24.03.2023

TechWoodHomes: Wiener PropTech errichtet smarte Häuser mit PV-Anlage in nur 48 Stunden

Das Wiener Prop-Tech-Unternehmen TechWoodHomes hat sich auf die Errichtung von smarten Holzhäusern spezialisiert. Sie werden mit der Holzriegelbauweise in nur zwei Tagen Bauzeit errichtet. Erste Projekte wurden bereits in Niederösterreich umgesetzt.
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TechWoodHomes

Den Hausbau revolutionieren und eine neue Form des Lebens in einer Immobilie ermöglichen. Dieses Ziel verfolgt die TechWoodHomes Holding GmbH rund um CEO Michael Rohmair gemeinsam mit seinem Expertenteam aus den Bereichen Gebäudesteuerung, Softwareentwicklung, Architektur und Design sowie Bauunternehmung.

Der Unterschied zu anderen Häusern sei, SmartTech ganzheitlich und von Anfang an mitzudenken. Gebaut werden die Häuser in Modulbauweise. So soll es zum einen schnell fertig aber auch leistbar sein. Das kleinste Haus mit einer Wohnfläche von 118 Quadratmetern kostet rund 459.000 Euro. Mittlerweile wurden die ersten Häuser in Gaaden bei Mödling errichtet.

Das Gesamtkonzept von TechWoodHomes

Bodenbeläge, Sanitäranlagen sowie Rollrasen, Rasenroboter oder Gartenbewässerung – all das werde geliefert, wenn man ein Haus bei TechWoodHomes bestellt. Durch das komplett ausgelieferte Haus soll verhindert werden, dass das Eigenheim eine ewige Baustelle ist.

Hinter TechWoodHomes stehe aber vor allem die Idee, das Einfamilienhaus zu digitalisieren. Dafür wurden eine smarte Steuerung und Anwendungen eigens entwickelt und von Beginn an integriert. Die zugrundeliegende Technologie soll ständig weiterentwickelt werden.

Technische Features sollen das Leben vereinfachen

Kern des TechWoodHomes sei die eigens entwickelte App, die in Zukunft um neue Features erweitert werden soll. Batteriespeicher, alle Beleuchtungskörper, in den Decken verbaute Lautsprecher sollen damit gesteuert werden können. Das User-Interface soll eine intuitive Steuerung ermöglichen und Informationen zum Haus wie Grundbucheintrag, Strom- oder Wasserverbrauch und Leitungspläne leicht abrufbar machen.

Die Expert:innen von TechWoodHomes möchten das Leben vereinfachen, weshalb smarte Technologien wie Fingerprint Zugang, Elektroladestation oder Beschattung bereits integriert sind. Beheizt wird das Haus mit Heizungs- und Kühlsystemen in Wänden und Decken. Auch diese sind mit der App steuerbar und sollen den Energieaufwand auf ein Minimum reduzieren.

Die App kann durch eingebaute Sensoren und Kontakte auch erkennen, welche Fenster oder Türen geöffnet sind. In Zukunft soll es auch die Möglichkeit geben, Notfallbenachrichtigungen an einen festgelegten Personenkreis zu senden.

Das “Haus der Zukunft” in sieben Varianten

Die Grundrisse der Häuser orientieren sich nach den Bedürfnissen des Wohnens über das ganze Leben hinweg, heißt es auf der Website. Das betreffe beispielsweise die Positionierung des Kinderzimmers, eine alternative Nutzung des Erdgeschosses oder einen Treppenlift, der einfach installiert werden kann. Auch ein Büro mit Beleuchtung und automatischer Beschattung sind integriert. Dieses kann auf Knopfdruck akustisch abgeschirmt werden.

Das Haus der Zukunft gibt es in sieben Varianten. Alle Häuser haben gemeinsam, dass sie mit einer Holzriegelbauweise gebaut werden. Eine Schafwolldämmung und Lehmputz werden verwendet, um Hitze und Kälte abzuschirmen. Ein großzügiges Raumgefühl soll durch den offenen Wohnbereich, also den sogenannten Techwood Dome, mit 5,43 Metern hohen Räumen geschaffen werden.

Gefertigt werden die Häuser in Österreich. Bevor das Haus ausgeliefert wird, werden die Bauteile einer Qualitätskontrolle mit Hard- und Softwaretests unterzogen.Die Außenhülle des TechWoodHomes könne innerhalb eines Tages errichtet werden. Innenausbau und Inbetriebnahme können laut Angabe der Hersteller in rund acht Wochen abgeschlossen werden.

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Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte und schreibt hier über MiCA
Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte | Foto: Stadler Völkel Rechtsanwälte, Hintergrund: Adobe Stock

Dieser Beitrag ist der erste einer zweiteiligen Serie zu MiCA und Anlageberatung. Teil 1 behandelte unter anderem, was überhaupt unter Krypto-Anlageberatung fällt und was Berater:innen für ihre Kund:innen tun müssen. Hier geht’s zum ersten Teil.


Welche Anforderungen bestehen an Berater von Kryptowerten?

Berater müssen in der Lage sein, die Risiken, die mit Kryptowerten verbunden sind, angemessen zu bewerten und zu kommunizieren. Dazu gehören Kenntnisse über die Volatilität der Preise, das Risiko des Verlustes der Investition, technologische Risiken wie Hacking und Betrug sowie rechtliche und regulatorische Risiken und Vorgaben sowie ein grundlegendes Verständnis der Distributed-Ledger-Technologie und der wesentlichen Merkmale des Marktes für Kryptowerte. Berater sollten außerdem Informationen zu konkreten Coin- oder Tokenprojekten zur Verfügung stellen können. Auch müssen Berater in der Lage sein, dem Kunden Auskunft über die angebotenen Beratungsleistungen in einfachen Worten zu erteilen.

