28.02.2022

Neue Krypto-Steuer in Österreich: Alle Änderungen, Fragen und Antworten

Die Versteuerung von Kryptowährungen wird sich in Österreich ändern. Nachdem bereits seit Ende letzten Jahres ein Gesetzesentwurf diskutiert wurde, tritt das Gesetz nun zum 1. März 2022 in Kraft. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten dazu zusammengefasst.
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Cryptocurrencies
Foto: Adobe Stock
  • Mit dem Verkauf von Krypto-Assets erzielte Kursgewinne fallen unter die Kapitalertragssteuer von 27,5 Prozent – unabhängig von der Haltedauer 
  • Der besondere Steuersatz gilt für alle Verkäufe ab dem 1. März 2022
  • Trades, die ausschließlich zwischen Kryptowährungen stattfinden sind nicht steuerwirksam
  • Inländische Finanzdienstleister müssen ab 2024 die Kapitalertragssteuer für ihre Kund:innen direkt an das Finanzamt abführen
  • Staking-Einkünfte müssen nicht versteuert werden, erst wenn die dabei erhaltenen Anteile an Krypto-Assets in Fiatgeld getauscht werden, oder für die Bezahlung von Produkten oder Dienstleistungen verwendet werden

Was sind die wichtigsten Eckpunkte des Gesetzes und was soll sich für Anleger:innen ändern?

Mit der neuen gesetzlichen Regelung werden mit dem Verkauf von Krypto-Assets erzielte Kursgewinne unabhängig von der Haltedauer unter die Kapitalertragsteuer von 27,5 Prozent fallen. Doch das Gesetz enthält noch weitere Punkte: So werden etwa Trades, die ausschließlich zwischen Kryptowährungen – ohne Umweg über Fiat-Währungen – stattfinden, in Zukunft nicht steuerwirksam. Verkauft man beispielsweise Bitcoin für Ether, fällt dadurch keine Steuer an. Darüber hinaus sieht das Gesetz unter anderem auch vor, dass inländische Finanzdienstleister die Kapitalertragssteuer ab 2024 direkt für ihre Kundinnen und Kunden an das Finanzamt abführen sollen.

Zudem erklärt Johannes Edlbacher, Steuerexperte und Partner bei PwC Österreich, dass zukünftig Verluste aus der Veräußerung von Kryptowährungen mit Kryptowährungsgewinnen, aber auch mit Einkünften aus Wertpapieren, wie Zinsen und Dividenden sowie mit Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren verrechnet werden könnten. “Umgekehrt können Verluste aus Wertpapierverkäufen mit Einkünften aus Kryptowährungen gegengerechnet werden”, meint Edlbacher.

Kursgewinne aus dem Verkauf mit Krypto-Assets waren bisher steuerfrei, sofern man diese über ein Jahr lang gehalten hatte. Bei einer kürzeren Haltedauer wurde Einkommenssteuer fällig. Deren Höhe hängt von der jeweiligen Tarifstufe ab, die sich wiederum nach dem Jahreseinkommen der jeweiligen Person richtet – also nicht nur den Einkünften aus Krypto-Assets, sondern beispielsweise auch Arbeitseinkommen.

Was heißt das in der Praxis? Wenn ich Bitcoin im Wert von 1.000 Euro kaufe und später für 2.000 Euro wieder verkaufe, wie viel Steuer bezahle ich nach der neuen Regelung?

In dem Fall wäre ein Gewinn von 1.000 Euro erzielt worden, für den gemäß der Neuregelung 27,5 Prozent Kapitalertragssteuer fällig würden. Konkret müsste man also 275 Euro Steuern zahlen und es blieben 725 Euro an reinem Gewinn für die Anlegerin oder den Anleger.

Gilt das Gesetz erst für Krypto-Assets, die ich nach dem 1. März 2022 kaufe?

Nein, denn das Gesetz wird rückwirkend auf alle Käufe nach dem 28. Februar 2021 angewendet.

Das heißt, die Steuer fällt auch für Krypto-Assets an, die ich bereits besitze, sofern ich sie nach dem 28. Februar 2021 gekauft habe?

