14.11.2020

Zweiter Corona-Lockdown: Die COVID-19-Notverordnung zum Download

Die Details zur Corona-Notverordnung, die Ausnahmen - und die Verordnung zum Download.
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Coronavirus-Kurve flacht in Österreich ab - Auflockerung der Maßnahmen am Ostermontag unrealistisch - Stagnation, Dunkelziffer
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Die Bundesregierung verkündet am 14. November eine Notsituationsverordnung, mit der neuen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus in Österreich festgelegt werden. Der Entwurf des Dokuments mit dem Titel “Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation getroffen werden” liegt dem brutkasten vor. Unter dem nachstehenden Link steht das Dokument zum Download zur Verfügung.

So lange gelten die neuen Corona-Regeln

Die Corona-Notverordnung betrifft jene neuen Regeln zur Bekämpfung des Coronavirus in Österreich, die ab dem 17. November 2020 in Kraft treten.

Laut Paragraph 19 (1) des Entwurfs tritt die Verordnung als Ganzes am 6. Dezember 2020 außer Kraft. Die Paragraphen 1 und 12, die konkret Ausgangsregelungen und Veranstanstaltungen betreffen, treten bereits mit Ablauf des 26. November 2020 außer Kraft.

Ausgangssperre mit Ausnahmen

Mit Inkraftreten der Verordnung treten auch neue Ausgangsregeln in Kraft. Für diese gibt es jedoch Ausnahmen. Diese sind konkret:

  1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung
    familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
  3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
    a) der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird,
    b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
    c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen,
    d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
    e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und
    individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
    f) die Versorgung von Tieren.
  4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
  5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung,
  6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen,
  7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
  8. zum Zweck des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 und bestimmten Orten gemäß den §§ 10 und 11, und (mehr dazu siehe unten)
  9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den §§ 12 und 13 (mehr dazu siehe unten).

Explizit ist dabei auch untersagt, den Kundenbereich von “körpernahen Dienstleistungen” wie Frisören zu betreten. Auch die folgenden Betriebe sind gesperrt:

  1. Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
  2. Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl.
    Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern)
    gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
  3. Tanzschulen,
  4. Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
  5. Schaubergwerke,
  6. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
  7. Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts,
  8. Indoorspielplätze,
  9. Paintballanlagen,
  10. Museen,
  11. Museumsbahnen,
  12. Tierparks und Zoos

Diese Geschäfte sind im Lockdown geöffnet

Explizit von der Schließung ausgenommen sind die folgenden Betriebe:

  1. öffentliche Apotheken,
  2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und
    bäuerlichen Direktvermarktern,
  3. Drogerien und Drogeriemärkte,
  4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
  5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
  6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der
    Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
  7. veterinärmedizinische Dienstleistungen,
  8. Verkauf von Tierfutter,
  9. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten,
  10. Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der
    Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
  11. Tankstellen und Stromtankstellen, einschließlich Waschanlagen,
  12. Banken,
  13. Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die
    Ausnahmen des § 5 Abs. 3 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer
    Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine
    andere unter § 5 Abs. 3 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die
    Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 5 Abs. 3 erlaubten Tätigkeiten, und
    Telekommunikation,
  14. die zu Massenbeförderungsmitteln gehörenden Einrichtungen gemäß § 3,
  15. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske,
  16. Abfallentsorgungsbetriebe,
  17. KFZ- und Fahrradwerkstätten und
  18. KFZ- und Fahrradverleih.

Corona-Regeln in Geschäften

Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. Der Kundenbereich der Betriebsstätten gemäß Abs. 3 Z 2 bis 4, 8bis 10, 12, 13, 15-18darf nur in
    der Zeit zwischen 06.00 und 19.00 Uhr betreten werden. Restriktivere Öffnungszeitenregeln
    aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
  2. Erfolgt das Betreten zum Zweck des Erwerbs von Waren, dürfen nur solche Waren erworben
    werden, die dem typischen Warensortiment der in Abs. 3 genannten Betriebsstätten des Handels
    entsprechen.
  3. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens
    einem Meter einzuhalten.
  4. Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische
    Schutzvorrichtung zu tragen.
  5. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mundund Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern

zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung
vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

  1. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden
    gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2
    zur Verfügung stehen; ist der
    Kundenbereich kleiner als 10 m2
    , so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der
    Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese
    Voraussetzung hinzuweisen.
  2. Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Z 6 mit der
    Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.

