19.02.2021

COVID-19: Umsatzersatz nun auch für indirekt betroffene Unternehmen

Die Steuerexperten Katharina Geweßler & Christoph Puchner von Ecovis erläutern in einem Fachbeitrag für den brutkasten alles rund um den „Lockdown-Umsatzersatz II“.
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Umsatzersatz - Steuern in der Homeoffice-Regelung - Ecovis-Experten zur Verlängerung von Ausfallsbonus , Verlustersatz und Härtefallfonds
(c) Ecovis: Katharina Geweßler & Christoph Puchner

Bislang war eine Inanspruchnahme des Lockdown-Umsatzersatz nur für jene Unternehmen möglich, die direkt von den coronabedingten Schließungen im November und/oder Dezember betroffen waren. Auf Basis der kürzlich veröffentlichten Verordnung können nun auch indirekt betroffene Unternehmen, die zwar selbst nicht schließen mussten aber indirekt betroffen waren, einen „Lockdown-Umsatzersatz II“ beantragen. Die Beantragung ist seit 16. Februar 2021. Nachfolgend sind die wesentlichen Aspekte zusammengefasst:

1. | Begünstigte Unternehmen und indirekte Betroffenheit

a.) | Wer ist begünstigtes Unternehmen?

Ein Lockdown-Umsatzersatz II darf nur an Unternehmen gewährt werden, die einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich und hier eine operative betriebliche Tätigkeit ausführen, wobei die Rechtsform unerheblich ist. Weiters muss das Unternehmen indirekt erheblich von den Lockdown-Maßnahmen im November und/oder Dezember betroffen sein und einen Umsatzausfall von mehr als 40% pro Betrachtungszeitraum (November oder Dezember 2020) bezogen auf den Vergleichszeitraum 2019 vorweisen.

Ausschlussgründe sind unter anderem:

  • Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1.12.2020 keine Umsätze erzielt haben.
  • abgabenrechtlicher Missbrauch in den letzten 3 Jahren mit mind. TEUR 100
  • Bemessungsgrundlagenänderung pro Jahr
  • aggressive Steuerplanung in den letzten 5 Jahren von mehr als TEUR 100
  • Sitz oder Niederlassung in einem Staat der EU-Liste der nicht kooperativen Länder
  • rechtskräftige vorsätzlich Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße von mehr als TEUR 10
  • Dienstgeber-Kündigungen ab 16.2.2021 für die Dauer der Tage des individuellen Betrachtungszeitraumes (unschädlich sind Beendigung durch Zeitablauf, einvernehmliche Auflösung, Dienstnehmer-Kündigung, Entlassung, vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers sowie Auflösung während der Probezeit)

Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) können einen verminderten Lockdown-Umsatzersatz II in Anspruch nehmen (allgemeiner Höchstbetrag EUR 200.000). Dies gilt jedoch nicht für Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der europäischen KMU-Definition (Vollzeitbeschäftigte < 50 und Jahresumsatz bzw Bilanzsumme ≤ EUR 10 Mio), sofern sie nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind und weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.

b.) | Wer ist indirekt erheblich betroffen?

Indirekt erheblich betroffen sind Unternehmen, wenn sämtliche folgende Kriterien vorliegen:

  • der Antragsteller unmittelbar oder im Auftrag eines Dritten (zB Umsätze eines Künstlers, die er über eine Vermittlungsagentur erwirtschaftet) mindestens 50% der Umsätze im November und/oder Dezember 2019 (bei „Neugründern“ im Zeitraum vom Beginn des Monats der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum 31.10.2020) von Unternehmen bezieht, die im November oder Dezember 2020 (bei unveränderter Tätigkeit zum Vorjahr) von den behördlichen Einschränkungen betroffen waren.
  • diese Umsätze sind einer betroffenen Branche zuzuordnen (ein entsprechender Anhang 2 ist der Förderrichtlinie angeschlossen, woraus die Branchenkategorisierung anhand der ÖNACE- Klassifikation ersichtlich ist)
  • der Antragsteller ist im November 2020 oder Dezember 2020 in einer im Anhang 2 zur Förderrichtlinie angeführten Branche tätig, um unmittelbar oder im Auftrag von direkt betroffenen Unternehmen Umsätze zu erzielen

2. Ermittlung der Höhe des Lockdown-Umsatzersatz II

a.) Betrachtungszeiträume

Es gibt verschiedene Betrachtungszeiträume zwischen dem 1.11.2020 bis 31.12.2020, die ausgewählt werden können (bei einer mit 3.11.2020 beginnenden indirekten erheblichen Betroffenheit wird der 1.11. und 2.11.2020 mitgerechnet):

b.) Bemessungsgrundlage (Vergleichsumsatz)

Bemessungsgrundlage für den Lockdown-Umsatzersatz II ist der dem Vergleichszeitraum zu Grunde liegende begünstigte Vergleichsumsatz je Betrachtungszeitraum:

Aus dem Vergleichszeitraum ergibt sich der Vergleichsumsatz. Der Vergleichsumsatz ist grundsätzlich anhand der umsatzsteuerlichen Vorschriften aus der Umsatzsteuererklärung (Kennzahl 000) abzuleiten. In Ausnahmefällen (zB keine Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung, Umsätze aus Reiseleistungen/Differenzbesteuerung, Einbezug in eine umsatzsteuerliche Organschaft) sind die nach den Vorschriften des EStG/KStG ermittelten Umsatzerlöse heranziehen.

