10.04.2020

Verordnung für Garantien und Direktkredite bringt restriktiven Zugang zum Corona-Hilfsfonds

Aufgrund der sehr restriktiven Definition des „gesunden Unternehmens“ werden viele österreichische Unternehmen keinen Zugang zum Corona-Hilfsfonds bekommen, schreiben die Experten von Ecovis in ihrem aktuellen Gastbeitrag.
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(c) Adobe Stock / H_Ko

In einer kürzlich ergangenen Verordnung wurden die näheren Rahmenbedingungen für die Garantien und Direktkredite geregelt. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass für die Direktzuschüsse noch eine gesonderte Verordnung ergehen wird.

1. Richtlinie betreffend Garantien und Direktkredite

a.) Anspruchsberechtigte Unternehmen

Finanzielle Maßnahmen dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben.

+++Daten und News zum Coronavirus+++

Weiters darf sich das Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten gemäß der EU-Gruppenfreistellungsverordnung befunden haben. Danach ist ein Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“, wenn auf dieses mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

  • Verlust von mehr als des halben Grund- oder Stammkapitals bei GmbHs oder AGs
    • Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Grund- oder Stammkapitals entspricht.
    • Laut AWS-Berechnungstabelle können allerdings Gesellschafterverrechnungskonten, nachrangige Darlehen und stille Einlagen den Eigenmitteln zugerechnet werden.
    • Ausgenommen sind:
      • KMU (zur Definition siehe unten) die noch keine 3 Jahre bestehen
      • KMU (zur Definition siehe unten) in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen in den 7 Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen
  • Verlust von mehr als des halben Eigenkapitals bei OGs oder nicht-kapitalistischen KGs (ausgenommen sind dieselben KMUs wie bei GmbHs und AGs [siehe oben])
  • Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
  • Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen bzw das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.
  • Unternehmen die in den letzten 2 Jahren die folgenden Kriterien kumulativ erfüllen (davon ausgenommen sind KMU – zur Definition siehe unten):
    • buchwertbasierter Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und
    • das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0

Einschätzung/Warnung ECOVIS – Handlungsbedarf der politischen Entscheidungsträger!

Aufgrund der sehr restriktiven Definition des „gesunden Unternehmens“ werden viele österreichische Unternehmen nicht Zugang zum Corona-Hilfsfonds bekommen, da gerade in Österreich die Eigenkapitalausstattung bei den KMU sehr gering ist und viele davon – trotz einer Bilanzierung nach Going-Concern und einer grundsätzlich positiven Unternehmensaussicht – buchmäßig überschuldet sind (und somit ein Verlust von mehr als dem Stammkapital besteht).

Die Einbeziehung von sonstigen Passiva wie zB. von Gesellschafterverrechnungskonten, nachrangigen Darlehen und stillen Einlagen in die Eigenmittel kann in manchen Fällen helfen, es ist aber trotzdem zu befürchten, dass viele Unternehmen (die nicht die enge Definition erfüllen) mangels Erhalt von Förderungen im Rahmen des Corona-Hilfsfonds in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten kommen werden.


Als KMU iSd EU-Gruppenfreistellungsverordnung geltend jene Unternehmen, die die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Kleinstunternehmen
    • weniger als 10 Personen beschäftigen und
    • entweder Jahresumsatz von höchstens EUR 2 Mio oder Jahresbilanzsumme von höchstens EUR 2 Mio
  • Kleines Unternehmen
    • weniger als 50 Personen beschäftigen und
    • entweder Jahresumsatz von höchstens EUR 10 Mio oder Jahresbilanzsumme von höchstens EUR 10 Mio
  • Mittleres Unternehmen
    • weniger als 250 Personen beschäftigen und
    • entweder Jahresumsatz von höchstens EUR 50 Mio oder Jahresbilanzsumme von höchstens EUR 43 Mio

b.) Deckung folgender Zahlungsverpflichtungen

Vor Gewährung einer finanziellen Maßnahme ist bestmöglich hinsichtlich der Zahlungsverpflichtungen, für die eine finanzielle Maßnahme beantragt wird, zu erheben:

