24.09.2019

Höhle der Löwen: Marketing-Experten über die Startups aus Folge 4

Die Marketingexperten Alexander Oswald und Jan Gorfer beleuchteten die fünf Startups der Folge 4/2019 von "Die Höhle der Löwen" aus strategischer Perspektive und bewerteten das Marketingpotential der Produkte schon vorab. Zudem geben sie ihren Favoriten Preis.
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Höhle der Löwen, Marketing, OMG, Oswald, Kofer, Ottakringer, Futura,
(c) TVNOW / Bernd-Michael Maurer -Marketing-Experten bewerten u.a. den Supersoup Instant Eintopf von "La Ribollita" und Gründer Fabian Zbinden (2.v.r.).

Vergangene Woche holte sich SunCrafter, der Favorit unserer Marketing-Expertinnen, bei „Die Höhle der Löwen“ kein Investment. Diese Woche versuchen sich Alexander Oswald (Geschäftsführender Gesellschafter der Futura GmbH und Präsident der Österreichischen Marketing-Gesellschaft) und Jan Gorfer (Marketingleiter Ottakringer und Vorstandsmitglied der Österreichischen Marketing-Gesellschaft) in der Beurteilung der fünf pitchenden Startups.

+++ Renjer: “Massiver Druck” nach DHDL-Investment +++


1. LaRibollita

Fabian Zbinden aus Bern möchte mit seinem Food-Startup LaRibollita die schnelle Verpflegung revolutionieren. Er entwickelte gemeinsam mit einer Lebensmittelingenieurin ein Instantgericht – frisches Gemüse, ergänzt mit roten Linsen und Gewürzen im Becher. Die LaRibollita-Suppen sind ohne Konservierungs- oder Zusatzstoffe, glutenfrei und vegan und in vier Minuten zubereitet. Bei „Die Höhle der Löwen“ möchte Fabian Zbinden mit LaRibollita Kapital für den Rollout in der ganzen Schweiz und Deutschland aufstellen. Dafür bietet er den „Löwen” 42.000 Euro für 20 Prozent der Firmenanteile.

Die Einschätzung der Experten

Fabian Zbinden ist ein extrem authentischer Typ mit einer tollen Geschichte. Vom Koch der Stars in Hollywood zurück in die Schweiz als Betreiber eines Food-Trucks. Sein neuestes Projekt heißt LaRibollita, wahlweise ein Gemüseeintopf oder veganes Chili. Interessant ist das Produkt, da es vegan, bio und glutenfrei ist und darüber hinaus ohne Allergene, Zusatzstoffe oder Konservierungsmittel auskommt und dennoch für mindestens einen Monat im Kühlschrank haltbar ist. Leider ist LaRibollita bisher nur in der Schweiz, genauer gesagt in Bern, verfügbar.

Der Webauftritt ist gut, wenngleich auch etwas zu bildlastig. Es bräuchte auch mehr Inhalte, vor allem dauert es viel zu lang, um mehr über den Gründer und seine Story herauszufinden. Oft braucht man einfach einen Klick zu viel, um mehr über Fabian zu erfahren. Oftmals ist aber genau dieser eine Klick schon entscheidend. Auch aus SEO-Sicht wäre die Homepage noch ausbaufähig. Die Social-Media-Aktivitäten sind schon gut gesetzt, Facebook funktioniert gut und auf Instagram gibt es bereits sehr viele Reaktionen.

Dennoch fehlt uns am Ende des Tages die USP. Vegane Fertiggerichte sind mittlerweile breit verfügbar, da wird es auch für einen Spitzenkoch schwer, sich gegen die Konkurrenz durchzusetzen. Das Produkt wirkt sehr hochwertig und schön gemacht, aber gerade das Premiumsegment für Food ist sehr umkämpft und nicht leicht skalierbar.

