12.07.2019

Kündigung, Entlassung und Einvernehmliche: Wie man sich von Mitarbeitern trennt

Manchmal ist es nötig, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer getrennte Wege gehen. Das österreichische Arbeitsrecht sieht hier klare Unterschiede zwischen Kündigung und Entlassung vor. Der brutkasten liefert einen Überblick zu den rechtlichen Grundlagen. Fazit: Die einvernehmliche Lösung ist in dieser schwierigen Situation noch immer das beste Szenario.
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Kündigung und Entlassung
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Es ist meist schmerzvoll, aber manchmal einfach notwendig: Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Entlassung. Dabei gibt es jedoch einige gesetzliche Vorgaben zu beachten. Hierzu empfiehlt sich der Blick in das österreichische Arbeitsrecht – beginnend damit, worum es bei einem Arbeitsvertrag überhaupt geht.

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Ein Arbeitsvertrag zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber ist grundsätzlich ein Tauschkontrakt: Der Arbeiter oder Angestellte bietet seine Arbeitskraft an und der Arbeitgeber zahlt für (bis zu) 40 Stunden pro Woche einen bestimmten Lohn oder Gehalt. Was über diese so genannte „Normalarbeitszeit“ hinaus geht, gilt in der Regel als Überstunden und ist mit Zuschlägen zu kompensieren.

Davon abweichend können Überstundenpauschalen bzw. unter bestimmten Voraussetzungen „All in“-Verträge ausgehandelt werden. Weiters kann ein Durchrechnungszeitraum gelten, in dem zeitweise mehr gearbeitet werden darf: Bis zu zwölf Stunden pro Tag und bis zu 60 Stunden pro Woche sind in Österreich derzeit möglich. Mit Ende des Durchrechnungszeitraums muss allerdings ein Ausgleich hergestellt werden.

Rechte und Pflichten im Arbeitsvertrag

Den Rahmen für all dies gibt in Österreich das Arbeitszeitgesetz vor. Daneben sind auch Kollektivverträge zu berücksichtigen, die ein verbindliches Mindesteinkommen und weitere Grundlagen für die Tätigkeit in bestimmten Arbeitsbereichen bzw. Berufen definieren.

Arbeitsverträge können frei gestaltet werden, solange sie keine Verschlechterungen für den Arbeitnehmer gegenüber Kollektivvertrag und Arbeitsrecht festschreiben. Allfällige Verbesserungen sind aber jedenfalls verbindlich und können bei Nichteinhaltung der Vereinbarung vom Arbeitnehmer auch als Kündigungsgrund hergenommen werden – selbstverständlich unter Einhaltung einer definierten Kündigungsfrist. Umgekehrt kann natürlich auch der Dienstgeber das Arbeitsverhältnis beenden.

Der Unterschied zwischen Kündigung und Entlassung

Liegt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor, durch das zum Beispiel das Vertrauensverhältnis zerstört wird und eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist, kann eine Entlassung ausgesprochen werden. Dies ist grundsätzlich mündlich möglich, wobei die Schriftform aus Gründen der Rechtssicherzeit (zusätzlich) empfohlen ist. Als schwerwiegendes Fehlverhalten ist etwa zu sehen, wenn jemand vorgeblich im Krankenstand ist, tatsächlich aber auf Urlaub fährt.

In allen anderen Fällen der Arbeitsvertragsauflösung – etwa bei nicht ausreichender Arbeitsleistung oder wegen einer schlechten wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens – ist von einer Kündigung durch den Arbeitgeber zu sprechen. Diese bedarf zwar keiner Begründung, aus Wertschätzung gegenüber den Betroffenen sollte der Sachverhalt aber besprochen werden. Umso mehr, als eine Kündigung von Arbeitnehmerseite auch angefochten werden kann. Erfolgversprechend ist eine solche Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht, falls eine „Motivkündigung“ vorliegt: Etwa wegen des Engagements bzw. der Mitgliedschaft des Mitarbeiters in einer Arbeitnehmervertretung (Gewerkschaft/Betriebsrat).

