16.09.2016

BTP Nährboden: Was E-Commerce-Startups bei der Streitbeilegung beachten müssen

Experten-Tipp. Die Rechtsanwaltskanzlei Brandl & Talos gibt Startups im Brutkasten Tipps, um sich besser in der oft unübersichtlichen Masse an relevanten Gesetzen zurechtzufinden.
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Mit Jahresbeginn 2016 wurden neue Regeln zum Verbraucherschutz eingeführt, die die außergerichtliche Streitbeilegung betreffen. Von der Neuregelung sind vor allem E-Commerce-Unternehmen betroffen. Konkret geht es um zwei Regelungen: das neue Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) und die Verordnung der EU-Kommission über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-VO). Wer die neu entstandenen Pflichten noch nicht umgesetzt hat, sollte sich damit beeilen. Denn es können Strafen bis zu 750 Euro anfallen.

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Warum außergerichtliche Streitbeilegung?

Die außergerichtliche Streitbeilegung ist zwar nicht verpflichtend und ihre Erkenntnisse sind nicht bindend. Sie kann für Startups aber eindeutige Vorteile gegenüber einem öffentlichen Gerichtsverfahren haben: Sie bietet medial viel weniger Angriffsfläche und die Gefahr, dass das Image des Startups nachhaltig geschädigt wird, ist dadurch deutlich geringer. Auch können staatliche Gerichtsverfahren sehr lange, bürokratisch und kostenintensiv werden. Vor einer Streitbeilegungsstelle müssen Streitigkeiten hingegen im Normalfall innerhalb von 90 Tagen abgeschlossen werden. Wenn sich die Parteien nicht einigen können, ist auch nicht viel verloren: Denn Verjährungsfristen werden während des Verfahrens gehemmt.

Online-Streitbeilegungs-Plattform und Streitbeilegungsstellen

Kern der neuen Regelungen ist, dass es nun eine neue Online-Streitbeilegungs-Plattform der Europäischen Kommission (OS-Plattform) gibt. Sie ist eine zentrale Anlaufstelle für europäische Verbraucher und Unternehmer für die außergerichtliche Beilegung und Entscheidung von Streitigkeiten, die den Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen innerhalb der EU betreffen. Die OS-Plattform hilft beim Ermitteln der zuständigen nationalen Streitbeilegungsstelle(n) und stellt Antragsformulare für Beschwerden bereit. Sie übernimmt das Verständigen des Streitgegners und übermittelt die Beschwerde auch direkt an die nationale Streitbeilegungsstelle, auf die sich Verbraucher und Unternehmer geeinigt haben.

Österreich hat mit dem AStG (nationale) Streitbeilegungsstellen zu unterschiedlichen Themenbereichen eingerichtet. Darunter sind etwa die Verbraucherschlichtungsstelle, der Internet Ombudsmann, die Schlichtungsstelle der E- Control Austria oder die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (siehe Liste unten). Die AStG-Streitbeilegungsstellen entscheiden durch unabhängige Schlichter, agieren selbstständig und unterliegen jeweils eigenen Verfahrensregeln.

Redaktionstipps

Neue Pflichten für E-Commerce-Startups

Durch die Neuregelung sind für E-Commerce-Unternehmen einige neue Pflichten in Kraft getreten. Werden sie nicht eingehalten, drohen, wie erwähnt, Strafen von bis zu 750 Euro. Die wichtigsten sind:

  • Sämtliche österreichische Unternehmer, die einen Online-Shop betreiben, müssen auf ihrer Website den Link zur OS-Plattform der Europäischen Kommission (http://ec.europa.eu/odr) angeben. Dazu sollte der Link ins Impressum aufgenommen werden.
  • Will sich ein Unternehmen freiwillig (unabhängig von einem konkreten Streitfall) einem bestimmten Streitbeilegungs-Verfahren unterwerfen, muss es darauf auf der Website und gegebenenfalls in den AGB hinweisen.
  • Unterwirft sich das Unternehmen im konkreten Streitfall einer Schlichtung, muss der betreffende Verbraucher vom Unternehmen per Brief oder E-Mail über die zuständige Streitbeilegungsstelle informiert werden.

Unternehmen, die eine Teilnahme an einem Streitbeilegungs-Verfahren (grundsätzlich) ablehnen, müssen dies nicht via Website oder AGB mitteilen. Die Pflicht für Webshop-Betreiber, den Link zur Online-Streitbeilegungs-Plattform auf der Webseite anzuführen, entfällt aber auch in diesem Fall nicht.