Eigentlich gilt das Gesetz erst ab dem 1. März 2022. Da aber bisher ein Jahr vergehen musste, damit eine Veräußerung steuerfrei ist, ist eine steuerfreie Veräußerung bereits für ab dem 28. Februar 2021 gekaufte Assets nicht mehr möglich. Denn hier kann kein ganzes Jahr Haltedauer vergehen bis das neue Gesetz in Kraft tritt. Die einjährige Spekulationsfrist konnte für diese Assets bis zum Stichtag 1. März 2022 nicht ablaufen. Deshalb gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder man verkauft diese nach dem 28. Februar 2021 gekauften Assets vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes zum Einkommensteuersatz oder danach zum Sondersteuersatz von 27,5 Prozent. Für den Zeitraum 01.01.2022 bis 28.02.2022 gibt es des Weiteren auch eine Optionsmöglichkeit. Für steuerpflichtige Verkäufe, die in diesem Zeitraum stattfinden, kann in die neue Rechtslage optiert werden (und somit eine Besteuerung zum Einkommensteuertarif vermieden werden).

Was ist mit Krypto-Assets, die ich vor dem 28. Februar 2021 gekauft habe – beispielsweise mit 2017 gekauften Bitcoin?

Diese zählen als Altbestand bzw. Altvermögen, die neue Regelung ist für sie also nicht anzuwenden. Wer beispielsweise 2016 Bitcoin oder Ether gekauft hat, muss seine Gewinne beim Verkauf nicht versteuern – unabhängig davon, ob vor oder nach dem 1. März 2022 verkauft wird: “Die Veräußerung von Krypto-Assets, für welche die 1-jährige Spekulationsfrist zum 1. März 2022 bereits abgelaufen ist oder sein wird, können somit auch zukünftig steuerfrei veräußert werden”, schreiben Christoph Rommer und Christian Oberkleiner von der Steuerberatung TPA in ihrer Einschätzung. Ein “Notverkauf” sei also nicht nötig.

Allerdings gibt eines zu beachten: “Werden diese Krypto-Assets dann steuerfrei gegen andere Krypto-Assets getauscht, fallen die neu erhaltenen Krypto-Assets in das neue Besteuerungsregime”. Mit anderen Worten: Diese neu erhaltenen Krypto-Assets werden bei einem Verkauf in Euro – oder eine andere Fiatwährung – steuerpflichtig.

Aber grundsätzlich ist es künftig steuerfrei, Kryptowährungen in andere Kryptowährungen zu tauschen?

Ja, das neue Gesetz sieht dies explizit so vor. Steuer auf Gewinne fällt erst wieder an, wenn man zurück in Fiatgeld, also etwa in Euro, wechselt, oder die Kryptowährung als Bezahlung für Dienstleistungen oder Produkte verwendet. Expert:innen bewerten dies als einen der großen Pluspunkte der Reform.

Wie sieht es mit Staking-Einkünften aus?

Staking-Einkünfte sollen steuerfrei bleiben, solange man die dabei erhaltenen Einheiten an Krypto-Assets nicht in Fiatgeld umtauscht. Werden sie dann aber verkauft, müssen bei der Berechnung des Gewinns die Anschaffungskosten mit 0 angesetzt werden. Der Betrag, um den man die Staking-Rewards verkauft, wird also vollständig mit 27,5 Prozent versteuert. Das Finanzministerium selbst hat dazu folgendes Beispiel veröffentlicht

Beispiel: A erzielt durch „Staking“ Kryptowährungsanteile, die am 1.4.2022 zufließen (Wert zum Zuflusszeitpunkt: 100). Es verkauft diese Kryptowährung am 5.7.2024 um 500. Die Steuerpflicht entsteht erst im Verkaufszeitpunkt. Der Veräußerungsgewinn beträgt durch den Ansatz der Anschaffungskosten in Höhe von Null 500, wodurch es zu einer Steuerpflicht in Höhe von 137,5 (27,5% von 500) kommt.

Die Steuerberaterin Natalie Enzinger hat mit Blick auf den veröffentlichten Gesetzesentwurf bereits im November gegenüber dem brutkasten darauf hingewiesen, dass Mining anders als Staking behandelt wird. Bei Mining würden die Mining-Rewards bereits zum Zeitpunkt des Zuflusses der Rewards besteuert werden.