Sonderfall: Einvernehmliche Lösung

Kündigungsfristen sind jeweils einzuhalten, wobei der Arbeitgeber auch eine Freistellung bei laufenden Bezügen gewähren kann. Sollte ein Arbeitnehmer entgegen anderslautender Vereinbarung vor Ende der Kündigungsfrist nicht mehr zum Dienst erscheinen, ist der Verfall von Ansprüchen (z.B. aliquote Sonderzahlungen) zu prüfen. Im Falle einer einseitigen Kündigung durch den Arbeitnehmer ist zu berücksichtigen, dass dieser ab Ende des Arbeitsverhältnisses vier Wochen lang keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat – obwohl die notwendige Vorversicherungszeit vorliegt. Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages beugt dem vor und stellt die Idealvariante der Kündigung dar.

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vor 11 Minuten

OeKB > ESG Data Hub: So funktioniert die ESG-Plattform für Unternehmen

Die Oesterreichischen Kontrollbank AG (OeKB) hat mit dem OeKB > ESG Data Hub eine zentrale Online-Plattform entwickelt, mit der Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsdaten einfach sammeln und managen können - kostenlos und allen regulatorischen Anforderungen entsprechend.
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OeKB ESG Data Hub | © Alex Potemkin/E+ via Getty Images/OeKB
Foto: © Alex Potemkin/E+ via Getty Images/OeKB
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An ESG-Kriterien führt im Jahr 2023 kein Weg mehr vorbei: Standards in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung – Environmental, Social und Governance, kurz eben ESG – werden immer relevanter. Doch häufig stellt sich die Frage: Wie kann ich als Unternehmen belegen, dass ich diese Standards erfülle?

Genau dafür hat die Oesterreichischen Kontrollbank AG (OeKB) mit dem OeKB > ESG Data Hub eine zentrale Online-Plattform entwickelt: Diese ermöglicht es Unternehmen, ihre relevanten Nachhaltigkeitsdaten einfach zu sammeln und zu managen – und zwar kostenlos und den aktuellen regulatorischen Anforderungen entsprechend.

ESG-Kritierien werden immer wichtiger

Eine EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen wird aktuell stufenweise eingeführt.  Ab 2026 soll sie auch für börsennotierte KMU sowie für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen gelten. Es sind aber nicht nur die regulatorischen Vorgaben, die das Einhalten und Belegen von ESG-Kriterien für Unternehmen zunehmend relevanter machen.

Auch bei Finanzierungen und Förderungen spielt das Thema mittlerweile eine Rolle: Kann ein Unternehmen nachweisen, nachhaltig zu wirtschaften, bekommt es häufig bessere Konditionen. Von Seite der Kund:innen und anderer Stakeholder:innen kommt ebenfalls zunehmend Druck, Aktivitäten und Zahlen im Bereich Nachhaltigkeit offen zu legen.

Mangelndes ESG-Wissen in Unternehmen

Dass das Thema wichtig ist, steht also außer Streit. Doch als Unternehmen ESG-Aktivitäten zu belegen, ist gar nicht so einfach. Einer der Gründe: In vielen Unternehmen fehlt das nötige Know-how für den Umgang mit ESG-Standards. Insbesondere Klein- und Mittelunternehmen (KMU) tun sich häufig schwer, ihre Aktivitäten hinsichtlich ESG einzuordnen.

Bei größeren Unternehmen wiederum sind die Informationen zwar oft vorhanden – allerdings in unstrukturierter Form. Und dann kommt noch dazu, dass viele Unternehmen unterschiedliche Bankverbindungen haben: Das verkompliziert den Datenaustausch, weil die ESG-Daten über verschiedene Abfragesysteme übermittel werden müssen.

Wie der OeKB > ESG Data Hub funktioniert

All diese Probleme werden vom OeKB > ESG Data Hub gelöst. Der Hub funktioniert folgendermaßen: Auf den wichtigsten Standards und Vorschriften aufbauend wurde ein Kernfragebogen und mehrere sektorspezifische Fragebögen zu ESG-Themen erarbeitet.

Die Abschnitte unterscheiden sich im Umfang – je nachdem, ob es sich um Großunternehmen, mittlere Unternehmen oder kleine Unternehmen handelt. Diese Fragenbögen wurden in direkter Abstimmmung mit österreichischen Kreditinstituten enwickelt.

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Plattform zeigt Stärken und Verbesserungspotenzial für Unternehmen

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