10.09.2019

So kann man in Österreich seine GmbH online gründen

Nach einem zweijährigen Testbetrieb ermöglichen die österreichischen Notare nun, eine GmbH online zu gründen. Auf Beratung müssen die Gründer dabei nicht verzichten, die Sicherheit wird über komplexe Verfahren gewährleistet.
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Michael Umfahrer zur Austria Limited - die notariellen Tätigkeiten bleiben dauerhaft online möglich
Michael Umfahrer, Präsident der Österreichischen Notariatskammer. (c) ÖNK / R. Tanzer
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Wer eine GmbH gründen möchte, der muss ab Herbst 2019 nicht mehr persönlich in der Kanzlei des Notars erscheinen, kann aber trotzdem auf dessen Beratung und Expertise zurückgreifen. Das ist einer Initiative der Österreichischen Notariatskammer zu verdanken, mit der die digitale Gründung einer GmbH ermöglicht wird.

+++Event-Reihe ab 17.9.: GründerInnenberatung im Science Park Graz+++

Dem vorausgegangen ist ein Pilotprojekt, in dem das Konzept zwei Jahre lang in zwölf Kanzleien getestet wurde (der brutkasten berichtete). „Wichtig war dabei vor allem, dass die Sicherheit gewährleistet wird“, sagt Michael Umfahrer, Leiter des Fachausschusses für Unternehmensrecht der Österreichischen Notariatskammer: Nun ist die Lösung weitgehend fertig und steht kurz vor dem Echtbetrieb.

Die Vorteile der digitalen GmbH-Gründung für Gründer

Die Vorteile für die Gründer liegen dabei auf der Hand: Sie müssen nicht mehr persönlich in der Kanzlei des Notars erscheinen, sondern können die GmbH gemütlich vom Sofa aus gründen – oder auch dann, wenn sie sich selber gerade im Ausland befinden.

+++Was man bei der Unternehmensnachfolge beachten sollte+++

Zugleich können sie sich wie bei einem „Offline-Termin“ via Videokonferenz vom Notar beraten lassen. Dieser kann die Gründer auch zu Themen aufklären, die sie vielleicht nicht im Fokus haben – wie etwa Streit unter den Gesellschaftern, Insolvenz oder der plötzliche Tod eines Co-Founders. „Wir ermöglichen somit eine digitale Gesellschaftsgründung, bei der zugleich weiterhin das professionelle Briefing des Notars gewährleistet wird“, sagt Umfahrer.

Ein weiterer Vorteil ist, dass die Dokumente digital vorhanden sind (mehr dazu weiter unten). Preislich sollen sich die Kosten für eine digitale GmbH-Gründung nicht von einer „analogen“ Gründung unterscheiden.

Der Ablauf der digitalen GmbH-Gründung

Beim digitalen Gründungsprozess spielt Sicherheit eine zentrale Rolle, die Klienten müssen zuerst einen entsprechenden Identifizierungsprozess durchlaufen. Dies geschieht, indem sie per Email eine Einladung bekommen, sich per Videoident-Verfahren zu registrieren und ihre Identität über einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.

+++Stammkapital und Gründungsprivilegierung: Was Startups wissen müssen+++

Der Notar erhält die entsprechenden Identifikationsdaten anschließend in einem elektronischen Datenraum, der eigens für die jeweilige GmbH-Gründung angelegt wird. Hinter diesem Prozess steht das Unternehmen A-Trust, welches dem Gründer – falls noch nicht vorhanden – in diesem Zuge auch gleich eine Handysignatur anlegt. Diese wird für den weiteren digitalen Gründungsprozess benötigt. Im Hintergrund wiederum überprüft der Notar die Identität der Gründer über diverse Datenbanken, um Betrug und Geldwäsche zu verhindern.

Die anschließenden Gespräche zwischen Gründer und Notar finden via Videokonferenz im besagten digitalen Datenraum statt. Hier klärt der Notar über verschiedene Themen auf, und die Gründer können Fragen stellen. Auch bei der Verlesung des Notariatsakts weist der Notar nochmals auf etwaige Ungereimtheiten hin.

Die Gründer signieren den Gründungsvertrag schließlich via Handysignatur. Der Notar wiederum leistet die amtliche Signatur mit einer speziellen Karte, die er in ein eigenes Kartenlesegerät steckt.

Elektronischer Kontakt zu Behörden

Das Ergebnis der digitalen Gründung ist eine „genuin elektronische Urkunde“, wie Umfahrer erläutert. Sie ist also in ihrer ursprünglichen Form digital vorhanden, was den Kontakt mit Behörden deutlich erleichtert, da diverse archaische Zwischenschritte – ausdrucken und einscannen – entfallen.