Marketing-Tipp

Fabian sollte das Produkt nochmals überdenken und die USP besser herausarbeiten. Der Markt für LEH-Produkte ist schwer umkämpft und es braucht sowohl eine klare Differenzierung als auch einen sehr langen Atem um sich hier durchsetzen zu können. Letztlich hängt es unserer Meinung nach auch von seinen persönlichen Zielen ab, wie er sich in Zukunft positionieren möchte. Auf jeden Fall sollte Fabian seiner eigenen Philosophie treu bleiben. Sollten es am Ende auch nur zwei oder drei Foodtrucks sein – go for it!

2. Sirplus

Mit ihrem Social-Impact-Start-up Sirplus bieten die Gründer Raphael Fellmer und Martin Schott die Möglichkeit, „ganz einfach Lebensmittel zu retten und dabei Geld zu sparen“. Ihre Lösung: In sogenannten „Rettermärkten“ und im eigenen Online-Shop verkaufen die beiden bereits abgelaufene Lebensmittel, die aber noch verwertbar sind. Um dieses Konzept in ganz Deutschland auszurollen, benötigen sie 700.000 Euro für sechs Prozent der Firmenanteile, um die sie bei „Die Höhle der Löwen“ pitchen.

Die Einschätzung der Experten

Sirplus will die Lebensmittelwertschätzung stärken und bringt daher überschüssige und abgelaufene Lebensmittel über sogenannte „Rettermärkte“ und einen bundesweiten Onlineshop zurück in den Kreislauf. Eine wirklich sympathische und wichtige Idee, die den Zahn der Zeit trifft, reden doch gerade alle Marketer von „purpose“.

Der Webauftritt ist optisch durchaus ansprechend, aus SEO-Sicht aber sehr optimierungswürdig. Social Media ist, was die Fan-Zahlen betrifft, zwar in Ordnung, wobei aufgrund der Reaktionsrate Instragram deutlich über Facebook zu stellen ist. Auch YouTube ist vorhanden, wobei die Views je Video noch sehr ausbaufähig sind.

Aus ideeller Sicht ist so ein Startup sehr wünschenswert, ob sich jedoch mittelfristig auch ein finanzieller Erfolg abzeichnet, lässt sich schwer einschätzen. Schließlich sollte die gesamte Lebensmittelindustrie gemeinsam mit dem Handel an Lösungen zur Vermeidung von Lebensmittelabfall arbeiten. Und damit stellt sich die Frage nach der Lebensdauer für Sirplus. Unserer Meinung nach sollte sich das Startup eher als Teil einer Kette und nicht als „Wir gegen die Marke“ positionieren. Somit könnten Handelsunternehmen vom Know-how von Sirplus profitieren.

Marketing-Tipp

Sirplus sollte sich auf die Wiederverwertung und die Boxen konzentrieren und dafür rasch den Ausbau des Service optimieren. Dafür kann man auch mit Partnern für den Transport zusammenarbeiten. Wer weiß, wohin sich das Business noch entwickelt. Die direkte Zusammenarbeit mit Handelsunternehmen könnte Sirplus einen Boost verschaffen und die Positionierung als Experte festigen.

Höhle der Löwen, Marketing, OMG, Oswald, Kofer, Ottakringer, Futura,
(c) Ludwig Schedl – Alexander Oswald, Präsident der Österreichischen Marketing-Gesellschaft, durchleuchtet die heutigen DHDL-Kandidaten.

3. Mia Mia

Gründer Davor Petrovic arbeitet eigentlich an der Optimierung von Rauchmeldern. Dabei machte er zufällig eine erstaunliche Entdeckung: Eines der Bauteile, ein Metallgitter, hobelte seinen Fingernagel so glatt, dass das Licht auf der Nageloberfläche reflektierte. So wurde aus dem Entwicklungsingenieur ein Produktentwickler und heraus kam die „Mia Mia“-Nagelfeile. Ein Prototyp liegt bereits vor. Für die Marktreife fehlt Petrovic aber die Beauty-Expertise, daher sucht er einen strategischen Partner, der mit ihm den Nagelfeilen-Markt aufwirbelt. Bei „Die Höhle der Löwen“ pitcht er um 90.000 Euro für 25 Prozent Firmenanteile.