Diese Gastronomen bleiben im Lockdown geöffnet

Auch für die Gastronomie gibt es Ausnahmen. Konkret geöffnet demnach Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

  1. Krankenanstalten und Kuranstalten,
  2. Alten-, Pflege- und Behindertenheimen,
  3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,
  4. Betrieben,

wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.

Corona-Ausnahmen in der Hotelerie

Auch das Betreten von Beherbergungsbetrieben, also der Hotelerie, ist untersagt. Auch hier gibt es jedoch Ausnahmen. Das Verbot gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs:

  1. durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in
    Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der
    Beherbergung,
  2. zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
  3. aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,
  4. zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,
  5. zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
  6. durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit
    angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
  7. durch Patienten und Begleitpersonen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
  8. durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime).

Corona-Ausnahmen für Veranstaltungen

Das Verlassen des privaten Bereichs für Veranstaltungen ist nur unter den folgenden Ausnahmen möglich:

  1. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen
    Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
  2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,
  3. Veranstaltungen zur Religionsausübung,
  4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in
    digitaler Form nicht möglich ist,
  5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen,
    sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
  6. unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974,
    sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
  7. Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,
  8. Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
  9. Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur
    Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I
    Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form
    nicht möglich ist.

Weitere Ausnahmen der Corona-Verordnung

Weitere Ausnahmen werden ebenfalls in dem Dokument genannt. Die Verordnung gilt demnach nicht für:

  1. Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
  1. Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, und dem Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, Fachhochschulen gemäß dem FachhochschulStudiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
  2. Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen.

Auch für den Mindestabstand gibt es Ausnahmen. So gilt dieser zum Beispiel nicht in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten, unter Wasser und “wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert”.

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Albert Heijn unter Vertrag: Wiener ClimateTech inoqo startet in den Niederlanden

Mit seiner App kann inoqo die CO2-Emissionen jedes Produktes im Lebensmitteleinzelhandel analysieren. Dies begeistert fortan auch die Oranjes.
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Das inoqo-Team startet mit seiner App in den Niederlanden durch (c) inoqo

Wer schon einen Trip in die Niederlanden genossen hat, wird ihn mit guter Wahrscheinlichkeit kennen: Den mit lokalen Grundnahrungsmitteln wie Stroop Waffels, Haring, Oliebollen oder Pannenkoeken bestückten Lebensmittelhändler Albert Heijn. Die Kette zählt zu den führenden Nahversorgern in den Niederlanden – und wurde mittlerweile auch für Tourist:innen zu einem Kulturgut.

Nun setzt Albert Heijn einen Schritt in Richtung CO2-Transparenz: Der Händler will die Klimaauswirkungen seiner 1.100 Eigenmarken mit seinen Konsument:innen per App teilen. Und damit zeigen, wie groß die CO2-Auswirkungen ihrer Einkäufe sind.

CO2-Hotspots per App

Dabei kommt das Wiener ClimateTech inoqo ins Spiel: Mit seiner KI-gesteuerten SaaS-Plattform ermöglicht es inoqo Lebensmittelhändlern, Marken und Lieferanten, die Emissionen ihrer gesamten Lebensmittel-Lieferkette zu identifizieren, zu analysieren und zu bewerten.

Die inoqo-Plattform kann dabei “CO2-Hotspots” bestimmter Produkte identifizieren. Lebensmittelketten wie Albert Heijn können so mit Lieferanten gemeinsam Maßnahmen zur Emissionsreduktion setzen.

Auf der inoqo-Kooperation basierend will Albert Heijn einen sogenannten “Product Climate Footprint (PCF)” einführen. Der CO2-Fußabdruck soll die Klimaauswirkungen seiner Eigenmarken hervorheben. Konsument:innen wird indes gezeigt, in welchem Ausmaß jedes einzelne erworbene Lebensmittel- und Getränkeprodukt zum Klimawandel beiträgt.

Neue inoqo-Initiative erst letzte Woche gestartet

Erst vor letzte Woche verkündete inoqo-Gründer Markus Linder den Start der Nachhaltigkeits-Initiative European Sustainable Food Coalition – brutkasten berichtete. Ziel verfolge man ein äußerst ähnliches, nämlich: Die Dekarbonisierung des Lebensmittelhandels. Am Start-Event anwesend waren unter anderem Vertretende internationaler Lebensmittelhandelsriesen – namentlich Migros aus der Schweiz und Ahold Delhaize aus den Niederlanden. Migros ist bereits Referenzkunde von inoqo.