+++Was passiert, wenn der Co-Founder stirbt?+++

Dieser Vorteil zeigt sich bereits bei der Gründung selbst: Die signierten Dokumente werden digital an das Firmenbuchgericht übermittelt, so dass die Eintragung ins Firmenbuch erfolgen kann.

Übereilungsschutz und Rechtssicherheit

Wichtig ist bei der Beratung durch den Notar auch der sogenannte „Übereilungsschutz“ – also die Sicherstellung, dass niemand vorschnell einen Vertrag unterschreibt, durch den für ihn grobe Nachteile entstehen. Dies erfolgt über die Beratung im Videogespräch. „Hier reichen oft drei bis vier Fragen, die der Notar gezielt stellt“, sagt Umfahrer: Würde diese Aufklärung jedoch nicht geleistet, so könnte für einzelne Parteien rasch ein großer finanzieller Nachteil entstehen.

Außerdem kann – ergänzend zu den zuvor angeführten Sicherheitsvorkehrungen – der Notar das Gespräch abbrechen, wenn ihm eine Ungereimtheit auffällt. So ist zum Beispiel auch vorgesehen, dass während des Gesprächs und während der Identifikation die Internetverbindung der Parteien nicht abbrechen darf.

Der One-Stop-Shop für die GmbH-Gründung

Für die Zukunft ist geplant, die digitale GmbH-Gründung über die Notare als One-Stop-Shop zu etablieren. Denn die Österreichische Notariatskammer hat eine Kooperation mit dem Digitalisierungsministerium, über welche man auch die Features des Unternehmensserviceportals anbieten kann. So soll es zum Beispiel möglich sein, im Zuge der eigentlichen Gründung auch gleich Dinge wie die Beantragung einer UID, die Anmeldung bei der Sozialversicherung und die Anmeldung eines Gewerbes zu erledigen.

+++Checklist: 10 Fragen auf dem Weg zur GmbH-Gründung+++

Summa summarum sieht Umfahrer viel Potenzial für die digitale GmbH-Gründung. Denn zwar würden heute noch viele Menschen Dokumente auf Papier mit einem gewissen Sicherheitsgefühl verbinden – die Zukunft ist aber, wie auch in so vielen anderen Lebensbereichen, elektronisch. „Und die Notare gehen hier mit der Zeit“, sagt Umfahrer, „um vor allem bei jüngeren Klienten dem Bedürfnis nach einem modernen Gründungsprozess nachzukommen.“


Tipp: Am 17. September startet eine vierteilige Event-Reihe der Steiermärkischen Notariatskammer im Science Park Graz. Notarsubstitut Nicolas Kotzmuth gibt in der GründerInnenberatung nützliche und wertvolle Tipps, was man bei einer Unternehmensgründung wissen und beachten sollte. ⇒ Details zur Veranstaltungsreihe


Video: Freiheit vs. Sicherheit – Diskussion beim Europäischen Forum Alpbach


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📉 Zweite schwache Woche in Folge, Bitcoin bei 63.600 Dollar

Starten wir mit einem Blick auf die Marktentwicklung. Nach der bereits schwachen Vorwoche (siehe Crypto Weekly #144) ging weiter abwärts. Bei Bitcoin blieb die zuletzt Anfang Juni überschrittene Marke von 70.000 US-Dollar somit außer Reichweite. Unter den großen Krypto-Assets verzeichneten Solana (minus elf Prozent) und Dogecoin (minus 13 Prozent) besonders starke Verluste, während sich Ethereum mit einem geringfügigen Kursabschlag von unter einem Prozent vergleichsweise fast stabil hielt - doch dazu später noch mehr.

Unter Druck geriet der Markt jedenfalls vor allem zum Wochenausklang. Unmittelbaren Auslöser dafür gab es keinen. Die Verluste dürften wieder einmal auf das allgemeine Marktumfeld zurückzuführen sein: Auch an der tech-lastigen US-Börse Nasdaq ging es am Donnerstag klar abwärts und am Freitag zeichnete sich vorbörslich ein eher schwacher Handelsstart ab. 

Die Nasdaq gilt gemeinhin als bester Vergleichsindikator für den Kryptomarkt. Denn empirisch bewegen sich Kryptowährungen weiterhin wie klassische Risk-on-Assets, zu denen auch Tech-Aktien zählen: Sie steigen, wenn die Risikolaune am Markt hoch ist - und fallen, wenn die Zeichen auf Zurückhaltung stehen. Der Aktienmarkt ist stark von den makroökonomischen Rahmenbedingungen beeinflusst, was dann indirekt auf den Kryptomarkt wirkt. 

