem Cashflow, organisch und profitabel. „Ich bin ein Freund des organischen Wachstums“, sagt Plasser. Für Investmentgespräche ist man dennoch offen, gerade aus dem US-Verteidigungsumfeld gebe es Interesse. Eine eigene US-Gesellschaft schließt Plasser mittelfristig nicht aus. Die Vision bleibt: einer der führenden Anbieter in der zerstörungsfreien Materialprüfung zu werden.


Der Artikel entstand in Kooperation mit der Austria Wirtschaftsservice (aws).

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