Die Einschätzung der Experten

Eine neue Nagelfeile, die keine Risse verursacht: Das klingt grundsätzlich nach einer guten, aber nicht neuen Idee. Der Beauty-Markt ist ebenso umkämpft wie mit unzähligen Produkten bereits überschwemmt. Daher wird es definitiv schwer für Mia Mia, aus der breiten Masse herauszustechen. Eine Beurteilung des Produktes ist praktisch unmöglich, da es bislang nur einen Prototyp gibt und Produktbewertungen online daher noch vollkommen fehlen.

Der Webauftritt ist gelinde formuliert mehr als ausbaufähig und gleicht einer Baustelle. Auf der Webseite findet man kaum relevante Informationen über die Nagelfeile, außerdem sind keinerlei Videos oder Tests vorhanden. Wo steckt die Story hinter Mia Mia? Wir tappen hier, trotz Recherche, noch im Dunkeln. Gerade bei Beauty-Produkten wäre eine Einbindung von Social Media äußerst sinnvoll und die Zielgruppe könnte perfekt erreicht werden. Auch hier gibt es nichts vorzuweisen.

Marketing-Tipp

Das Produkt ist zwar noch im Prototypenstadium, dennoch kann man die Geschichte des Produktes viel besser verkaufen. Im Beauty Business leben Produkte von Reputation und Marke. Wenn es schon an Tests und Erfahrungen fehlt, wäre unsere Meinung nach in diesem Fall zumindest der Aufbau der Marke besonders wichtig. Welche Story steckt hinter Mia Mia? Was ist die USP? Der Aufbau von Social-Media-Kanälen unter Einbeziehung von Infuencern aus dem Beauty-Bereich scheint eine gute Option zu sein.

4. Medibino

Gründerin Susanne Kluba ist Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgin und Entwicklerin des Medibino-Babykissens, das eine Prophylaxe gegen Schädelverformungen bei Babys bieten soll. Dieses wächst mit dem Babykopf mit und kann im Kinderbett, im Kinderwagen oder im Kindersitz angewendet werden. Seit 2018 ist das Babykopfkissen als Medizinprodukt zugelassen und wird bisher online vertrieben. Bei „Die Höhle der Löwen” pitchen die Gründerin und ihre beiden Co-Founder um 350.000 Euro für 20 Prozent Firmenanteile.

Die Einschätzung der Experten

Die Erfinderin des Medibino Kissens ist eine wirkliche Expertin. Susanne Kluba ist Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgin. Aus ihrer täglichen ärztlichen Arbeit kennt sie mehr oder minder die schweren Formen von lagebedingten Schädeldeformationen und weiteren Schädelverformungen von Babys und Kleinkindern. Rund 790.000 Kinder werden jährlich in Deutschland geboren, rund 85.000 in Österreich – der Markt ist also da, aber gleichzeitig limitiert.

Denn nicht alle Eltern werden solch ein Kissen kaufen, zudem ist der Markt umkämpft. Recherchiert man kurz im Web und auf Amazon, so findet sich eine Vielzahl von alternativen Lösungen an Babykissen gegen Kopfverformung. Auf Amazon sind Produkte mit hunderten Bewertungen zu finden, im Web etliche Produkte, die auch klinisch überprüft wurden. Eine Schwierigkeit für Medibino liegt darin, dass der Hintergrund und der Lösungsansatz des Produktes relativ komplex zu erklären ist. Daher wäre die Erklärung des Problems grundsätzlich wichtig, um vielen Eltern und damit potenziellen Kunden den Vorteil des Produktes zu erklären.

Gerade in diesem Bereich muss Medibino in seiner Story nachlegen. Die Webseite ist sehr nüchtern gestaltet, SEO-technisch gibt es sehr viel zu verbessern. Social Media wird zwar verwendet, aber bei Weitem nicht ideal genutzt. Hier gebe es sehr viel Potenzial, um die Story von Medibino emotionaler zu besetzen.

