18.10.2022

Payuca: Wiener PropTech expandiert mit Abo-Service für E-Auto Wallboxen nach Deutschland

Das Wiener PropTech Payuca weitet sein "Smart Charging"-Geschäftsmodell auf den deutschen Markt aus. Dafür ist das Startup unter anderem eine Kooperation mit dem Berliner Wohnungsunternehmen degewo eingegangen.
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Payuca
v.l.: Co-CEO Wolfgang Wegmayer, Co-CEO & Co-Founder Dominik Wegmayer | (c) Payuca

Insbesondere für Mieter:innen ist die Anschaffung von Wallboxen noch immer mit zahlreichen bürokratischen und technischen Hürden verbunden. Abhilfe möchte das Wiener Startup Payuca mit seiner Smart Charging Lösung schaffen, die sich direkt an Eigentümer:innen und Hausverwaltungen richtet.

Das Produkt “Smart Charging” umfasst von der Prüfung und individuellen Planung vor Ort, der Installation bis hin zur Wartung und der Abrechnung mit den Mieter:innen sämtliche Umsetzungsschritte und soll so Eigentümer:innen die Vorrüstung erleichtern. Ist die Grundinstallation abgeschlossen, fallen für Eigentümer:innen bzw. Hausverwaltungen keine Folgekosten mehr an. Mieter:innen wiederum können die Wallboxen über ein monatliches Abo-Modell nutzen, das je nach Verbrauch ab 29,90 Euro startet.

Payuca expandiert nach Deutschland

In Österreich ging das Startup mit seinem Abo-Service für E-Auto Wallboxen bereits 2021 an den Start. Nun folgt die Expansion nach Deutschland, wie Payuca am Dienstag bekannt gab.

Für die Skalierung der “Smart Charging”-Lösung in Deutschland setzt Payuca auf strategische Partnerschaften mit Wohnungsunternehmen. Unter anderem konnte Payuca dafür bereits das Berliner Wohnungsunternehmen degewo als einen strategischen Partner für sich gewinnen. Zudem wurden laut Payuca erste Projekte zur Vorrüstung von E-Ladestationen in Wohngebäude-Tiefgaragen in der deutschen Hauptstadt bereits umgesetzt. 

“Die Zusammenarbeit mit degewo verdeutlicht die Möglichkeiten zur Skalierbarkeit unserer Produkte und auch, gerade in Anwendung auf die Dimensionen der degewo AG”, so Dominik Wegmayer, Co-CEO & Co-Founder von Payuca. Derzeit bewirtschaftet degewo über 75.000 Wohnungen und 1500 Gewerbeeinheiten in Berlin.

Payuca plant 250.000 E-Ladepunkte in Österreich und Deutschland

Und das Startup aus Wien verfolgt ein ambitioniertes Ziel. Bis ins Jahr 2030 möchte Payuca in Deutschland und Österreich in Summe über 250.000 E-Ladepunkte vorrüsten. Wegmayer verweist in diesen Zusammenhang auf das Ziel der deutschen Bundesregierung bis 2030 sieben bis zehn Millionen Elektrofahrzeuge zuzulassen und fügt hinzu: “Auch Eigentümer:innen verstehen mittlerweile, dass E-Ladestationen bald zum modernen Standard für Stellplätze gehören werden, den man Mieter:innen bieten muss, um wettbewerbsfähig zu bleiben.”

Das Wiener Startup Payuca ist seit 2017 am Markt vertreten und hat sich auf die Digitalisierung von Parkgaragen spezialisiert. Bekannt wurde das Startup mit seiner App und Hardware, die eine spontane Miete von Garagenplätzen in Wohnhäusern, Bürogebäuden oder etwa Hotels ermöglicht. Mit dem Abo-Modell für E-Auto Wallboxen erweiterte das Startup im letzten Jahr sein Portfolio.


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Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte und schreibt hier über MiCA
Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte | Foto: Stadler Völkel Rechtsanwälte, Hintergrund: Adobe Stock

Dieser Beitrag ist der erste einer zweiteiligen Serie zu MiCA und Anlageberatung. Teil 1 behandelte unter anderem, was überhaupt unter Krypto-Anlageberatung fällt und was Berater:innen für ihre Kund:innen tun müssen. Hier geht’s zum ersten Teil.


Welche Anforderungen bestehen an Berater von Kryptowerten?

Berater müssen in der Lage sein, die Risiken, die mit Kryptowerten verbunden sind, angemessen zu bewerten und zu kommunizieren. Dazu gehören Kenntnisse über die Volatilität der Preise, das Risiko des Verlustes der Investition, technologische Risiken wie Hacking und Betrug sowie rechtliche und regulatorische Risiken und Vorgaben sowie ein grundlegendes Verständnis der Distributed-Ledger-Technologie und der wesentlichen Merkmale des Marktes für Kryptowerte. Berater sollten außerdem Informationen zu konkreten Coin- oder Tokenprojekten zur Verfügung stellen können. Auch müssen Berater in der Lage sein, dem Kunden Auskunft über die angebotenen Beratungsleistungen in einfachen Worten zu erteilen.

