05.07.2016

Gas geben: 5 Startups rund um das Thema Auto

Autofahren ist für viele mehr als einfach nur Fortbewegung. Für einige ist es ein Hobby, für andere eine richtige Leidenschaft. Damit der Fahrspaß aber nicht durch langwierige Parkplatzsuche vermiest wird oder man bequem von zu Hause aus ein Auto verkaufen kann, haben sich Startups vieles einfallen lassen. Hier findet ihr fünf Ideen von Startups zum Thema Autofahren.
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(c) fotolia.com: Rund um das Autofahren haben sich zahlreiche Startups mit ihren Ideen angesiedelt.

“Ich glaube an das Pferd. Das Automobil ist eine vorübergehende Erscheinung”, soll der letzte deutsche Kaiser, Wilhelm der II., einmal gesagt haben. Noch sieht es nicht so aus, als würde er recht behalten. Im Gegenteil, rund um das Thema Autos gibt es zahlreiche Neuerungen in der Digitalbranche. Wir stellen euch fünf Startups vor, die das Autofahren revolutionieren wollen.

Blue Code

Secure Payment Technologies hat mit Blue Code eine Smartphone-Zahlungslösung auf den Markt gebracht, die mittlerweile auch in zwei Wiener Parkhäusern als Bezahloption angeboten wird. Nach dem Herunterladen der App erscheint ein blauer Strichcode am Display, der nach dem Einschub des Parktickets einfach beim Kassenautomat der Garage abgescannt wird. Die Kosten werden dann automatisch vom Konto abgebucht. Die App ist durch einen PIN-Code geschützt, um sie möglichst sicher zu gestalten. Laut den Entwicklern würde man bei Blue Code derzeit auch intensiv an einer Lösung für ein völlig ticketloses Parken arbeiten.

Parkbob

Das Wiener Startup Parkbob bietet seinen Usern ein spezielles Smart-Parking-Service, mit dem stundenlangem Parktplatzsuchen ein Ende gesetzt werden soll. „Die meisten Autofahrer wollen nicht zu einer Adresse, sondern zu einem freien Parkplatz in der Nähe einer Adresse gebracht werden“, erklärt Founder Christian Adelsberger. Dazu werden Daten über verfügbare Parkplätze aus verschiedenen Quellen verglichen, mit historischen Daten und Vorhersagemodellen angereichert und schließlich den Nutzern zur Verfügung gestellt.

Crowd-o-moto

Crowd-o-moto ist eine Nachfrage-gesteuerte Online-Plattform für Neuwagen, bei der Käufer mit ähnlichen Präferenzen zu einer Crowd gepoolt werden. Ziel des Startups ist die Bündelung der Kaufkraft zu einer Gemeinschaft: Je mehr Käufer, desto günstiger das Angebot. „Gemeinsam erreichen wir die notwendige Marktübersicht, sparen wertvolle Zeit und kommen, ohne dem lästigen Feilschen, zu den besten Neuwagenangeboten“, sagen die Gründer Dejan Stojanovic und Karl-Michael Molzer. Dadurch würde auf der Plattform das beste aus zwei Welten vereint werden: „die Vorteile der Internetsuche mit dem persönlichen Kauferlebnis beim Händler.“

Redaktionstipps

BlaBlaCar

Seit dem Jahr 2006, also schon seit zehn Jahren, ist BlaBlaCar eine wichtige Größe unter den zahlreichen Mitfahrbörsen. Fünf Jahre lang trug das Startup den französischen Namen Covoiturage, bis es seinen heutigen Namen erhielt. Der kommt daher, dass man bei der Anmeldung auf de Website angeben muss, wie gesprächig man ist. „Bla“, „BlaBla“ oder gar „BlaBlaBla“ gibt es als Antwortmöglichkeiten. Neben dem Firmensitz in Paris gibt es dreizehn weitere Büros in anderen Ländern. BlaBlaCar beschäftigt mittlerweile über vierhundert Mitarbeiter.