Wie wird Lending und “Pool-Staking” konkret besteuert?

p>Auch bei Einkünften aus der Überlassung von Kryptowährungen („Lending“) komme es zu einer Steuerpflicht (mit einem Steuersatz von 27,5 Prozent) unabhängig davon, ob die Einkünfte in Kryptowährung oder in Fiatgeld ausbezahlt werden. Diese 27,5 Prozent beziehen sich sowohl auf Lending als auch auf “Pool-Staking”. Beim Lending sind die 27,5 Prozent beim Zufluss zu versteuern, beim “Pool-Staking” gilt die Staking-Regelung. Das heißt, beim Verkauf der Staking-Rewards werden sie vollständig mit 27,5 Prozent versteuert. PwC Österreich fügt dem hinzu, dass die Entgelte nur bei einem Privatdarlehen dem progressiven Steuersatz von bis zu 55 Prozent unterliegen würden.

Was ist mit anderen Anlageformen aus dem Bereich Decentralized Finance (DeFi) – beispielsweise mit Liquidity Mining oder Yield Farming?

Die Steuerberaterin Natalie Enzinger erklärt hierzu: “Unter die Einkünfte aus der Überlassung von Kryptowährungen (“Lending”) können auch Vorgänge fallen, wie zum Beispiel die Bereitstellung von Kryptowährungen für Liquiditätspools (“Liquidity Providing oder Mining”) bzw. Erträge aus Yield-Farming. Solche Einkünfte sind mit dem Sondersteuersatz von 27,5 Prozent beim Zufluss am Wallet (nicht erst beim Tausch in eine Fiatwährung) zu besteuern.”

Was sieht die neue Rechtslage zu Mining vor und was zu Krypto-Derivaten?

Einkünfte aus Mining im Privatvermögen werden entsprechend des neuen Gesetzes als Einkünfte aus Kapitalvermögen qualifiziert. Dementsprechend greift hier der Sondersteuersatz von 27,5 Prozent. PwC Österreich fügt dem hinzu: “Nur dann, wenn die Miningtätigkeit nach Art und Umfang über die reine Vermögensverwaltung hinausgeht, liegen gewerbliche Einkünfte vor, die dem progressiven Steuersatz bis zu 55 Prozent unterliegen.” Außerdem würden auch jene Einkünfte aus Krypto-Derivaten, wie beispielsweise aus Token auf Aktien, dem “besonderen Steuersatz” unterliegen, wenn der Nutzer sie von einem inländischen Dienstleister bezieht. Die inländische Kryptobörse kann freiwillig ab dem 01.01.2023 und ist verpflichtet ab dem 01.01.2024 unter bestimmten Voraussetzungen auf Einkünfte aus solchen Krypto-Assets die KESt einzubehalten.

Das Gesetz sieht auch eine automatische Abfuhrpflicht der Kapitalertragssteuer für inländische Finanzdienstleister vor. Was bedeutet das für mich als Anleger:in?

Tatsächlich sieht das Gesetz vor, dass inländische Finanzdienstleister, wie beispielsweise Bitpanda oder Coinfinity, die Kapitalertragssteuer (KESt) für ihre Kund:innen automatisch ans Finanzamt abführen müssen – wie es derzeit beispielsweise bei inländischen Brokern etwa für Aktien oder ETFs der Fall ist. Künftig soll dies auch für Krypto-Assets gelten.

Allerdings noch nicht mit 1. März 2022 – hier ist eine längere Übergangsfrist vorgesehen. Die Verpflichtung soll nämlich erst für Kapitalerträge schlagend werden, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen. Für die Kalenderjahre 2022 und 2023 können die betroffenen Unternehmen die Kapitalertragssteuer auf freiwilliger Basis einbehalten. Steuerexperte Edlbacher hält es allerdings für unwahrscheinlich, dass Dienstleister bereits 2022 diese Kann-Bestimmung nutzen werden – schließlich sei die Implementierung eines KESt-Abrechnungssystems komplex und benötige viel Vorlaufzeit.

Sowohl Bitpanda als auch Coinfinity haben sich im November gegenüber dem brutkasten kritisch zu dieser Abfuhrpflicht geäußert, auch einige Expert:innen kritisierten den Punkt. Eines der Probleme dabei: Die Finanzdienstleister können nur wissen, zu welchen Einstandskurs ein Asset gekauft wurde, dass tatsächlich auf ihrer eigenen Plattform erworben wurde. Hat aber jemand beispielsweise auf Binance gekauft und verkauft auf Bitpanda, muss die Person die Einstandskosten selbst angeben – was mit bürokratischem und organisatorischem Mehraufwand verbunden ist, der aber eben nur österreichische Anbieter betreffen würde.

itemprop=”name”>Das Gesetz sieht auch eine automatische Abfuhrpflicht der Kapitalertragssteuer für inländische Finanzdienstleister vor. Was bedeutet das für mich als Anleger:in?

