21.03.2022

Startup300: So geht es nach dem Börsen-Delisting weiter

Startup300 hatte bereits den letzten Handelstag an der Wiener Börse und ist nun wieder ein privates Unternehmen. Was bedeutet das für die Aktionär:innen?
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Michael Eisler und Bernhard Lehner haben Startup300 gegründet © startup300
Michael Eisler und Bernhard Lehner haben Startup300 gegründet © startup300

Es war ein Paukenschlag, als Startup300 gegen Ende 2021 ankündigte, sich von der Wiener Börse zurückzuziehen. Der Linzer Startup-Ökosystem-Player war vor rund drei Jahren im “direct market plus” an die Börse gegangen – konnte sich zuletzt aber kaum über den Kapitalmarkt finanzieren und das Handelsvolumen blieb hinter den Erwartungen, wie Startup300 mitteilte. Seit Freitag, 18. März 2022, ist das Vorhaben Realität: Das Unternehmen ist nicht mehr an der Börse gelistet, das Delisting abgeschlossen.

Für Anteilseigner:innen bedeutet das, dass das Papier nun nicht mehr über die Börse gehandelt werden kann. Derzeit kann ein Handel privat unter Aktionär:innen oder per Mail an Startup300 organisiert werden, erklärt Co-Founder Bernhard Lehner dem brutkasten. Wer Anteile verkaufen oder kaufen will, kann sich also direkt an Startup300 wenden – ist ein Handelspartner gefunden, können die Anteile direkt in das Depot auf der jeweiligen Bank übertragen werden. Der Preis ist dabei Verhandlungssache zwischen den beiden Handelspartnern.

Umstellung auf Namensaktien

Ende Mai will Startup300 schließlich die Inhaberaktien auf Namensaktien umstellen und selbst Buch führen. Um in das Aktienbuch aufgenommen zu werden, müssen sich Aktionär:innen aktiv melden. Lehner geht davon aus, dass ein Teil der Aktionäre anonym bleiben wird und bezeichnet das als etwas, das sich als Gründer komisch anfühle, aber völlig normal sei. Je nachdem wie stark die Nachfrage nach Handel ist, überlegt Startup300 zudem, eine eigene Handelsplattform zur Verfügung zu stellen – die könnte beispielsweise über die Startup300-Beteiligung Conda umgesetzt werden.

Startup300 am letzten Handelstag

An der Wiener Börse notierte die Aktie am letzten Handelstag mit 2 Euro und war zwischenzeitlich sogar deutlich unter 2 Euro gerutscht. Der Ausgabepreis im Jänner 2019 ist noch bei 10 Euro gelegen – ein Minus von 80 Prozent. Für die meisten Anleger dürfte die Aktie somit kein gutes Investment gewesen sein. Der Börsenwert der AG lag am Freitag bei 5,7 Mio. Euro. Aus Sicht des Startup300-Vorstands liegt dieser „deutlich unter dem tatsächlichen Wert der aktuellen Assets“. In einem Brief an die Aktionär:innen, der brutkasten vorliegt heißt es zudem: “Aus unserer Sicht liegt der aktuelle Nettovermögenswert der startup300 AG Aktie aktuell bei rund 4,2 Euro pro Aktie”.

Entschuldigung des Vorstands

“Es gibt hier sicherlich viele, die sich, wie auch wir, eine bessere Entwicklung erwartet hätten. Es war sicherlich ein Fehler unsererseits mit den rund 150 Aktionären, die vor Oktober 2018 zu 10 Euro pro Aktie investiert haben, keine entsprechende Lock-up-Periode zu vereinbaren”, schrieb Startup300-Vorstand Michael Eisler in einem Gastbeitrag für den brutkasten, in dem er sich bei den Aktionär:innen entschuldigte.

Startup 300 ist aktuell bei rund 30 Startups investiert. Zu den weiteren Assets zählen Beteiligungen am Risikokapital-Fonds capital300, der Conda Unternehmensgruppe, der Pioneers Innovation GmbH sowie dem Geschäftsbereich factory300 in der Tabakfabrik Linz. Daneben hält das Unternehmen laut eigenen Angaben kleinere Bestände von Kryptowährungen sowie weitere strategische Beteiligungen in kleinerem Umfang.

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MiCA und Krypto-Anlageberatung: Diese Anforderungen müssen erfüllt sein

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Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte und schreibt hier über MiCA
Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte | Foto: Stadler Völkel Rechtsanwälte, Hintergrund: Adobe Stock

Dieser Beitrag ist der erste einer zweiteiligen Serie zu MiCA und Anlageberatung. Teil 1 behandelte unter anderem, was überhaupt unter Krypto-Anlageberatung fällt und was Berater:innen für ihre Kund:innen tun müssen. Hier geht’s zum ersten Teil.


Welche Anforderungen bestehen an Berater von Kryptowerten?

Berater müssen in der Lage sein, die Risiken, die mit Kryptowerten verbunden sind, angemessen zu bewerten und zu kommunizieren. Dazu gehören Kenntnisse über die Volatilität der Preise, das Risiko des Verlustes der Investition, technologische Risiken wie Hacking und Betrug sowie rechtliche und regulatorische Risiken und Vorgaben sowie ein grundlegendes Verständnis der Distributed-Ledger-Technologie und der wesentlichen Merkmale des Marktes für Kryptowerte. Berater sollten außerdem Informationen zu konkreten Coin- oder Tokenprojekten zur Verfügung stellen können. Auch müssen Berater in der Lage sein, dem Kunden Auskunft über die angebotenen Beratungsleistungen in einfachen Worten zu erteilen.