Streitbeilegungsstellen in Österreich:

  • Schlichtungsstelle der Energie-Control Austria
  • Telekom-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
  • Post-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
  • Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte
  • Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft
  • Internet Ombudsmann
  • Ombudsstelle Fertighaus
  • Schlichtung für Verbrauchergeschäfte


BTP Nährboden
ist ein Förderprogramm von Brandl & Talos Rechtsanwälte, mit dem vielversprechende Startups Zugang zu kompetenter Rechtsberatung erhalten. Georg Gutfleisch ist Rechtsanwaltsanwärter und Tanja Schmid wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Brandl & Talos.

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onestephost
(c) Helge Kirchberger - Gebhard Haas, Founder von onestephost.

Es bezeichnet sich selbst als rebellisches Startup, das den Markt rund um die Vermietung und Buchung von Tourismusbetrieben, insbesondere von Ferienappartements und kleineren Hotels, verändern und die Wertschöpfungskette wieder geraderücken will. Der Name: onestephost.

Onestephost greift auf KI zurück

Zur Erklärung: Die digitale Landschaft verändert sich rasant und der Pinzgauer Gebhard Haas hat es sich daher zum Ziel gesetzt, den digitalen Wandel für Hoteliers und Vermieter von Ferienapartments proaktiv zu gestalten. Haas’ Wurzeln liegen im Tourismus – er selbst hat jahrelang ein Unternehmen zur Vermarktung von Hotels und Ferienappartements geführt. Dadurch kenne er sämtliche Facetten und Anforderungen der Branche. Mit onestephost, seiner Tourismussoftware, will er eigenen Worten nach “neue Standards setzen und die digitale Landschaft im Tourismus neu definieren, ja sogar eine Transformation der gesamten Branche herbeiführen”.

Die bedeutet konkret, künftig brauche es mit onestephost “nur einen Schritt und die Hosts (Vermieter von Ferienimmobilien) erhalten Zugang zu einem System, das – mithilfe von Künstlicher Intelligenz – jegliche Prozesse, von der Buchung über die Onlinepräsenz bis hin zu sämtlichen administrativen Abläufen, automatisiert für sie erledigt”, so der Claim.

Wenig Ressourcen nötig

Haas, selbst Eigentümer verschiedener Apartments, weiß, dass es den Vermieter:innen von Ferienunterkünften in der Regel ein großes Anliegen ist, möglichst wenig der eigenen Ressourcen für die Vermietung aufwenden zu müssen. Mit seinem ehemaligen Unternehmen hat er bis zum Verkauf 2023 ein rundum Paket zur Vermietung angeboten und hier im Laufe der Jahre alle Vor- und vor allem Nachteile selbst erlebt.

Die letzten beiden Jahre tüftelte er nun an einem effizienteren System und konnte es schlussendlich, mithilfe der Möglichkeiten durch die KI, seinen Vorstellungen entsprechend realisieren.

Onestephost stellt 24/7 Stream zur Verfügung

“Mein Ziel war es, den effektivsten Vermietungsprozess der Welt zu bauen und alle technischen Möglichkeiten inklusive der künstlichen Intelligenz zu nutzen, ohne dabei Abhängigkeiten von Personal oder persönlichen Einsatz bei den Vermietern zu erzeugen” sagt er. “Wir haben unser altes Angebot als Vermarktungsunternehmen in einen automatisierten Prozess ausgelagert und können unseren Kunden nun das effektivste System zur Buchung anbieten, ohne dass sie auf die Leistungen klassischer Vermarktungsunternehmen zurückgreifen müssen.“

Onestephost führe dabei die zur Vermietung notwendigen Prozesse standardisiert und automatisiert ohne menschliches Zutun aus. Dadurch könne seine Software ab fünf Prozent Provision anbieten. Es bleiben somit bis zu 95 Prozent des Umsatzes beim Anbieter selbst.

Im Konkreten wird über die Software Kund:innen ein Stream zur Verfügung gestellt, der den gesamten automatisierten Vermietungsprozess abbildet. Er läuft 24 Stunden und sieben Tage die Woche im Hintergrund ab und sei ohne weitere Schnittstellen einsatzfähig.

Keine weiteren Tools

“Eigentümer:innen kennen das Problem, dass bei verschiedensten Softwareherstellern nach der Installation auch weitere Kreditkartenverträge, Registrierkassen oder Ortstaxen sowie zahlreiche weitere kostenpflichtige Schnittstellen benötigt werden”, so Haas abschließend. “Bei onestephost braucht es keine weiteren Tools. Im Gegenteil, es können sogar eigene Zugänge für externe Dienstleister:innen wie das Reinigungspersonal angelegt und so auch diese Vorgänge automatisiert werden.”

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