Der Vergleichsumsatz darf aber ausschließlich Umsätze aus einer operativen Tätigkeit berücksichtigen (zB durch den Verkauf von Grundstücken im Sinne eines umsatzsteuerlichen Hilfsgeschäfts und durchlaufende Umsätze sind auszuscheiden).

Sind Antragsteller nur zum Teil in indirekt erheblich betroffenen Branchen tätig, muss eine Aufteilung der Umsätze erfolgen. Die Umsatzaufteilung muss basierend auf Erfahrungswerten (insbesondere auch jene der Vergleichszeiträume) geschätzt und bei Antragstellung offengelegt werden (Prozentanteil).

Je nach individueller Betroffenheit hat sodann eine anteilige (tageweise) Ermittlung des Vergleichsumsatzes zu erfolgen (zB ein Unternehmen das von 7.12.2020 – 16.12.2020 [10 Tage] indirekt erheblich betroffen war, hat als Vergleichszeitraum Dezember 2019 heranzuziehen und die Umsätze sind durch 31 zu dividieren und mit 10 zu multiplizieren).

c.) Höhe der Ersatzrate

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II ergibt sich aus der Multiplikation des Vergleichsumsatzes und dem individuellen Prozentsatz (= Ersatzrate) für den Antragsteller. Der individuelle Prozentsatz der im Zuge des Lockdown-Umsatzersatz II von der Bemessungsgrundlage erstattet wird, ist abhängig von der Branche aus der der Antragsteller die begünstigten Umsätze überwiegend bezieht. Dabei gilt laut BMF die folgende Branchenklassifizierung:

Der Lockdown-Umsatzersatz II ist wie folgt gedeckelt:

  • Summe aus Lockdown-Umsatzersatz II und anteilig auf den jeweiligen Betrachtungszeitraum entfallenden abgerechneten Kurzarbeitsbeihilfen darf nicht den anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Vergleichsumsatz übersteigen.
  • Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II darf nicht die Höhe des anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Umsatzausfalls übersteigen. 
  • Außerdem erfolgt eine absolute Deckelung mit EUR 800.000, abzüglich bereits erhaltene Corona-Beihilfen (zB aufrechte Haftungen im Ausmaß von 100% [nicht jedoch 90% oder 80%] für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise von aws/ÖHT, Fixkostenzuschuss 800.000 [nicht jedoch Fixkostenzuschuss Phase I], COVID-19-Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds). Die Mindesthöhe beträgt EUR 1.500 bzw bei Vorliegen von 100% begünstigten Umsätze und einem Umsatzausfall von mindestens 80% EUR 2.300.

3. Zusammenspiel mit Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz und Ausfallbonus

Ein Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen darf nur für Zeiträume gewährt werden, in denen der Antragsteller keinen Fixkostenzuschuss 800.000 oder Verlustersatz in Anspruch nimmt, außer der Betrag wird für die betroffenen Betrachtungszeiträume anteilig zurückgezahlt. Außerdem darf ein Lockdown-Umsatzersatz II nur gewährt werden, wenn für die Monate November und/oder Dezember 2020 kein Ausfallsbonus in Anspruch genommen wird.

4. Antragstellung und Auszahlung

Der Antrag kann ab 16. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 über FinanzOnline gestellt werden, wobei mit einer Bearbeitungsdauer von ca 2 Wochen (in der Anfangsphase etwas länger) zu rechnen ist.

Die Einreichung des Antrags muss grundsätzlich durch einen bevollmächtigte Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen. In Ausnahmefällen kann der Antragsteller den Antrag selbst einbringen (voraussichtlicher Umsatzersatz übersteigt EUR 5.000 nicht, ausschließlich unmittelbar erzielte begünstigte Umsätze und der geschätzte Anteil der begünstigten Umsätze 2020 den tatsächlichen Anteil der begünstigten Umsätze im Vergleichszeitraum nicht übersteigt)

Dieser Gastbeitag wurde von Christoph Puchner, Steuerberater und Geschäftsführer, und Katharina Geweßler Steuerberater von ECOVIS Austria verfasst.


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Co-Grüderin Heike Stuckstedde vor einem ihrer Lichtobjekte. (c) ATARA design

Taghelle Stimmung im fensterlosen Raum: Das soll durch die Lichtlösungen von Akemi in Zukunft möglich sein. Und zwar durch ein eigens entwickeltes Glasfaserfilament, das mithilfe von 3D-Druckern zu kunstvollen Sonnenlichtobjekten geformt werden kann – ganz ohne zusätzliche Leuchtmittel. Ein Kollektor von etwa einem Quadratmeter Größe soll dabei genug Sonnenlicht einfangen, um bis zu 200 Quadratmeter Innenfläche beleuchten zu können.

