14.11.2020

Zweiter Corona-Lockdown: Die COVID-19-Notverordnung zum Download

Die Details zur Corona-Notverordnung, die Ausnahmen - und die Verordnung zum Download.
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Coronavirus-Kurve flacht in Österreich ab - Auflockerung der Maßnahmen am Ostermontag unrealistisch - Stagnation, Dunkelziffer
(c) Adobe Stock - candy1812

Die Bundesregierung verkündet am 14. November eine Notsituationsverordnung, mit der neuen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus in Österreich festgelegt werden. Der Entwurf des Dokuments mit dem Titel “Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation getroffen werden” liegt dem brutkasten vor. Unter dem nachstehenden Link steht das Dokument zum Download zur Verfügung.

So lange gelten die neuen Corona-Regeln

Die Corona-Notverordnung betrifft jene neuen Regeln zur Bekämpfung des Coronavirus in Österreich, die ab dem 17. November 2020 in Kraft treten.

Laut Paragraph 19 (1) des Entwurfs tritt die Verordnung als Ganzes am 6. Dezember 2020 außer Kraft. Die Paragraphen 1 und 12, die konkret Ausgangsregelungen und Veranstanstaltungen betreffen, treten bereits mit Ablauf des 26. November 2020 außer Kraft.

Ausgangssperre mit Ausnahmen

Mit Inkraftreten der Verordnung treten auch neue Ausgangsregeln in Kraft. Für diese gibt es jedoch Ausnahmen. Diese sind konkret:

  1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung
    familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
  3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
    a) der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird,
    b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
    c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen,
    d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
    e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und
    individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
    f) die Versorgung von Tieren.
  4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
  5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung,
  6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen,
  7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
  8. zum Zweck des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 und bestimmten Orten gemäß den §§ 10 und 11, und (mehr dazu siehe unten)
  9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den §§ 12 und 13 (mehr dazu siehe unten).

Explizit ist dabei auch untersagt, den Kundenbereich von “körpernahen Dienstleistungen” wie Frisören zu betreten. Auch die folgenden Betriebe sind gesperrt:

  1. Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
  2. Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl.
    Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern)
    gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
  3. Tanzschulen,
  4. Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
  5. Schaubergwerke,
  6. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
  7. Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts,
  8. Indoorspielplätze,
  9. Paintballanlagen,
  10. Museen,
  11. Museumsbahnen,
  12. Tierparks und Zoos

Diese Geschäfte sind im Lockdown geöffnet

Explizit von der Schließung ausgenommen sind die folgenden Betriebe:

  1. öffentliche Apotheken,
  2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und
    bäuerlichen Direktvermarktern,
  3. Drogerien und Drogeriemärkte,
  4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
  5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
  6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der
    Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
  7. veterinärmedizinische Dienstleistungen,
  8. Verkauf von Tierfutter,
  9. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten,
  10. Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der
    Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
  11. Tankstellen und Stromtankstellen, einschließlich Waschanlagen,
  12. Banken,
  13. Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die
    Ausnahmen des § 5 Abs. 3 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer
    Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine
    andere unter § 5 Abs. 3 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die
    Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 5 Abs. 3 erlaubten Tätigkeiten, und
    Telekommunikation,
  14. die zu Massenbeförderungsmitteln gehörenden Einrichtungen gemäß § 3,
  15. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske,
  16. Abfallentsorgungsbetriebe,
  17. KFZ- und Fahrradwerkstätten und
  18. KFZ- und Fahrradverleih.

Corona-Regeln in Geschäften

Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. Der Kundenbereich der Betriebsstätten gemäß Abs. 3 Z 2 bis 4, 8bis 10, 12, 13, 15-18darf nur in
    der Zeit zwischen 06.00 und 19.00 Uhr betreten werden. Restriktivere Öffnungszeitenregeln
    aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
  2. Erfolgt das Betreten zum Zweck des Erwerbs von Waren, dürfen nur solche Waren erworben
    werden, die dem typischen Warensortiment der in Abs. 3 genannten Betriebsstätten des Handels
    entsprechen.
  3. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens
    einem Meter einzuhalten.
  4. Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische
    Schutzvorrichtung zu tragen.
  5. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mundund Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern

zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung
vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

  1. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden
    gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2
    zur Verfügung stehen; ist der
    Kundenbereich kleiner als 10 m2
    , so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der
    Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese
    Voraussetzung hinzuweisen.
  2. Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Z 6 mit der
    Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.

Diese Gastronomen bleiben im Lockdown geöffnet

Auch für die Gastronomie gibt es Ausnahmen. Konkret geöffnet demnach Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

  1. Krankenanstalten und Kuranstalten,
  2. Alten-, Pflege- und Behindertenheimen,
  3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,
  4. Betrieben,

wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.

