30.05.2017

Das Silicon Valley & der Traum vom Grundeinkommen

Geld ohne Bereitschaft zu Arbeit - diese Idee gewinnt international an Popularität. Impulse dafür kommen ausgerechnet aus dem Tal der Hochleister, dem Silicon Valley.
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(c) Thomas Reimer - fotolia.com

Die Idee klingt wie eine Provokation. Geld ohne Arbeit? Haben wir nicht einmal gehört, Leistung müsse sich lohnen? Ist das nicht die plumpste Version von linkem Klassenkampf? Freibier und Netflix-Account für alle! Wer will denn noch leisten, wenn der Lohn auch so kommt? Ohne Nachweis einer Arbeitswilligkeit, ohne Behörden, die Vermögenswerte pfänden. Sam Altman sieht das anders. Für den bekennenden „Star Wars“-Fan und Gründer von Y Combinator, einem der größten Gründerzentren für Start-Ups im Silicon Valley ist ein sogenanntes Bedingungsloses Grundeinkommen (BGE) die Antwort auf die Herausforderungen, vor denen unsere Gesellschaft in Zukunft steht. Und das hat auch in bisschen mit Science-Fiction zu tun. Also mit einer Welt, in der Roboter dem Menschen die Arbeit abnehmen, den Haushalt machen, bei der Pflege von bettlägerigen Menschen helfen und irgendwann einmal vielleicht sogar auf die Kinder aufpassen.

Serviceroboter nennt sich das neueste Schlagwort der Industrie 4.0, die in der aktuellen Diskussion vor allem als Bedrohung wahrgenommen wird. Der Roboter gilt als Jobkiller – und das nicht zu unrecht. Laut einer Studie der Oxford University könnten bis 2030 rund die Hälfte der aller Arbeitsplätze durch Automatisierung vernichtet werden. Rund 700 Berufe sollen in der „zweiten Welle der Computerisierung“, die durch ausgeklügelte Software und neue Roboter geprägt sein wird, betroffen sein. Vom Fließbandarbeiter ist da schon längst nicht mehr die Rede. In der Studie „The Future of Employment“ werden auch Berufe genannt, die bisher als algorithmussicher, als unberechenbar, galten. Lkw-Fahrer sowieso, aber auch Büro- und Sekretariatskräfte, Buchhalter.

Sicher, es werden neue Jobs entstehen. Die Frage ist nur welche und in welchem Ausmaß. Arbeitsforscher Peter Zellmann prophezeit vor allem prekäre Arbeitsverhältnisse, mehr Ein-Mann-Unternehmen wie bei beim Fahrdienstanbieter Uber, wo nach eigenen Angaben nur 3.500 Angestellte arbeiten – bei einem Börsenwert von rund 60 Mrd. Dollar. General Motors – ähnlich viel wert – hat 200.000 Angestellte. „Wenn wir die Arbeitsplätze so wegrationalisieren wie jetzt, werden wir bei aller Euphorie um die höhere Produktivität einen Großteil der Jobs verlieren“, sagt Zellmann im Interview.

Eine neue Welt?

Das ist also die schöne neue Arbeitswelt?  Sie kann es sein, findet Sam Altman. Sie sollte es sogar sein. Wenn Roboter die schwere Arbeit übernehmen, ist der Mensch endlich frei das zu arbeiten, was er wirklich will. Eine Utopie voller ungeahnter Möglichkeiten also. „Star Wars“, herrlich. Voraussetzung dafür wäre freilich finanzielle Unabhängigkeit. Sprich: ein Bedingungsloses Grundeinkommen für alle.Der 32-Jährige befindet sich mit seiner Forderung in bester Gesellschaft.Die Initiative „Wirtschaft für Grundeinkommen“ listet inzwischen knapp hundert Namen von Gründern aus der Tech-Szene. Darunter Marc Andreessen, Aufsichtsratsmitglied bei Facebook, Internet-Vordenker Tim O’Reilly und Risiko-Kapitalgeber Tim Draper. Sie alle sprechen vom „Betriebssystem für das 21. Jahrhundert“. Auch Elon Musk, der mit Tesla den sichtbarsten Vorboten einer automatisierten Zukunft geschaffen hat, kann der Idee viel abgewinnen.

Tal der Träumer?

Dass sich jetzt ausgerechnet jene Tech-Elite des 21. Jahrhunderts, die den Wandel der Arbeitswelt am besten kennt – treibt sie ihn doch entscheidend voran – mit dem BGE beschäftigt, überzeugt offenbar auch Vertreter der Wirtschaftsriesen des 20. Jahrhunderts. Joe Kaeser, Vorstandsvorsitzender der Siemens AG, bezeichnet „eine Art Grundeinkommen“ als „völlig unvermeidlich“. Ähnlich äußerten sich auch der Chef der deutschen Telekom, Timotheus Höttges, und SAP-Vorstand Bernd Leuker.