Tatsächlich sieht das Gesetz vor, dass inländische Finanzdienstleister, wie beispielsweise Bitpanda oder Coinfinity, die Kapitalertragssteuer (KESt) für ihre Kund:innen automatisch ans Finanzamt abführen müssen – wie es derzeit beispielsweise bei inländischen Brokern etwa für Aktien oder ETFs der Fall ist. Künftig soll dies auch für Krypto-Assets gelten.

Allerdings noch nicht mit 1. März 2022 – hier ist eine längere Übergangsfrist vorgesehen. Die Verpflichtung soll nämlich erst für Kapitalerträge schlagend werden, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen. Für die Kalenderjahre 2022 und 2023 können die betroffenen Unternehmen die Kapitalertragssteuer auf freiwilliger Basis einbehalten. Steuerexperte Edlbacher hält es allerdings für unwahrscheinlich, dass Dienstleister bereits 2022 diese Kann-Bestimmung nutzen werden – schließlich sei die Implementierung eines KESt-Abrechnungssystems komplex und benötige viel Vorlaufzeit.

Sowohl Bitpanda als auch Coinfinity haben sich im November gegenüber dem brutkasten kritisch zu dieser Abfuhrpflicht geäußert, auch einige Expert:innen kritisierten den Punkt. Eines der Probleme dabei: Die Finanzdienstleister können nur wissen, zu welchen Einstandskurs ein Asset gekauft wurde, dass tatsächlich auf ihrer eigenen Plattform erworben wurde. Hat aber jemand beispielsweise auf Binance gekauft und verkauft auf Bitpanda, muss die Person die Einstandskosten selbst angeben – was mit bürokratischem und organisatorischem Mehraufwand verbunden ist, der aber eben nur österreichische Anbieter betreffen würde.

Disclaimer: Dieser Text sowie die Hinweise und Informationen stellen keine Steuerberatung, Anlageberatung oder Empfehlung zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren dar. Sie dienen lediglich der persönlichen Information. Es wird keine Empfehlung für eine bestimmte Anlagestrategie abgegeben. Die Inhalte von brutkasten.com richten sich ausschließlich an natürliche Personen.

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Dieser Beitrag ist ein journalistischer Artikel und stellt keine Steuerberatung dar. Er kann keine Beratung durch eine/n professionelle/n Steuerberater ersetzen. Alle Informationen wurden sorgfältig recherchiert, der brutkasten übernimmt jedoch keine Gewähr für ihre Richtigkeit.

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Das "Expedition Zukunft"-Team, Annamaria Andres (erste links) | (c) FFG

In Zeiten großer gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Herausforderungen braucht es mutige Ideen, die nicht nur schrittweise verbessern, sondern bestehende Systeme grundlegend neu denken. Genau hier setzt das Förderprogramm „Expedition Zukunft“ der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) an. Annamaria Andres, die das Programm maßgeblich mitentwickelt hat, betont: “Die EU und auch Österreich sind sehr gut in inkrementellen Innovationen und Grundlagenforschung, doch es braucht auch disruptive Ansätze, um die Welt zu einem besseren, gerechteren und nachhaltigeren Ort zu verändern.”

Mehr als inkrementelle Verbesserungen

Das Ziel von “Expedition Zukunft” ist es, Projekte zu unterstützen, die einen echten Paradigmenwechsel bewirken können. Während traditionelle Innovationsprogramme oft auf Verbesserungen bestehender Technologien und Prozesse abzielen, sucht „Expedition Zukunft“ nach bahnbrechenden Ideen. Es geht darum, mit komplett neuen Ansätzen die jetzigen Herausforderungen anzugehen. Diese Herausforderungen könnten technologischer, gesellschaftlicher oder ökologischer Natur sein.