  • können Zahlungsverpflichtungen durch angemessene Maßnahmen des Unternehmens reduziert oder vermieden werden, zB
    • Reduktion des Wareneinkaufs auf ein für die Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit erforderliches Mindestmaß
    • Rückgriff auf verfügbare Liquiditätsreserven oder Erlöse aus rasch, ohne unverhältnismäßigen Verlust verwertbaren Vermögensgegenständen
    • Inanspruchnahme nicht ausgenutzter Betriebsmittelkreditlinien
    • finanzielle Maßnahmen durch den wirtschaftlichen Eigentümer bzw Gesellschafter
  • können Zahlungsverpflichtungen gestundet werden
  • können Zahlungsverpflichtungen wie folgt abgedeckt werden:
    • durch andere gesetzliche, behördliche oder exekutive Maßnahmen des Bundes iZm der Ausbreitung von COVID-19 oder durch anderweitige Unterstützung der öffentlichen Hand wirtschaftlich sinnvoll gedeckt, reduziert oder vermieden werden (zB Stundung von Steuern, Kurzarbeit, Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen)
    • durch privatwirtschaftliche Maßnahmen (zB Versicherungen)

Gedeckt werden sollen insbesondere Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens, die aufgrund von Umsatzausfällen vom Unternehmen nicht selbst getragen werden können. Die finanziellen Maßnahmen sollen nicht zur Rückführung von bereits bestehenden Finanzierungen (Umschuldungen) verwendet werden. Garantien und Direktkredite können insbesondere zur Deckung folgender Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens gewährt werden:

  • Mieten
  • Leasingentgelte
  • einzelne Kreditraten und Zinszahlungen zu den bestehenden vertraglichen Fälligkeiten, nicht jedoch bei Vorfälligkeit, Fälligstellung oder endfälligen Krediten
  • Löhne und Gehälter
  • Lohnnebenkosten
  • angemessene Unternehmerentlohnung
  • Steuern, Abgaben und Gebühren
  • Entgelte für betriebsnotwendige Dienstleistungen und Zahlungen für Waren zur Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit in einem erforderlichen Mindestmaß
  • Rückzahlung von Anzahlungen
  • Versicherungsprämien für betriebsnotwendige Versicherungen

Sofern das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die Mittel zur Deckung des Liquiditätsbedarfs im Rahmen eines normalen Geschäftsverlaufs in angemessener Zeit zurückzuführen, soll die finanzielle Maßnahme der Direktzuschüsse zur Verfügung stehen.

c.) Höhe, Laufzeit und Entgelt

  • Höhe
    • Die Höhe der finanziellen Maßnahmen richtet sich nach den ohne diese finanziellen Maßnahmen nicht gedeckte Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens für den Betrachtungszeitraum.
    • In einem ersten Schritt ist ein Betrachtungszeitraum vom 1. März 2020 bis 30. September 2020 heranzuziehen. Ein längerer Betrachtungszeitraum ist möglich, wenn es die besonderen Verhältnisse des Unternehmens (zB Saisonalität des Geschäftsmodells, besonders intensive nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen in einer Branche) erfordern. Eine spätere und mehrmalige Verlängerung des Betrachtungszeitraums und eine daraus folgende Erhöhung der finanziellen Maßnahme sind bis zum Höchstbetrag zulässig.
  • Laufzeit
    • Die Laufzeit der finanziellen Maßnahmen ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu vereinbaren. Dabei ist insbesondere darauf abzustellen, wann das Unternehmen die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 voraussichtlich überwinden kann und wieder in der Lage sein wird, ohne die gewährte finanzielle Maßnahme auszukommen bzw diese zurückzuzahlen. Dabei ist insbesondere auf die Ergebnisse des Unternehmens in den Vorjahren abzustellen.
    • Eine Verlängerung der finanziellen Maßnahme ist zulässig, wenn sich die Erholung der Liquiditätssituation des Unternehmens verzögert und dies durch Umstände begründet ist, die iZm den wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 stehen.