Berater sollten nicht nur die neuesten Trends und Entwicklungen im Auge behalten, sondern auch Änderungen in der Gesetzgebung und Regulierung. Die für Berater einschlägigen Vorschriften der MiCA sind daher ebenso zu beachten, wie gesetzgeberische oder behördliche Vorgaben auf nationaler Ebene, etwa einschlägige Rundschreiben oder Leitfäden der FMA. Die FMA wird auch jene Kriterien veröffentlichen, anhand derer die Kenntnisse und Kompetenzen der Berater zu beurteilen sind.

Aufklärung über Kosten

Berater sind verpflichtet, ihre Kunden klar und verständlich über die Eigenschaften und Risiken von Kryptowerten zu informieren. Dies schließt eine transparente Kommunikation über mögliche Kosten und Gebühren ein, die mit diesen Investitionen verbunden sind. 

Konkret müssen Berater dem Kunden eine Kosteninformation über die angefallenen Kosten übermitteln, die sowohl die Kosten der Beratungstätigkeit selbst als auch jene Kosten des empfohlenen Kryptowerts oder der empfohlenen Kryptowerte-Dienstleistung enthält. Vom Kunden zu tragende Transaktionsgebühren werden daher ebenso in diese Kosteninformation aufzunehmen sein. 

Bei dem Erwerb eines Kryptowerts muss die Kosteninformation somit folgende Informationen enthalten:

  1. Kosten der Beratungstätigkeit;
  2. Marktpreis des anzuschaffenden Kryptowerts;
  3. eine Schätzung der Transaktionsgebühr, die beim Erwerb anfällt.

Im Zuge der Beratungstätigkeit wird der Kunde auch darüber aufzuklären sein, dass beim Verkauf des angeschafften Kryptowerts erneut Transaktionsgebühren anfallen.

Verpflichtende Risikohinweise

Es bestehen zusätzlich verpflichtende Risikohinweise, die Kunden im Zuge der Beratung zu Kryptowerten erteilt werden müssen. So sind Kunden darauf aufmerksam zu machen, dass 

  1. der Wert von Kryptowerten schwanken kann; 
  2. die Kryptowerte ihren Wert ganz oder teilweise verlieren können; 
  3. die Kryptowerte womöglich nicht schnell in Geld umgewandelt werden können und daher nicht liquide sind; 
  4. die Kryptowerte nicht unter Entschädigungssysteme für Anleger fallen; 
  5. die Kryptowerte nicht unter die Einlagensicherung fallen.

Darüber hinaus müssen Berater mögliche Interessenkonflikte offenlegen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Entstehung von Interessenkonflikten zu vermeiden. So hat ein Berater transparent offenzulegen, wenn er Kryptowerte empfiehlt, die vom Anbieter selbst stammen. 

Unabhängige vs nicht-unabhängige Beratung

MiCA unterscheidet zwischen zwei Arten der Beratungstätigkeit: die unabhängige und die nicht-unabhängige Beratung zu Kryptowerten. Jeder Berater hat seinen Kunden mitzuteilen, ob seine Tätigkeit unabhängig erfolgt. Vereinfacht ausgedrückt, erfolgt eine unabhängige Beratung stets nur dann, wenn der Berater nicht zu Kryptowerten berät, von deren Empfehlung er profitiert, weil er diese (a) selbst verkauft oder (b) beim Verkauf eine Provision oder andere Vorteile erhält. Im Fall der unabhängigen Beratung besteht daher für Berater ein Provisionsverbot, das sich nicht nur auf geldwerte Vorteile, sondern auch zB auf Sachleistungen erstreckt. Das Provisionsverbot ist aber auch mit einem Vorteil für die Berater verbunden: Nur im Fall der unabhängigen Beratung darf nämlich damit geworben werden. 

Wie werde ich Berater?

Um Beratung unter der MiCA anzubieten, ist eine Zulassung der FMA erforderlich. Im Zuge der Antragstellung muss bereits die konkrete geplante Beratungstätigkeit beschrieben werden, insbesondere ob eine Beratung nur zu Kryptowerten selbst erfolgt oder auch zu bestimmten Dienstleistungen. Darüber hinaus ist zu beschreiben, wie die von MiCA aufgestellten Anforderungen erfüllt werden.

Eine alternative Möglichkeit unter der MiCA zu beraten, besteht im Tätigwerden für einen dazu bereits zugelassenen Anbieter. Vermögensberater können ihre Beratungstätigkeit analog dem Konzept der vertraglich gebundenen Vermittlung also auch auf Kryptowerte unter dem Haftungsdach eines zugelassenen Anbieters erweitern. Die erforderlichen Kenntnisse, Kompetenzen und Erfahrungen in Bezug auf Kryptowerte müssen in jedem Fall vorliegen. 

Berater, die überlegen, ihr Beratungsportfolio um Kryptowerte zu erweitern, sollten zeitnah prüfen, ob und in welchem Umfang sie ihren Beratungs- und Dokumentationsaufwand an die Anforderungen der MiCA auszurichten haben. Da die MiCA auch die Beratung zu Kryptowerte-Dienstleistungen erfasst, besteht für Berater unter Umständen erhöhter Aufklärungsbedarf im Hinblick darauf, welche Beratungstätigkeiten nunmehr konkret erfasst sind.


Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte. Zu seinen fachlichen Spezialisierungen zählen das Banken- und Kapitalmarktrecht, Finanzierungen sowie die rechtliche Beratung in sämtlichen Anwendungsbereichen der Blockchain-Technologie.

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