Corona-Ausnahmen in der Hotelerie

Auch das Betreten von Beherbergungsbetrieben, also der Hotelerie, ist untersagt. Auch hier gibt es jedoch Ausnahmen. Das Verbot gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs:

  1. durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in
    Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der
    Beherbergung,
  2. zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
  3. aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,
  4. zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,
  5. zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
  6. durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit
    angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
  7. durch Patienten und Begleitpersonen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
  8. durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime).

Corona-Ausnahmen für Veranstaltungen

Das Verlassen des privaten Bereichs für Veranstaltungen ist nur unter den folgenden Ausnahmen möglich:

  1. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen
    Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
  2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,
  3. Veranstaltungen zur Religionsausübung,
  4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in
    digitaler Form nicht möglich ist,
  5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen,
    sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
  6. unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974,
    sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
  7. Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,
  8. Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
  9. Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur
    Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I
    Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form
    nicht möglich ist.

Weitere Ausnahmen der Corona-Verordnung

Weitere Ausnahmen werden ebenfalls in dem Dokument genannt. Die Verordnung gilt demnach nicht für:

  1. Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
  1. Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, und dem Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, Fachhochschulen gemäß dem FachhochschulStudiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
  2. Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen.

Auch für den Mindestabstand gibt es Ausnahmen. So gilt dieser zum Beispiel nicht in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten, unter Wasser und “wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert”.

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Lanbiotic, Neurodermitis
(c) Oliver Wolf - Patrick Hart und Katrin Susanna Wallner von Lanbiotic.

Das Grazer Startup Lanbiotic stellt medizinische Hautpflege-Produkte mit lebensfähigen Bakterien speziell für die von Neurodermitis geplagte Haut her. Dabei verwenden die beiden Gründer:innen Patrick Hart und Katrin Wallner den zum Patent angemeldeten Bakterienstamm “Lactococcus Lanbioticus“.

Lanbiotic: “Skalierung als neue Normalität”

“Mit unseren probiotischen Hautanwendungen bringen wir gesundheitsfördernde Bakterien direkt auf die Haut, um die natürliche Balance des Hautmikrobioms wiederherzustellen und Hautprobleme gezielt an der Ursache zu bekämpfen”, erklärt Wallner.

Das letzte Jahr fühlte sich für die Gründerin an, als sei ein Traum nicht nur wahr, sondern sogar übertroffen worden. Andererseits sei es eine “neue Normalität” an der Skalierung des Unternehmens zu arbeiten.

“Wir haben weitere Produkte mit unserem einzigartigen Bakterienstamm ‘Lactococcus Lanbioticus’ entwickelt, um umfassender auf die Bedürfnisse von Menschen mit zu Neurodermitis neigender Haut eingehen zu können. Neu hinzugekommen sind Flora Bath und Flora Sun”, erklärt Wallner.

Flora Bath ist ein spezieller Badezusatz, der für Menschen entwickelt wurde, die großflächig oder an der Kopfhaut von Ekzemen betroffen sind – ein Bereich, in dem Pflegecremen oft an die Grenzen ihrer Praktikabilität stoßen.

“Der Fokus liegt wie immer bei Lanbiotic auf der Ergänzung des Hautmikrobioms, also ‘der lebende Teil’ der natürlichen Schutzbarriere der Haut, die den gesamten Körper bedeckt, mit probiotischen Bakterien”, so Wallner weiter. “Eine Ausgewogenheit des Hautmikrobioms ist, wie auch im Darm, entscheidend, um die Gesundheit der Haut zu bewahren und Beschwerden zu lindern.”

Flora Sun hingegen ist ein weiteres Produkt, das auf die besonderen Herausforderungen empfindlicher Haut unter UV-Strahlung eingeht. Studien hätten gezeigt, dass das Hautmikrobiom die natürliche Fähigkeit der Haut verbessern kann, mit den Effekten – und häufig auch Schäden – durch Sonneneinstrahlung umzugehen.

EHI-Siegel für Onlineshop

“Parallel dazu haben wir auch international expandiert: Der Eintritt in den deutschen Markt war ein großer Schritt, der mit der Anpassung unserer Produktions- und Logistikkapazitäten verbunden war, um langfristig weitere internationale Märkte beliefern zu können. Unser Webshop wurde außerdem mit dem EHI-Siegel zertifiziert, um unseren Kund:innen einen sicheren und vertrauenswürdigen Einkauf zu ermöglichen.”

Auch das Team wuchs 2024, zudem konnte durch zahlreiche Medienauftritte und Messeteilnahmen Aufmerksamkeit für die eigenen Produkte und die Marke gewonnen werden.

“Als weiteres Highlight wurden wir von der Apothekerkammer mit unserer Fachfortbildung akkreditiert, was Apotheker dazu motiviert, unsere Fortbildungen zu besuchen und mehr über das noch recht ‘nischige’ Thema Hautmikrobiom zu erfahren”, sagt Wallner.