Beepi

„Ein vollkommen neuer Weg, Autos zu verkaufen und zu kaufen“ – so beschreibt sich die amerikanische Online-Plattform Beepi selbst. Verkäufer von Gebrauchtwagen können angeben, welches Modell sie loswerden wollen und ob alles funktioniert. Entsprechend dem jeweiligen Wohnort wird ein Inspektionstermin organisiert. Danach kann die Community auf der Plattform das Auto ansehen. Wird es nicht innerhalb von dreißig Tagen an einen Beepi-User verkauft, kauft Beepi selbst den Wagen.

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MiCA und Krypto-Anlageberatung: Diese Anforderungen müssen erfüllt sein

Gastbeitrag. Zahlreiche Dienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte werden ab dem 30. Dezember 2024 durch MiCA einer Zulassungspflicht unterliegen. Welchen Anforderungen erfüllt sein müssen, erläutert Rechtsanwalt Philipp Ley in Teil 2 seiner Gastbeitragsserie.
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Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte und schreibt hier über MiCA
Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte | Foto: Stadler Völkel Rechtsanwälte, Hintergrund: Adobe Stock

Dieser Beitrag ist der erste einer zweiteiligen Serie zu MiCA und Anlageberatung. Teil 1 behandelte unter anderem, was überhaupt unter Krypto-Anlageberatung fällt und was Berater:innen für ihre Kund:innen tun müssen. Hier geht’s zum ersten Teil.


Welche Anforderungen bestehen an Berater von Kryptowerten?

Berater müssen in der Lage sein, die Risiken, die mit Kryptowerten verbunden sind, angemessen zu bewerten und zu kommunizieren. Dazu gehören Kenntnisse über die Volatilität der Preise, das Risiko des Verlustes der Investition, technologische Risiken wie Hacking und Betrug sowie rechtliche und regulatorische Risiken und Vorgaben sowie ein grundlegendes Verständnis der Distributed-Ledger-Technologie und der wesentlichen Merkmale des Marktes für Kryptowerte. Berater sollten außerdem Informationen zu konkreten Coin- oder Tokenprojekten zur Verfügung stellen können. Auch müssen Berater in der Lage sein, dem Kunden Auskunft über die angebotenen Beratungsleistungen in einfachen Worten zu erteilen.

Berater sollten nicht nur die neuesten Trends und Entwicklungen im Auge behalten, sondern auch Änderungen in der Gesetzgebung und Regulierung. Die für Berater einschlägigen Vorschriften der MiCA sind daher ebenso zu beachten, wie gesetzgeberische oder behördliche Vorgaben auf nationaler Ebene, etwa einschlägige Rundschreiben oder Leitfäden der FMA. Die FMA wird auch jene Kriterien veröffentlichen, anhand derer die Kenntnisse und Kompetenzen der Berater zu beurteilen sind.

Aufklärung über Kosten

Berater sind verpflichtet, ihre Kunden klar und verständlich über die Eigenschaften und Risiken von Kryptowerten zu informieren. Dies schließt eine transparente Kommunikation über mögliche Kosten und Gebühren ein, die mit diesen Investitionen verbunden sind. 

Konkret müssen Berater dem Kunden eine Kosteninformation über die angefallenen Kosten übermitteln, die sowohl die Kosten der Beratungstätigkeit selbst als auch jene Kosten des empfohlenen Kryptowerts oder der empfohlenen Kryptowerte-Dienstleistung enthält. Vom Kunden zu tragende Transaktionsgebühren werden daher ebenso in diese Kosteninformation aufzunehmen sein. 

Bei dem Erwerb eines Kryptowerts muss die Kosteninformation somit folgende Informationen enthalten:

  1. Kosten der Beratungstätigkeit;
  2. Marktpreis des anzuschaffenden Kryptowerts;
  3. eine Schätzung der Transaktionsgebühr, die beim Erwerb anfällt.