Berater sollten nicht nur die neuesten Trends und Entwicklungen im Auge behalten, sondern auch Änderungen in der Gesetzgebung und Regulierung. Die für Berater einschlägigen Vorschriften der MiCA sind daher ebenso zu beachten, wie gesetzgeberische oder behördliche Vorgaben auf nationaler Ebene, etwa einschlägige Rundschreiben oder Leitfäden der FMA. Die FMA wird auch jene Kriterien veröffentlichen, anhand derer die Kenntnisse und Kompetenzen der Berater zu beurteilen sind.

Aufklärung über Kosten

Berater sind verpflichtet, ihre Kunden klar und verständlich über die Eigenschaften und Risiken von Kryptowerten zu informieren. Dies schließt eine transparente Kommunikation über mögliche Kosten und Gebühren ein, die mit diesen Investitionen verbunden sind. 

Konkret müssen Berater dem Kunden eine Kosteninformation über die angefallenen Kosten übermitteln, die sowohl die Kosten der Beratungstätigkeit selbst als auch jene Kosten des empfohlenen Kryptowerts oder der empfohlenen Kryptowerte-Dienstleistung enthält. Vom Kunden zu tragende Transaktionsgebühren werden daher ebenso in diese Kosteninformation aufzunehmen sein. 

Bei dem Erwerb eines Kryptowerts muss die Kosteninformation somit folgende Informationen enthalten:

  1. Kosten der Beratungstätigkeit;
  2. Marktpreis des anzuschaffenden Kryptowerts;
  3. eine Schätzung der Transaktionsgebühr, die beim Erwerb anfällt.

Im Zuge der Beratungstätigkeit wird der Kunde auch darüber aufzuklären sein, dass beim Verkauf des angeschafften Kryptowerts erneut Transaktionsgebühren anfallen.

Verpflichtende Risikohinweise

Es bestehen zusätzlich verpflichtende Risikohinweise, die Kunden im Zuge der Beratung zu Kryptowerten erteilt werden müssen. So sind Kunden darauf aufmerksam zu machen, dass 

  1. der Wert von Kryptowerten schwanken kann; 
  2. die Kryptowerte ihren Wert ganz oder teilweise verlieren können; 
  3. die Kryptowerte womöglich nicht schnell in Geld umgewandelt werden können und daher nicht liquide sind; 
  4. die Kryptowerte nicht unter Entschädigungssysteme für Anleger fallen; 
  5. die Kryptowerte nicht unter die Einlagensicherung fallen.

Darüber hinaus müssen Berater mögliche Interessenkonflikte offenlegen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Entstehung von Interessenkonflikten zu vermeiden. So hat ein Berater transparent offenzulegen, wenn er Kryptowerte empfiehlt, die vom Anbieter selbst stammen. 

Unabhängige vs nicht-unabhängige Beratung

MiCA unterscheidet zwischen zwei Arten der Beratungstätigkeit: die unabhängige und die nicht-unabhängige Beratung zu Kryptowerten. Jeder Berater hat seinen Kunden mitzuteilen, ob seine Tätigkeit unabhängig erfolgt. Vereinfacht ausgedrückt, erfolgt eine unabhängige Beratung stets nur dann, wenn der Berater nicht zu Kryptowerten berät, von deren Empfehlung er profitiert, weil er diese (a) selbst verkauft oder (b) beim Verkauf eine Provision oder andere Vorteile erhält. Im Fall der unabhängigen Beratung besteht daher für Berater ein Provisionsverbot, das sich nicht nur auf geldwerte Vorteile, sondern auch zB auf Sachleistungen erstreckt. Das Provisionsverbot ist aber auch mit einem Vorteil für die Berater verbunden: Nur im Fall der unabhängigen Beratung darf nämlich damit geworben werden. 

Wie werde ich Berater?

Um Beratung unter der MiCA anzubieten, ist eine Zulassung der FMA erforderlich. Im Zuge der Antragstellung muss bereits die konkrete geplante Beratungstätigkeit beschrieben werden, insbesondere ob eine Beratung nur zu Kryptowerten selbst erfolgt oder auch zu bestimmten Dienstleistungen. Darüber hinaus ist zu beschreiben, wie die von MiCA aufgestellten Anforderungen erfüllt werden.

Eine alternative Möglichkeit unter der MiCA zu beraten, besteht im Tätigwerden für einen dazu bereits zugelassenen Anbieter. Vermögensberater können ihre Beratungstätigkeit analog dem Konzept der vertraglich gebundenen Vermittlung also auch auf Kryptowerte unter dem Haftungsdach eines zugelassenen Anbieters erweitern. Die erforderlichen Kenntnisse, Kompetenzen und Erfahrungen in Bezug auf Kryptowerte müssen in jedem Fall vorliegen. 

Berater, die überlegen, ihr Beratungsportfolio um Kryptowerte zu erweitern, sollten zeitnah prüfen, ob und in welchem Umfang sie ihren Beratungs- und Dokumentationsaufwand an die Anforderungen der MiCA auszurichten haben. Da die MiCA auch die Beratung zu Kryptowerte-Dienstleistungen erfasst, besteht für Berater unter Umständen erhöhter Aufklärungsbedarf im Hinblick darauf, welche Beratungstätigkeiten nunmehr konkret erfasst sind.


Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte. Zu seinen fachlichen Spezialisierungen zählen das Banken- und Kapitalmarktrecht, Finanzierungen sowie die rechtliche Beratung in sämtlichen Anwendungsbereichen der Blockchain-Technologie.

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