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Ab 22. November geht Österreich in den mittlerweile vierten harten Lockdown. Für drei Wochen gelten dann wieder die bekannten Ausgangsbeschränkungen. Zahlreiche Unternehmen werden davon wieder hart getroffen. Finanzminister Gernot Blümel hat dazu einige Hilfsmaßnahmen wieder aktiviert, andere verlängert und einige laufen ohnehin noch.
Für Startups besonders interessant ist, dass auch Neugründungen bis zum 1.11.2021 antragsberechtigt sind uns zwar für alle Hilfen. „Mir war wichtig, dass jene Unternehmen, die erst frisch gegründet wurden, die gleichen Unterstützungen bekommen wie jene, die schon länger am Markt sind. Gerade in der Anfangszeit ist es besonders schwierig, kurzfristige finanzielle Ausfälle abfedern zu können. Startups haben oftmals nicht die Mitarbeiterstärke wie etablierte Unternehmen und darum müssen wir besonders auf sie Acht geben. Immerhin sind sie Treiber der Innovation, Teil der Lösung und damit ein wesentlicher Faktor für unseren Standort”, sagt Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck.
Das sind alle Wirtschaftshilfen im neuen Corona-Lockdown
1. Ausfallsbonus (Kosten bis zu 700 Mio./Monat):
· mind. 40 % Umsatzeinbruch im Vergleich zum identen Monat 2019
· Ersatzrate: 10-40% des Umsatzrückgangs; je nach Kostenstruktur der Branche
· Maximaler Rahmen: 2,3 Mio Euro (statt bisher 1,8 Mio.)
· Zeitraum: November 2021 bis März 2022
· Beantragung: ab 16. Dezember 2021
2. Verlustersatz (Kosten noch nicht abschätzbar):
· mind. 40 % Umsatzeinbruch im Vergleich zum identen Monat 2019
· Ersatzrate: 70 % bis 90 % des Verlustes
· Maximaler Rahmen: 12 Mio. Euro (statt bisher 10 Mio.)
· Zeitraum: Jänner (Verlängerung) 2022 bis März 2022
· Beantragung Anfang 2022
3. Härtefallfonds (Kosten ca. 100 Mio./Monat):
· mind. 40 % Einkomensrückgang bzw. die laufenden Kosten können nicht mehr gedeckt werden.
· Ersatzrate: 80 % zzgl. 100 Euro des Nettoeinkommensentgangs
· Zeitraum: November 2021 bis März 2022
· Maximaler Betrag: 2.000 Euro, Mindestbetrag: 600 Euro
Weitere Hilfen: Kurzarbeit, Dienstfreistellung und Co.
- Die Corona-Kurzarbeit
- Der Freistellungsanspruch für Risikogruppen
- Die Sonderbetreuungszeit und Freistellungsanspruch für Schwangere
- Sowie die Nutzung von Homeoffice als individuelle Vereinbarung zwischen AG und AN