Der Höchstbetrag, die Laufzeit und auch die Kosten (Haftungsentgelt bzw Zinsen) der finanziellen Maßnahme sind in der derzeit vorliegenden Richtlinie noch nicht konkretisiert, sondern es wird lediglich darauf verwiesen, dass die Maßnahmen den Vorgaben der Europäischen Kommission gemäß Mitteilung vom 19. März 2020 und 2. April 2020 entsprechen müssen. Die genaue Ausgestaltung bleibt daher noch abzuwarten, wobei erste Details dazu auf der BMF-Homepage ersichtlich sind (siehe dazu auch unseren vorausgegangenen Newsletter).

d.) Antragstellung

Die Anträge sind über jenes Kreditinstitut einzureichen, das den zugrundeliegenden Kredit an das Unternehmen vergibt. Die Anträge sind elektronisch über die von der COFAG zur Verfügung gestellten Antragsformulare an die entsprechende Stelle (zB Österreichische Kontrollbank, Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH) zu richten.

Hinsichtlich dem Antrag ist folgendes zu berücksichtigen:

  • Nachfolgende Aspekte sind plausibel darzustellen (und soweit vorhanden mittels Unterlagen nachzuweisen):
    • Liquiditätsbedarf ist auf die wirtschaftliche Auswirkungen durch die Ausbreitung von COVID-19 zurückzuführen
    • Abzudeckende Zahlungsverpflichtungen des Betrachtungszeitraums
    • Darstellung der vor der Gewährung der finanziellen Maßnahmen geforderten – im wirtschaftlich sinnvollen Umfang – gesetzten Maßnahmen (zB durch Reduktion, Vermeidung, Stundung oder anderweitige Abdeckung von Zahlungsverpflichtungen; siehe oben Pkt b)
    • Darstellung anderer Unterstützungen der öffentlichen Hand
    • Zeitraum, in dem das Unternehmen voraussichtlich wieder in der Lage sein wird, ohne die gewährte finanzielle Maßnahme auszukommen bzw diese zurückzuzahlen (je nach Größe des Unternehmens kann es sich dabei zB um Liquiditätspläne, Kurz- und Mittelfristplanungen, Tilgungspläne oder eine schriftliche Erklärung des Unternehmens handeln)

 

  • Antragsteller hat insbesondere zu bestätigen:
    • dass sich das Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gemäß der EU-Gruppenfreistellungsverordnung befunden hat (siehe dazu oben Pkt a) und
    • die im Antrag genannten Zahlungsverpflichtungen nicht bereits durch anderweitige Unterstützung der öffentlichen Hand (zB Stundung von Steuern, Kurzarbeit, Zuschüsse, Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen) oder durch privatwirtschaftliche Maßnahmen (zB Versicherungen) gedeckt wurden

 

  • Größenabhängig sind insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen:
    • Jahresabschlüsse bzw. Ergebnisrechnungen (allenfalls in Form der Steuererklärungen), aus denen sich die Ergebnisse des Unternehmens in den letzten beiden Geschäftsjahren ergeben
    • monatliche Saldenlisten oder eine kurzfristige Erfolgsrechnung für die letzten 12 Monate
    • Information über sonstige Unterstützungen der öffentlichen Hand zugunsten des Antragstellers betreffend die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19

 