Kunst trifft Technik

Die Arbeit mit Licht ist für Co-Gründerin Heike Stuckstedde nichts Neues. Bereits Jahre vor der Gründung von Akemi wurde die Innenarchitektin mit ihrem Designstudio Atara für ihre Lichtkunst prämiert. Ihre Idee, ihre Modelle auch mit Sonnenlicht durchfluten zu lassen, scheiterte zunächst an der technologischen Umsetzung. Ein langjähriger Bekannter verhalf dem Projekt schließlich zu neuem Aufwind: Unternehmer Andreas Wampl stellte die richtigen Kontakte her, um den 3D-Druck zu ermöglichen und gründete 2020 zusammen mit Stuckstedde die Akemi Rethinking Light GmbH.

Lichtlandschaften aus dem Drucker

Die aufwändigen Gebilde oder „Lichtlandschaften“, wie sie Stuckstedde nennt, sollen je nach Wunsch individuell gefertigt werden können. Durch die Produktion mit 3D-Druck seien Sonderanfertigungen „sehr einfach – und ich hoffe dann auch preislich entsprechend attraktiv“, so Stuckstedde. Bei der Preisgestaltung ihrer Lichtobjekte rechnet Akemi pro ausgeleuchteten Quadratmeter. „Wir hoffen, dass wir auf einen Quadratmeterpreis von 150 Euro kommen. Aber das kann in die eine oder auch in die andere Richtung natürlich noch variieren“, so Stuckstedde.

Strom sparen und Energie tanken

Besonders in Bürogebäuden, in denen auch oft tagsüber künstliches Licht zugeschalten wird, könne so in Zukunft Energie gespart werden. Und nicht nur das: „Zusätzlich könnte man in diese Kollektorenkelche auch Solarzellen einsetzen. Mit dem Strom kann man dann heizen, kühlen, belüften, wofür auch immer man halt im Gebäude Strom braucht“, so Stuckstedde.

Die 52-Jährige betont außerdem die gesundheitlichen Vorteile, die sich durch die Akemi-Lösung für Personen ergeben sollten, die tagsüber viel Zeit in Innenräumen verbringen. Sonnenlicht könne laut Stuckstedde die Produktivität und Gesundheit dieser Menschen verbessern. „Die gesunden Teile des Sonnenlichts sind, was die Melatoninproduktion anregt, Serotoninproduktion anregt, also die ganze Hormonachse, die ein funktionierender Körper braucht“, sagt sie.

Die ungesunden Teile hingegen, also UV-Licht und Infrarotstrahlen, sollen aus dem Sonnenlicht herausgefiltert werden können. Der Nachteil: UV-Licht verursacht zwar Sonnenbrand, ist aber auch wichtig für die Aufnahme von Vitamin D. „Was mir vorschwebt, ist, diesen Filter zum Beispiel eine halbe Stunde pro Tag ausschalten zu können, damit man eine Art Lichtdusche nehmen kann“, so Stuckstedde. Sollte die Sonne gerade bedeckt sein, könne man auch Licht zugeschalten werden. Dabei handelt es sich um Human Centric Lighting, das die Stimmung und Farbe des natürliche Tageslichtes imitiert.

Ein Beispiel dafür, wie ein zukünftiges Tageslichtobjekt aussehen könnte. (c) Akemi

Sechsstellige Förderungen für Akemi

Obwohl die technologischen Prozesse schon ausgeklügelt sind, befindet sich Akemi noch in der konzeptionellen Phase. Zwei Jahre hat alleine die aufwendige Entwicklung der Glasfaser-Technologie gedauert. Finanziert wurde diese durch Eigenkapital sowie verschiedene Förderungen: 155.000 Euro von der Wirtschaftsagentur Wien, 40.000 Euro vom Austria Wirtschaftsservice (aws) und weitere 20.000 Euro von der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG). Eine weitere Förderung über 500.000 Euro von der FFG ist gerade in Bearbeitung. Diese werde für weitere technische Weiterentwicklungen, Materialtestungen und Prozessoptimierungen eingesetzt, die notwendig sind, bevor Akemi in Produktion gehen kann.

Investment als “wichtigster nächster Schritt”

Um diese Vorhaben zu finanzieren, hat das Startup außerdem vor zwei Wochen Gespräche mit möglichen Investor:innen zu einer Seed-Runde gestartet. „Einen Investor zu finden, ist unser wichtigster nächster Schritt“, so Stuckstedde. Bei einigen Gesprächen sei man bereits auf Interesse gestoßen. „Sobald Kapital da ist, gehen wir in die Prototypen-Bauphase und danach weiterer Folge in den Vertriebsaufbau, Produktionsaufbau, und in alles andere, was noch da dranhängt“, so Stuckstedde.

Der Marktstart sei für 2025 geplant. Wann der erste Prototyp fertig sein wird, sei laut Stuckstedde jedoch noch schwer abzuschätzen: „Ende diesen Jahres, vielleicht Anfang nächsten Jahres. Aber das hängt sicher auch davon ab, wie die Investoren-Suche verläuft. Da bräuchte ich jetzt die Kugel“, sagt sie lachend.

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