Schon in der Vorwoche hatte sich die Zinsentscheidung der US-Notenbank - oder genauer gesagt, ihr Ausblick auf das laufende Jahr - in den Krypto-Kursen niedergeschlagen. Die Korrelation zwischen Krypto-Assets und US-Aktienmarkt ist - mit Unterbrechungen - insbesondere seit der Coronakrise stark. 

😮 US-Börsenaufsicht stellt Ethereum-Untersuchung ein…

Das größte Thema in den vergangenen Wochen in der Kryptobranche war aber nicht die Makroökonomie, sondern die US-Politik, in der sich Tauwetter abzuzeichnen begann. Zuerst genehmigte die US-Börsenaufsicht überraschend Ethereum–Spot-ETFs (siehe Crypto Weekly #141). Dann positionierte sich der republikanische Präsidentschaftskandidat Donald Trump mit einer expliziten Pro-Krypto-Message. Und schließlich gab es Medienberichte, die auch noch auf eine Neupositionierung des Lagers von Amtsinhaber Joe Biden hindeuteten (siehe Crypto Weekly #142). 

Hier gibt es also zwei Ebenen: Einerseits die Positionierung der Kandidaten im Wahlkampf, andererseits das Vorgehen der in diesem Bereich wohl wichtigsten Behörde. Und zu zweiterem Themenkreis gab es diese Woche eine weitere interessante Entwicklung: Denn die Börsenaufsicht hat offenbar eine Untersuchung zu Ethereum eingestellt. Dies gab das Blockchain-Unternehmen Consensys Mitte der Woche bekannt

Consensys hatte im April eine Klage gegen die Börsenaufsicht eingebracht. Das Ziel der Klage: Endlich Klarheit zu schaffen, ob Ethereum nach US-Recht als Wertpapier einzustufen ist oder nicht. Im Zuge dessen wurde bekannt, dass die Börsenaufsicht bereits im März 2023 eine Untersuchung zu genau dieser Frage eingeleitet hatte. Dies geschah offenbar vor dem Hintergrund der Umstellung des Ethereum-Konsensusmechanismus von “Proof of Work” auf “Proof of Stake” nach dem berühmten “Merge” im September 2022. Diese Untersuchung dürfte nun eingestellt worden sein.

"Die Entscheidung folgt auf einen Brief, den wir am 7. Juni geschickt haben, in dem wir die Börsenaufsicht gebeten haben, zu bestätigen, dass die Genehmigungen der ETH-ETFs vom Mai, die davon ausgingen, dass ETH eine Commodity (und kein Wertpapier, Anm. d. Red.) ist, bedeuten, dass die Behörde ihre Ethereum-2.0-Untersuchung einstellen wird", schreibt Consensys in einer Mitteilung. Ethereum 2.0 war eine Zeit lang der gängige Begriff für Ethereum nach dem “Merge”, also für das “Proof of Stake”-Ethereum.

🤔 Was die Entscheidung bedeutet - und was nicht

Zumindest lässt sich aus der Entscheidung wohl ableiten, dass die Argumente für eine Einstufung von Ethereum als Wertpapier nach Ansicht der Börsenaufsicht vielleicht nicht ganz so stark sind, wie Anfang 2023 gedacht. Gleichzeitig bedeutet die Einstellung der Untersuchung aber nicht, dass die Börsenaufsicht definitiv akzeptiert hat, dass Ethereum nicht als Wertpapier einzustufen ist. 

Eine interessante Einordnung dazu traf die auf Wertpapierrecht spezialisierte Jus-Professorin Carol Goforth von der University of Arkansas gegenüber Cointelegraph. Denn anders als von Consensys in der oben zitierten Mitteilung suggeriert, hat nach Einschätzung der Juristin “die  Zulassung eines ETF nichts damit zu tun, ob der Basiswert ein Wertpapier ist". Die Entscheidung der Börsenaufsicht, die Ethereum-Untersuchung einzustellen, sei aber "ein ziemlich guter Hinweis darauf, dass die Agentur nicht glaubt, ein Gericht davon überzeugen zu können, dass ETH ein Wertpapier ist." Die Behörde habe wohl eine möglicherweise peinliche Niederlage vor Gericht vermeiden wollen, vermutet die Juristin. 

Zusammenfassend gesagt: Gewissheit darüber, ob die Börsenaufsicht Ethereum als Wertpapier betrachtet, gibt es weiterhin nicht. Aber die Entscheidung ist ein weiteres Indiz dafür, dass eine solche Rechtseinschätzung in den USA zunehmend an Rückhalt verliert - auch innerhalb der Börsenaufsicht selbst.  


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