  • Verpflichtung des Antragstellers
    • Einsatz der erhaltenen finanziellen Mittel ausschließlich zur Deckung des genehmigten Liquiditätsbedarfs zum Erhalt der bestehenden Geschäftstätigkeit in Österreich.
    • Erhaltung der Arbeitsplätze unter Berücksichtigung sämtlicher zumutbarer Maßnahmen.
    • Verwendung der nicht rückzahlbare Zuschüsse oder sonstige Zahlungen, die der Antragsteller von der COFAG, der öffentlichen Hand oder Dritten (zB Versicherungen) bekommt, zur Rückführung der aufgrund der finanziellen Maßnahmen erhaltenen Liquidität.
    • Einräumung eines jederzeitigen Auskunfts-, Buchprüfungs-, Betriebsprüfungs- und Einsichtsrecht und auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich sind, um die zweckgewidmete Verwendung der finanziellen Maßnahme und die Rückführung zu prüfen.
    • Keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile sowie sonstigen unangemessenen Zuwendungen an Inhabers des Unternehmens bzw. der Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Unternehmens zu leisten; insbesondere für das laufende Geschäftsjahr keine Boni an Vorstände oder Geschäftsführer zu bezahlen, die über 50% der Boni des Vorjahres hinausgehen.
    • Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw Gewinnausschüttungen an Eigentümer für den Zeitraum der finanziellen Maßnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen:
      • Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot vom 16.3.2020 bis zum 16.3.2021 und maßvolle Dividenden- und Gewinnausschüttungspolitik für die verbleibende Laufzeit
      • keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns aufzulösen und
      • die aus der finanziellen Maßnahme erhaltene Liquidität nicht (i) zur Zahlung von Gewinnausschüttungen, (ii) zum Rückkauf eigener Aktien und (iii) zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer zu verwenden
    • Unverzügliche Informationspflicht über risikoerhöhende Umstände für die COFAG (zB Risiko aus einer Haftung in Anspruch genommen zu werden, Risiko der Nichtrückzahlung von Krediten).
    • Entbindung der COFAG vom Bankgeheimnis hinsichtlich der finanziellen Maßnahmen gegenüber zB ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes, Österreichische Kontrollbank, Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur.

2. Ausblick

Nachdem die finale Umsetzung der Förderrichtlinien noch abzuwarten bleibt, werden wir Sie über die weitere Entwicklung am Laufenden halten und zeitnahe mit einem entsprechenden Update informieren. Gerne unterstützen wir Sie bei sämtlichen Aspekten und Abwicklungsschritten im Zusammenhang mit dem Coronavirus.

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Die Kurstafel:

​⚠️ Das Bitcoin-Halving steht unmittelbar bevor

Es steht jetzt endgültig bevor: das vierte Bitcoin-Halving wird in der Nacht auf Samstag über die Bühne gehen. Beim Halving wird die Belohnung, die Miner erhalten, um neue Blöcke zu Bitcoin-Blockchain hinzufügen, halbiert. Die Folge: Es kommen weniger neue Bitcoins in den Umlauf als es ohne Halving der Fall wäre. Diesmal sinkt diese “Ausschüttung” von 6,25 Bitcoin auf 3,125 Bitcoin.

Wer gut im Kopfrechnen ist, kann es sich schon herleiten: Nachdem es das vierte Halving ist, ist die Belohnung zunächst von 50 auf 25 (im Jahr 2012), dann von 25 auf 12,5 (im Jahr 2016) und zuletzt 2020 von 12,5 auf 6,25 gesunken. Das Halving ist dabei aber nicht über einen Zeitraum definiert, allerdings dennoch klar vorherbestimmt: Es findet alle 210.000 Blöcke statt - was in der Praxis aktuell (bei einer Blockzeit von zehn Minuten)  auf etwa vier Jahre hinausläuft.

Das Halving spielt eine extrem wichtige Rolle für die Geldpolitik von Bitcoin. Denn dass die Menge aller jemals bestehender Bitcoin begrenzt ist, ist eines der zentralen Merkmale von Bitcoin. Und geht Hand in Hand mit einer deterministischen Geldpolitik. Es entscheidet keine Zentralbank nach eigenem Ermessen, wie viele Bitcoin in Umlauf kommen. Sondern es ist im Code vorgegeben. 

Und weil neue Bitcoin eben als “Block-Subvention” für Miner entstehen, hängt die Anzahl der im Umlauf befindlichen Coins klarerweise direkt davon ab, wie viele Bitcoin diese “Belohnung” ausmacht. Mit dem Halving ist sichergestellt, dass die Anzahl der neu entstehenden Coins langfristig sinkt. Wichtig dabei: Es sinkt nicht die Gesamtzahl der Bitcoin - es kommen weiterhin neue dazu, nur eben nicht mehr so viele wie vorher.