Zwei Millionen-Investments in zwei Jahren

Gegründet wurde inoqo im Sommer 2020 in Wien. Im Team sitzen Markus Linder, Doris Wimmer, Hélène Saurais, Simon Haberfellner, Bernhard Schandl und Elisa Gramlich. Ursprünglich hat es sich inoqo zum Ziel gesetzt, Endkonsument:innen dabei zu helfen, die Umweltauswirkungen ihrer Einkäufe zu bewerten.

Um ihrer Mission nachzugehen, sicherte sich inoqo 2021 eine Finanzierungsrunde in Höhe von knapp zwei Millionen Euro. Zu den Kapitalgebenden zählten die Runtastic Co-Founder Alfred Luger und Christian Kaar, Biogena-Gründer Albert Schmidbauer und Ex-Raiffeisen International CFO Martin Grüll.

Mit der 2021 verabreichten Finanzspritze entwickelte das Startup die ursprünglich an Endkonsument:innen gerichtete inoqo-App. Diese hat es Nutzenden ermöglicht, die CO2-Emissionen ihrer Lebensmitteleinkäufe kostenlos zu tracken. Basierend auf gescannten Kassenzetteln erstellte die App Analysen zu den durch den Kauf verursachten CO2-Emissionen und den jeweiligen Auswirkungen auf Umwelt, Tierwohl und das eigene Wohlbefinden.

inoqo-B2C-App switchte zu B2B

Im Oktober 2023 folgte eine neuerliche Finanzspritze in Millionenhöhe. Unterstützt wurde das Team dabei unter anderem vom Bestandsinvestor Christian Kaar sowie von Heinz Hahn, ehemaliger Präsident FMCG (Anmerkung: Fast-Mooving-Consumer-Goods) von Mondelez, sowie von Felix und Susanne Porsche. Weitere Investor:innen sind hier nachzulesen.

In ihrer damaligen Version zählte die inoqo App rund 10.000 Nutzende. Dies sollte aber nicht mehr lange der Fall sein. Der zweiten Finanzspritze voran ging nämlich eine Neuausrichtung: inoqo wechselte zu einem B2B-Geschäftsmodell:

“Als immer mehr Lebensmittelhändler Interesse an unserer Technologie zeigten, erkannten wir, dass wir einen viel größeren Einfluss haben können, indem wir Lebensmittelhändlern weltweit helfen, den Umwelteinfluss ihrer Lebensmittel-Lieferketten zu verstehen und zu managen”, erzählte Gründer und CEO Linder brutkasten damals.

Rezeptur von Produkten in Berechnung integriert

Seither steht die von inoqo entwickelte SaaS-Plattform primär Geschäftskund:innen – wie nun auch dem Lebensmittelhändler Albert Heijn – zur Verfügung. Erste Business-Partner sicherte es sich schon 2023 – darunter Norwegens führender e-Lebensmittelhändler ODA. Das Besonderer der KI-Plattform: Sie bewertet sowohl Produktzutaten und Zusammensetzung als auch alle Produktions- und Vertriebsprozesse – sprich alle Scope-3-Emissionen.

“Die KI-gesteuerte Plattform kann die Rezeptur von Tausenden von Lebensmittel- und Getränkeprodukten auf Grundlage der den Händlern heute zur Verfügung stehenden Daten berechnen. Berücksichtigt werden Merkmale wie das Herkunftsland der Zutaten, die Produktionsprozesse , die Verpackung und der Transport ”, erklärte Markus Linder, Gründer und CEO von inoqo, in einem brutkasten-Gespräch 2023.

Albert-Heijn-Koop soll eigene “Primärdaten” sammeln

Mit der Plattform von inoqo will nun auch der neue Business-Partner Albert Heijn “eine wachsende Menge an Primärdaten sammeln”, um weitere Möglichkeiten zur CO2-Reduktion zu identifizieren, sagt Nachhaltigkeitsmanager Jens Gronheid.

Inoqos Bewertungsansatz sei dabei ein Schritt auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Lebensmittelindustrie: “Durch die Erstellung skalierbarer Folgenabschätzungen auf Zutatenebene vermeidet inoqo die Verwendung von Daten auf Kategorie-Ebene”, heißt es von Albert Heijn.

Scope-3-Emissionen vermehrt im Fokus

Inoqo-Co-Founder und CEO Markus Linder schreibt der neuen Kooperation Pionierpotenzial zu: Man wolle “neue Standards für Transparenz und Nachhaltigkeit im Lebensmitteleinzelhandel” setzen und “andere Einzelhändler inspirieren”. Die Scope-3-Emissionsreduzierung – also die Betrachtung der Segmente Produktzutaten, Produktion und Vertrieb – benötige nämlich branchenübergreifend weitaus höhere Priorität, so Linder.

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