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Zwei Wege in die Zukunft: #START – Business Edition und #INNOVATION

Das Programm gliedert sich in mehrere Ausschreibungsschienen. Hier ein Überblick zu zwei Förderschienen, die sich besonders für Gründer:innen von Startups und KMU eignen:

  • #START – Business Edition: Hier können Gründer:innen und KMU einreichen, die ganz am Anfang stehen. Sie haben eine visionäre Idee, aber noch kein ausgearbeitetes Konzept. Es geht darum, die Durchführbarkeit zu testen – nicht nur aus technischer Sicht, sondern auch in Bezug auf soziale Aspekte, strategische und rechtliche Rahmenbedingungen. Für diesen Schritt stellt die FFG bis zu 80.000 Euro zur Verfügung.
  • #INNOVATION: In dieser Schiene wurde ein Problem bereits klar definiert, die Lösung ist jedoch noch offen. Mit einer Förderung von bis zu 150.000 Euro bei einer Förderquote von 50 Prozent unterstützt das Programm die Lösungsfindung in Zusammenarbeit mit relevanten Stakeholdern. Hier geht es um iterative Innovationsprozesse, wie zum Beispiel Open Innovation und Design Thinking, um eine optimale Lösung für eine Zielgruppe oder ein disruptives Geschäftsmodell zu entwickeln.

Weitere Ausschreibungsschienen findet ihr auf der Programm-Website.

Mut zum Risiko und zur Veränderung

Disruptive Innovationen sind riskanter als schrittweise Verbesserungen. Sie bewegen sich oft in unklaren rechtlichen Rahmenbedingungen, müssen neue Märkte erschließen und kulturelle Veränderungen anstoßen. Diese bahnbrechenden Ideen haben ein höheres Umsetzungsrisiko. Deshalb bietet das Programm neben finanzieller Unterstützung auch umfassende Beratungsservices und Expeditionsguides.

Die Expeditionsguides sind Expert:innen, die die geförderten Projekte begleiten. Neben der individuellen Begleitung bietet das Programm auch Netzwerktreffen, bei denen sich die Fördernehmer:innen untereinander austauschen können.

Von der Vision zur Umsetzung

Ein zentrales Kriterium für die Förderung ist der Mut zur großen Vision. Dahingehend werden Fördernehmer:innen gesucht, die größer denken und bereit sind, neue Wege zu gehen. Diese Vision muss auch einen gesellschaftlichen oder ökologischen Mehrwert bieten. Es geht nicht nur um Profit, sondern um Impact – sei es in der Umwelt, der Gesellschaft oder der Wirtschaft.

Ein Beispiel für solche visionären Projekte sind Innovationen in der Raumfahrt, der Krebsbekämpfung, sozialen Inklusion oder Pflegekonzepte für eine alternde Gesellschaft.

Solche Ideen stoßen jedoch oft auf große gesellschaftliche Herausforderungen. So stellt beispielsweise die Bereitschaft der Menschen, eingefahrene Verhaltensmuster zu ändern, eine Hürde dar. Genau hier setzt das Programm an, um den notwendigen Wandel zu unterstützen und den Weg für zukunftsweisende Innovationen zu ebnen.

Unterstützung, die über Geld hinausgeht

Neben der finanziellen Förderung bietet „Expedition Zukunft“ auch umfangreiche Beratungsleistungen. Dazu gehören Workshops zu Geschäftsmodellen, Strategieberatung oder Hilfe bei IP-Fragen. So soll sichergestellt werden, dass die Projekte nicht nur technisch funktionieren, sondern auch erfolgreich umgesetzt werden können.

Das Programm „Expedition Zukunft“ vernetzt die Teilnehmenden gezielt mit relevanten Partner:innen aus Wirtschaft, Forschung und öffentlichem Sektor. Ein starkes Netzwerk aus Wirtschaftsagenturen, Ministerien und internationalen Partnern unterstützt dabei, die richtigen Kontakte zur richtigen Zeit zu knüpfen – oft der Schlüssel zum Erfolg eines Projekts.

Bewerbungsfrist und Kriterien

Die Einreichfrist für die #START Business Edition endet am 28. Januar um 12:00 Uhr. Die Schiene #INNOVATION ist als laufende Ausschreibung angelegt. Bewerber:innen müssen neben einer bahnbrechenden Idee auch den Willen mitbringen, Risiken einzugehen und groß zu denken. Diversität, gesellschaftlicher Impact und die Bereitschaft zur Veränderung sind entscheidend.

Abschließend merkt Andres an: “Wir suchen Visionär:innen, die bereit sind, die Welt zu verändern. Die Expedition Zukunft ist für diejenigen, die über den Tellerrand hinaus denken, die mutig sind und größer denken. Wer bereit ist, sich dieser Herausforderung zu stellen, findet in dieser Initiative der FFG nicht nur einen Förderer, sondern einen Partner auf dem Weg in die Zukunft.”

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