Soviel Unterstützung macht skeptisch. Und vielleicht kommt ein BGE insbesondere dem Geschäftsmodell aus dem Silicon Valley auch aus einem anderen Grund zupass. Mit einem Grundeinkommen in der Tasche könnte Uber-Fahren eine Art Hobby werden, das ab und zu sogar Geld abwerfen kann, aber nicht muss. Schon jetzt kritisieren Gewerkschaften, dass damit die Aushöhlung arbeitsrechtlicher Standards einhergeht; klagen Fahrer, dass sie von ihrem Verdienst oft kaum leben können. Von der Entfaltung der kreativen Kräfte, wie sie Altman prophezeit, sind Uber-Fahrer damit auch in Zukunft weit entfernt. Zumal es nicht um Unsummen geht, die ausgezahlt werden sollen. Internationale Vorschläge richten sich stets an der Armutsgrenze des jeweiligen Landes, die mit 60 Prozent vom Medianeinkommen definiert wird. In Österreich wären das für einen Single 1.163 Euro – nach Sozialtransfers. Das ist die andere Seite der Medaille.

Redaktionstipps

Noch stößt das BGE auf keine breite Akzeptanz. Eine Volksbefragung in der Schweiz zu seiner Einführung wurde vergangenes Jahr zwar mit 78 Prozent abgelehnt; dass es überhaupt dazu gekommen ist, darf aber als Erfolg für die Initiatoren gewertet werden. In Finnland ist man schon einen Schritt weiter. In einem Feldversuch prüft die dortige Mitte-Rechts-Regierung seit Anfang Jänner die Einführung eines BGE. 2.000 zufällig ausgewählte Arbeitslose bekommen 560 Euro – das entspricht der Armutsgrenze –, ohne dass daran weitere Bedingungen geknüpft wären.

Ein Feldversuch

Auch „Star Wars“-Fan Altman hat mehr als nur Lippenbekenntnisse zu bieten. Bereits im Juni vergangenen Jahres startete seine Firma Y Combinator einen eigenen Feldversuch im kleineren Rahmen. Ein Jahr lang erhalten 100 Familien aus Oakland zwischen 1.000 und 2.000 Dollar pro Person.

„>Wobei die Idee eines BGE so neu natürlich nicht ist. Thomas Spence formulierte sie 1796. Der Brite war ein Vordenker für Frauenrechte und maß dem BGE nicht nur eine demokratiefördernde Funktion zu, sondern auch die Möglichkeit der Emanzipation der Frauen. Ähnlich argumentiert aktuell übrigens auch Katja Kipping von den deutschen Linken. Der belgische Philosoph und Ökonom Philippe van Parijs, der nicht unter Kommunismusverdacht steht, hat das BGE sogar einmal zugespitzt als Baustein auf der „Capitalist road to communism“ bezeichnet. Aber auch liberale Ökonomen wie Milton Friedman konnten sich in der Vergangenheit für die Idee begeistern. Mit seinem Konzept einer negativen Einkommenssteuer war er 1962 nah dran am BGE. Ihm hatte es vor allem die schlankere Verwaltung angetan. Gleich viel Geld für alle plus individueller Verdienst, heißt auch, dass sich erübrigen sich alle Transferleistungen erübrigen – und einen schlankeren Sozialstaat ermöglichen.

Offene Fragen

Allesamt Argumente, die mit den gravierenden Veränderung, die die Digitalisierung mit sich bringt drängende Relevanz erhalten, schließlich wird der europäische Sozialstaates des 20. Jahrhunderts für die Arbeitswelt der Zukunft kaum noch taugen. Das ist angesichts der Debatte um Hartz IV in Deutschland schon jetzt evident. Die Initiatoren der Schweizer Volksabstimmung warben auch damit, dass ein BGE dem Staat letztlich sogar billiger käme, weil damit auch alle Sozialleistungen (und also auch die Verwaltung dieser) abgeschafft wären. Beweisen konnten sie das letztlich nicht, wie es überhaupt kaum gesicherte Daten dazu gibt. Auch die Frage, wie sich das BGE auf die Inflation auswirkt, ist ungeklärt. Oder wie sie, sollten die Schweizer sich verrechnet haben, finanziert wird. Vielleicht sogar durch eine Maschinensteuer, wie sie inzwischen auch Bill Gates fordert?

Aber vor allem: Was macht sie mit uns Menschen? Wofür nützen wir unser frei gewordenes Potenzial? „Was würden Sie arbeiten, wenn Sie nicht müssten?“, wurden die Schweizer vergangenes Jahr gefragt. Dass am Ende 78 Prozent mit „Nein“ stimmten, mag man auch so auslegen, dass sich 78 Prozent über diese Frage lieber keine Gedanken machen wollten. Vielleicht wissen wir am Ende des Jahres mehr. Dann wird Sam Altman die Ergebnisse seiner Studie bekannt geben. Bis dahin müssen wir uns mit folgender Frage behelfen: Was würden Sie machen, wenn Sie 1.000 Euro fix in der Tasche hätten?

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KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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