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Die Bundesregierung verkündet am 14. November eine Notsituationsverordnung, mit der neuen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus in Österreich festgelegt werden. Der Entwurf des Dokuments mit dem Titel “Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation getroffen werden” liegt dem brutkasten vor. Unter dem nachstehenden Link steht das Dokument zum Download zur Verfügung.
So lange gelten die neuen Corona-Regeln
Die Corona-Notverordnung betrifft jene neuen Regeln zur Bekämpfung des Coronavirus in Österreich, die ab dem 17. November 2020 in Kraft treten.
Laut Paragraph 19 (1) des Entwurfs tritt die Verordnung als Ganzes am 6. Dezember 2020 außer Kraft. Die Paragraphen 1 und 12, die konkret Ausgangsregelungen und Veranstanstaltungen betreffen, treten bereits mit Ablauf des 26. November 2020 außer Kraft.
Ausgangssperre mit Ausnahmen
Mit Inkraftreten der Verordnung treten auch neue Ausgangsregeln in Kraft. Für diese gibt es jedoch Ausnahmen. Diese sind konkret:
- Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung
familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten, - Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a) der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird,
b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen,
d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und
individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
f) die Versorgung von Tieren. - berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
- Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung,
- zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen,
- zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
- zum Zweck des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 und bestimmten Orten gemäß den §§ 10 und 11, und (mehr dazu siehe unten)
- zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den §§ 12 und 13 (mehr dazu siehe unten).
Explizit ist dabei auch untersagt, den Kundenbereich von “körpernahen Dienstleistungen” wie Frisören zu betreten. Auch die folgenden Betriebe sind gesperrt:
- Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
- Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl.
Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern)
gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet, - Tanzschulen,
- Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
- Schaubergwerke,
- Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
- Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts,
- Indoorspielplätze,
- Paintballanlagen,
- Museen,
- Museumsbahnen,
- Tierparks und Zoos
Diese Geschäfte sind im Lockdown geöffnet
Explizit von der Schließung ausgenommen sind die folgenden Betriebe:
- öffentliche Apotheken,
- Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und
bäuerlichen Direktvermarktern, - Drogerien und Drogeriemärkte,
- Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
- Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
- Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der
Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden, - veterinärmedizinische Dienstleistungen,
- Verkauf von Tierfutter,
- Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten,
- Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der
Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel, - Tankstellen und Stromtankstellen, einschließlich Waschanlagen,
- Banken,
- Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die
Ausnahmen des § 5 Abs. 3 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer
Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine
andere unter § 5 Abs. 3 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die
Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 5 Abs. 3 erlaubten Tätigkeiten, und
Telekommunikation, - die zu Massenbeförderungsmitteln gehörenden Einrichtungen gemäß § 3,
- Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske,
- Abfallentsorgungsbetriebe,
- KFZ- und Fahrradwerkstätten und
- KFZ- und Fahrradverleih.
Corona-Regeln in Geschäften
Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Der Kundenbereich der Betriebsstätten gemäß Abs. 3 Z 2 bis 4, 8bis 10, 12, 13, 15-18darf nur in
der Zeit zwischen 06.00 und 19.00 Uhr betreten werden. Restriktivere Öffnungszeitenregeln
aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. - Erfolgt das Betreten zum Zweck des Erwerbs von Waren, dürfen nur solche Waren erworben
werden, die dem typischen Warensortiment der in Abs. 3 genannten Betriebsstätten des Handels
entsprechen. - Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens
einem Meter einzuhalten. - Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische
Schutzvorrichtung zu tragen. - Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mundund Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern
zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung
vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
- Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden
gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2
zur Verfügung stehen; ist der
Kundenbereich kleiner als 10 m2
, so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der
Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese
Voraussetzung hinzuweisen. - Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Z 6 mit der
Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.
Diese Gastronomen bleiben im Lockdown geöffnet
Auch für die Gastronomie gibt es Ausnahmen. Konkret geöffnet demnach Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
- Krankenanstalten und Kuranstalten,
- Alten-, Pflege- und Behindertenheimen,
- Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,
- Betrieben,
wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.
Corona-Ausnahmen in der Hotelerie
Auch das Betreten von Beherbergungsbetrieben, also der Hotelerie, ist untersagt. Auch hier gibt es jedoch Ausnahmen. Das Verbot gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs:
- durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in
Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der
Beherbergung, - zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
- aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,
- zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,
- zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
- durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit
angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist, - durch Patienten und Begleitpersonen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
- durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime).
Corona-Ausnahmen für Veranstaltungen
Das Verlassen des privaten Bereichs für Veranstaltungen ist nur unter den folgenden Ausnahmen möglich:
- unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen
Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können, - Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,
- Veranstaltungen zur Religionsausübung,
- unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in
digitaler Form nicht möglich ist, - unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen,
sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist, - unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974,
sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist, - Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,
- Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
- Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur
Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I
Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form
nicht möglich ist.
Weitere Ausnahmen der Corona-Verordnung
Weitere Ausnahmen werden ebenfalls in dem Dokument genannt. Die Verordnung gilt demnach nicht für:
- Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
- Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, und dem Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, Fachhochschulen gemäß dem FachhochschulStudiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
- Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen.
Auch für den Mindestabstand gibt es Ausnahmen. So gilt dieser zum Beispiel nicht in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten, unter Wasser und “wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert”.