Marketing-Tipp

Experte sein und als Experte von Laien verstanden zu werden, sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Wir raten zu einer emotionaleren Story. Dafür sollte sich die Gründerin mehr Marketingkompetenz an Bord holen, um die USP des Medibinos für alle potentiellen Nutzer klar verständlich herauszuarbeiten. Das Potenzial ist ebenso wie die Zielgruppe definitiv vorhanden, muss aber noch viel stärker ausgeschöpft werden.

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(c) Ludwig Schedl – Jan Gorfer, Präsident der Österreichischen Marketing-Gesellschaft: „Experte sein und als Experte von Laien verstanden zu werden, sind zwei verschiedene Paar Schuhe“.

5. DeineStudienfinanzierung

Es gibt es eine Vielzahl an Förderungen und Stipendien zur Studienfinanzierung. Doch viele Studenten scheuen die Bürokratie oder wissen nicht, welche Möglichkeiten für sie in Frage kommen. Bastian Krautwald, David Meyer und Alexander Barge haben mit deineStudienfinanzierung eine digitale Plattform geschaffen, die Studierende „von der ersten Antragstellung bis hin zum letzten zurückgezahlten Euro“ bei der Finanzierung ihres Studiums schnell und unkompliziert gegen eine Gebühr unterstützen soll. Für das weitere Wachstum pitchen die drei Gründer bei „Die Höhle der Löwen“ um 500.000 Euro für 12,5 Prozent Firmenanteile.

Die Einschätzung der Experten

Eine Webseite, die übersichtlich Behördenwege zum Thema Studienfinanzierung transparent macht, Hilfe bei Anträgen bietet und die Finanzierung eines Studiums vereinfachen will. Kurzum, ein Unternehmen, das das Leben und Studieren einfacher macht. Solche Ansätze sind immer spannend und bieten einiges an Potenzial: Es gibt eine klar definierte Zielgruppe, klare Bedürfnisse und einen Prozess, der durch Digitalisierung deutliche Vereinfachungen bringt.

DeineStudienfinanzierung besticht durch eine klare und gute Umsetzung. Die Inhalte auf Web und Social Media sind einfach, klar und verständlich. SEO kann man allerdings noch optimieren. Auf Social Media wird eindeutig auf Reichweite und weniger auf Community gesetzt, blickt man auf Posts versus Ads.

Dass die Gründer wirklich einen professionellen und guten Job machen, sieht man auf Trustpilot mit 44 Bewertungen und der Traumquote von 100 Prozent. Hervorragend sind auch die 15 Bewertungen auf Kununu mit einem Punktedurchschnitt von 4,71. Da hat jemand seine Hausaufgaben gemacht und das gefällt uns. Als einziges Problem sehen wir allerdings das Risiko, dass man das Modell von DeineStudienfinanzierung theoretisch relativ leicht nachahmen könnte.

Marketing-Tipp

Macht unbedingt weiter so! Holt euch die nächste Finanzierung und skaliert weiter professionell nach oben. Das sieht vielversprechend aus. Wichtig wird es allerdings noch sein, das Geschäftsmodell langfristig abzusichern und den einen oder anderen exklusiven Deal einzufädeln.


Favorit der Experten in Folge 4/2019 von „Die Höhle der Löwen“

Unser persönlicher Favorit dieser Folge „Die Höhle der Löwen“ ist DeineStudienfinanzierung. Da wirkt auf den ersten Blick (und ohne Finanzdaten) alles top. Medibino kann Potenzial haben, aber dafür fehlen uns Informationen zu Verkaufszahlen und (medizinischer) USP. Sirplus ist auf jeden Fall eine nachhaltige und tolle Idee, aber die Skalierung für Investoren bezweifeln wir.

⇒ LaRibollita

⇒ Sirplus

⇒ Mia Mia

⇒ Medibino

⇒ DeineStudienfinanzierung

⇒ ÖMG

⇒ Futura

⇒ Ottakringer

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vor 8 Stunden

KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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