Neue Märkte im Fokus

Aktuell arbeitet das Startup intensiv daran, Lanbiotic als Unternehmen und Marke weiterzuentwickeln, strategisch zu positionieren und zu skalieren. Das oberste Ziel ist es, die Lebensqualität von Menschen mit Neurodermitis über ihre mikrobiombasierten Produkte zu verbessern.

“Wir möchten Lanbiotic in weiteren Märkten etablieren, insbesondere natürlich in Ländern, wo die Prävalenz für Neurodermitis hoch ist. Dafür arbeiten wir an effizienten Marketingprozessen, um unsere Markenbekanntheit zu steigern, und bauen unsere Vertriebsstrukturen aus”, erklärt die Founderin. “Um diesen Schritt bestmöglich zu unterstützen, suchen wir gezielt nach vertrauenswürdigen Partnern für den internationalen Vertrieb, die unsere Werte und Qualitätsansprüche teilen. Die Kooperationen sollen es uns ermöglichen, unsere Produkte nachhaltig in weiteren europäischen und außereuropäischen Ländern anzubieten und das Thema Hautmikrobiom international bekannter zu machen.”

Daneben optimiert das Team Produktionsprozesse, um der wachsenden Nachfrage nachkommen zu können. In der Produktentwicklung liegt dabei der Fokus auf der Entwicklung weiterer wissenschaftsbasierten probiotischen Pflegeprodukten, die speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit Neurodermitis und empfindlicher Haut zugeschnitten sind. Dazu steht man intensiv mit Industrie und Spitzenforschung in Kontakt.

Lanbiotic: Strukturen und Prozesse schaffen

Intern sei man vor allem stark mit dem Aufbau der Organisation beschäftigt. Man arbeitet daran, Strukturen und Prozesse zu schaffen, die das Wachstum langfristig stützen können. Ziel sei es, eine gesunde Organisation aufzubauen, die den Expansions- und Innovationszielen gerecht werde und das Unternehmen flexibel in die nächsten Entwicklungsstufen führt.

Lanbiotic wurde in der Vergangenheit unter anderem auch von der Austria Wirtschaftsservice (aws) unterstützt. So absolvierte das Unternehmen den aws First Incubator und erhielt über aws Innovationsschutz eine Förderung, um sein geistiges Eigentum zu schützen. Später folgte eine Preseed- und Seed-Förderung über aws Innovative Solutions. Mit diesem Seed-Förderprogramm unterstützt die aws innovative Gründungsideen, die über die Unternehmensgrenzen hinaus einen positiven gesellschaftlichen Impact bewirken. Der Fokus liegt auf skalierbaren Geschäftsmodellen. Im Fall von Lanbiotic war die Förderung essentiell, um die Produktentwicklung und Markteinführung zu finanzieren und sich allgemein zu professionalisieren.

“Eine bessere Förderung als aws Seed Innovative Solutions könnte es derzeit, meiner Meinung nach, für uns nicht geben”, sagt sie. “Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss von 400.000 Euro, der für unterschiedlichste Aktivitäten in der Markteinführung und Produkteinführung verwendet werden kann. Naturgemäß ist das Programm sehr kompetitiv, aber wenn man für die Finanzierung ausgewählt wird, hat man wirklich einen gewaltigen Booster, um ein nachhaltiges Unternehmen aufzubauen.”

Die weiteren Ziele von Lanbiotic

Im Allgemeinen habe ihnen das Programm bereits jetzt weit mehr gebracht als Geld. “Ich empfand den Bewerbungsprozess per se als wertvolle Erfahrung, um mir unser Business Model noch einmal ganz genau anzusehen und unsere Ziele zu definieren”, präzisiert die Grazerin. “Dass wir sie jetzt so scheinbar ‘locker’ übertreffen konnten, ist natürlich die Draufgabe.”

Durch die positive Resonanz der stetig wachsenden Stammkundenbasis sieht sich Wallner in ihrer Mission bestätigt. “Wir wissen aber auch, dass viele Menschen Lanbiotic noch nicht kennen und Neurodermitis in vielen Ländern nach wie vor ein großes Problem darstellt”, sagt sie. “Daher wollen wir gezielt skalieren, den Umsatz und Gewinn steigern, innerhalb und außerhalb Europas expandieren und unser Produktportfolio weiter diversifizieren.”

In Sachen Umsatzentwicklung wird Lanbiotic 2024 das gesetzte Umsatzziel voraussichtlich verdoppeln, wie Wallner erzählt. “Unser für 2025 gestecktes Ziel ist ambitioniert, aber wir sind zuversichtlich, dass wir hier wieder gute Arbeit leisten. Aktuell haben wir einen sechsstelligen Nettoumsatz erreicht, und dank der Unterstützung durch die aws Seed-Förderung werden wir auch heuer, wie jedes Jahr seit unserer Gründung, noch profitabler sein.”


* Disclaimer: Das Startup-Porträt erscheint in Kooperation mit Austria Wirtschaftsservice (aws)

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