​📈 Warum das Halving den Bitcoin-Kurs antreiben könnte…

Soweit einmal die Auswirkungen des Halvings auf die in Umlauf kommenden Bitcoin. Für viele, die am Markt aktiv sind, ist aber ein anderer Aspekt interessanter: Wie wirkt sich das Halving auf den Bitcoin-Kurs aus? 

Und auch hier gibt es Theorien, die in Crypto Weekly auch immer wieder diskutiert worden sind. Eine der populärsten Annahmen: Auf das Halving folgt ein Bullenmarkt mit steigenden Kursen. 

Bei den vergangenen drei Halvings war dies - mit einigen Monaten Verzögerung - auch tatsächlich der Fall. Drei Fälle sind aber statistisch nicht viel und die zeitliche Verzögerung macht es noch einmal schwieriger, Kausalitäten herzuleiten. Zumal Bitcoin sich im Jahr 2024 unter völlig anderen Rahmenbedingungen bewegt als in den Jahren 2012, 2016 und 2020.

Anstatt uns von der Vergangenheit leiten zu lassen, werfen wir doch einen Blick auf die Logik hinter der Annahme. Die lautet im Wesentlichen: Wenn weniger Bitcoin in Umlauf kommen, werden sie wertvoller. 

🤔 …und warum vielleicht auch nicht

Aber diese Begründung hat gewisse Probleme: Einerseits sinkt ja das Bitcoin-Angebot nicht, sondern es kommen weiterhin neue dazu. Andererseits ist es beim Bitcoin-Kurs so wie bei jedem anderen Asset: Er wird nicht monokausal vom Angebot bestimmt - ebenso entscheidend ist auch die Nachfrage. Und die hängt von sehr vielen unterschiedlichen Faktoren ab - die mitunter sogar völlig außerhalb des Kryptomarkts angesiedelt sind. Etwa, wenn makroökonomische oder geopolitische Entwicklungen die Nachfrage nach sämtlichen “Risk Assets” dämpfen. 

Dazu kommt: Dass das Halving kommt, ist bekannt. Wahrscheinlich gibt es nur sehr wenige Ereignisse in der Finanzwelt, deren Eintreten mit dermaßen geringer Unsicherheit vorhergesagt werden kann. Und kursrelevante Ereignisse, die bereits bekannt sind, sind im Normalfall bereits im Kurs widergespiegelt. 

Natürlich kann man trefflich darüber diskutieren, ob der Kryptomarkt einen effizienten Markt darstellt. Aber grundsätzlich ist die geschilderte Annahme plausibel: Wer ein iPhone verkauft, von dem man sicher weiß, dass es in drei Monaten kaputt geht, wird dafür einen geringeren Preis erzielen als wenn dies nicht der Fall ist. Der Käufer weiß, dass das passieren wird - und preist es dementsprechend ein. Analog dazu läuft es an den Finanzmärkten. 

Heißt das nun also, dass das Halving keine Auswirkungen auf den Bitcoin-Kurs haben wird? So einfach ist es dann auch wieder nicht. Wie schon in Crypto Weekly #124 geschildert, kann das Halving bis zu einem gewissen Grad auch zu einer selbsterfüllenden Prophezeiung werden: Wenn alle auf einen Kursanstieg setzen, kommt er dann tatsächlich - zumindest vorübergehend. Der Kurs wird in einem solchen Fall also nicht vom Halving selbst getrieben, sondern von der Wahrnehmung des Halvings durch die Trader:innen. 

Entscheidend dabei ist aber: Die kurzfristige Kursreaktion auf das Halving ist jedenfalls spekulativ getrieben. Und spekulativ getriebene Marktbewegungen können schnell in die eine wie auch in die andere Richtung gehen. Wie sich das Bitcoin-Halving kurzfristig auf den Kurs auswirken wird, werden wir morgen wissen. Zuverlässig voraussagen, lässt es sich jedenfalls nicht.


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