Im Zuge der Beratungstätigkeit wird der Kunde auch darüber aufzuklären sein, dass beim Verkauf des angeschafften Kryptowerts erneut Transaktionsgebühren anfallen.

Verpflichtende Risikohinweise

Es bestehen zusätzlich verpflichtende Risikohinweise, die Kunden im Zuge der Beratung zu Kryptowerten erteilt werden müssen. So sind Kunden darauf aufmerksam zu machen, dass 

  1. der Wert von Kryptowerten schwanken kann; 
  2. die Kryptowerte ihren Wert ganz oder teilweise verlieren können; 
  3. die Kryptowerte womöglich nicht schnell in Geld umgewandelt werden können und daher nicht liquide sind; 
  4. die Kryptowerte nicht unter Entschädigungssysteme für Anleger fallen; 
  5. die Kryptowerte nicht unter die Einlagensicherung fallen.

Darüber hinaus müssen Berater mögliche Interessenkonflikte offenlegen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Entstehung von Interessenkonflikten zu vermeiden. So hat ein Berater transparent offenzulegen, wenn er Kryptowerte empfiehlt, die vom Anbieter selbst stammen. 

Unabhängige vs nicht-unabhängige Beratung

MiCA unterscheidet zwischen zwei Arten der Beratungstätigkeit: die unabhängige und die nicht-unabhängige Beratung zu Kryptowerten. Jeder Berater hat seinen Kunden mitzuteilen, ob seine Tätigkeit unabhängig erfolgt. Vereinfacht ausgedrückt, erfolgt eine unabhängige Beratung stets nur dann, wenn der Berater nicht zu Kryptowerten berät, von deren Empfehlung er profitiert, weil er diese (a) selbst verkauft oder (b) beim Verkauf eine Provision oder andere Vorteile erhält. Im Fall der unabhängigen Beratung besteht daher für Berater ein Provisionsverbot, das sich nicht nur auf geldwerte Vorteile, sondern auch zB auf Sachleistungen erstreckt. Das Provisionsverbot ist aber auch mit einem Vorteil für die Berater verbunden: Nur im Fall der unabhängigen Beratung darf nämlich damit geworben werden. 

Wie werde ich Berater?

Um Beratung unter der MiCA anzubieten, ist eine Zulassung der FMA erforderlich. Im Zuge der Antragstellung muss bereits die konkrete geplante Beratungstätigkeit beschrieben werden, insbesondere ob eine Beratung nur zu Kryptowerten selbst erfolgt oder auch zu bestimmten Dienstleistungen. Darüber hinaus ist zu beschreiben, wie die von MiCA aufgestellten Anforderungen erfüllt werden.

Eine alternative Möglichkeit unter der MiCA zu beraten, besteht im Tätigwerden für einen dazu bereits zugelassenen Anbieter. Vermögensberater können ihre Beratungstätigkeit analog dem Konzept der vertraglich gebundenen Vermittlung also auch auf Kryptowerte unter dem Haftungsdach eines zugelassenen Anbieters erweitern. Die erforderlichen Kenntnisse, Kompetenzen und Erfahrungen in Bezug auf Kryptowerte müssen in jedem Fall vorliegen. 

Berater, die überlegen, ihr Beratungsportfolio um Kryptowerte zu erweitern, sollten zeitnah prüfen, ob und in welchem Umfang sie ihren Beratungs- und Dokumentationsaufwand an die Anforderungen der MiCA auszurichten haben. Da die MiCA auch die Beratung zu Kryptowerte-Dienstleistungen erfasst, besteht für Berater unter Umständen erhöhter Aufklärungsbedarf im Hinblick darauf, welche Beratungstätigkeiten nunmehr konkret erfasst sind.


Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte. Zu seinen fachlichen Spezialisierungen zählen das Banken- und Kapitalmarktrecht, Finanzierungen sowie die rechtliche Beratung in sämtlichen Anwendungsbereichen der Blockchain-Technologie.

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