Berater sollten nicht nur die neuesten Trends und Entwicklungen im Auge behalten, sondern auch Änderungen in der Gesetzgebung und Regulierung. Die für Berater einschlägigen Vorschriften der MiCA sind daher ebenso zu beachten, wie gesetzgeberische oder behördliche Vorgaben auf nationaler Ebene, etwa einschlägige Rundschreiben oder Leitfäden der FMA. Die FMA wird auch jene Kriterien veröffentlichen, anhand derer die Kenntnisse und Kompetenzen der Berater zu beurteilen sind.

Aufklärung über Kosten

Berater sind verpflichtet, ihre Kunden klar und verständlich über die Eigenschaften und Risiken von Kryptowerten zu informieren. Dies schließt eine transparente Kommunikation über mögliche Kosten und Gebühren ein, die mit diesen Investitionen verbunden sind. 

Konkret müssen Berater dem Kunden eine Kosteninformation über die angefallenen Kosten übermitteln, die sowohl die Kosten der Beratungstätigkeit selbst als auch jene Kosten des empfohlenen Kryptowerts oder der empfohlenen Kryptowerte-Dienstleistung enthält. Vom Kunden zu tragende Transaktionsgebühren werden daher ebenso in diese Kosteninformation aufzunehmen sein. 

Bei dem Erwerb eines Kryptowerts muss die Kosteninformation somit folgende Informationen enthalten:

  1. Kosten der Beratungstätigkeit;
  2. Marktpreis des anzuschaffenden Kryptowerts;
  3. eine Schätzung der Transaktionsgebühr, die beim Erwerb anfällt.

Im Zuge der Beratungstätigkeit wird der Kunde auch darüber aufzuklären sein, dass beim Verkauf des angeschafften Kryptowerts erneut Transaktionsgebühren anfallen.

Verpflichtende Risikohinweise

Es bestehen zusätzlich verpflichtende Risikohinweise, die Kunden im Zuge der Beratung zu Kryptowerten erteilt werden müssen. So sind Kunden darauf aufmerksam zu machen, dass 

  1. der Wert von Kryptowerten schwanken kann; 
  2. die Kryptowerte ihren Wert ganz oder teilweise verlieren können; 
  3. die Kryptowerte womöglich nicht schnell in Geld umgewandelt werden können und daher nicht liquide sind; 
  4. die Kryptowerte nicht unter Entschädigungssysteme für Anleger fallen; 
  5. die Kryptowerte nicht unter die Einlagensicherung fallen.

Darüber hinaus müssen Berater mögliche Interessenkonflikte offenlegen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Entstehung von Interessenkonflikten zu vermeiden. So hat ein Berater transparent offenzulegen, wenn er Kryptowerte empfiehlt, die vom Anbieter selbst stammen. 

Unabhängige vs nicht-unabhängige Beratung

MiCA unterscheidet zwischen zwei Arten der Beratungstätigkeit: die unabhängige und die nicht-unabhängige Beratung zu Kryptowerten. Jeder Berater hat seinen Kunden mitzuteilen, ob seine Tätigkeit unabhängig erfolgt. Vereinfacht ausgedrückt, erfolgt eine unabhängige Beratung stets nur dann, wenn der Berater nicht zu Kryptowerten berät, von deren Empfehlung er profitiert, weil er diese (a) selbst verkauft oder (b) beim Verkauf eine Provision oder andere Vorteile erhält. Im Fall der unabhängigen Beratung besteht daher für Berater ein Provisionsverbot, das sich nicht nur auf geldwerte Vorteile, sondern auch zB auf Sachleistungen erstreckt. Das Provisionsverbot ist aber auch mit einem Vorteil für die Berater verbunden: Nur im Fall der unabhängigen Beratung darf nämlich damit geworben werden. 

Wie werde ich Berater?

Um Beratung unter der MiCA anzubieten, ist eine Zulassung der FMA erforderlich. Im Zuge der Antragstellung muss bereits die konkrete geplante Beratungstätigkeit beschrieben werden, insbesondere ob eine Beratung nur zu Kryptowerten selbst erfolgt oder auch zu bestimmten Dienstleistungen. Darüber hinaus ist zu beschreiben, wie die von MiCA aufgestellten Anforderungen erfüllt werden.

Eine alternative Möglichkeit unter der MiCA zu beraten, besteht im Tätigwerden für einen dazu bereits zugelassenen Anbieter. Vermögensberater können ihre Beratungstätigkeit analog dem Konzept der vertraglich gebundenen Vermittlung also auch auf Kryptowerte unter dem Haftungsdach eines zugelassenen Anbieters erweitern. Die erforderlichen Kenntnisse, Kompetenzen und Erfahrungen in Bezug auf Kryptowerte müssen in jedem Fall vorliegen. 

Berater, die überlegen, ihr Beratungsportfolio um Kryptowerte zu erweitern, sollten zeitnah prüfen, ob und in welchem Umfang sie ihren Beratungs- und Dokumentationsaufwand an die Anforderungen der MiCA auszurichten haben. Da die MiCA auch die Beratung zu Kryptowerte-Dienstleistungen erfasst, besteht für Berater unter Umständen erhöhter Aufklärungsbedarf im Hinblick darauf, welche Beratungstätigkeiten nunmehr konkret erfasst sind.


Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte. Zu seinen fachlichen Spezialisierungen zählen das Banken- und Kapitalmarktrecht, Finanzierungen sowie die rechtliche Beratung in sämtlichen Anwendungsbereichen der Blockchain-Technologie.

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