04.12.2017

Tierbedarf im E-Commerce: Learnings des Berliner Startups zoobio

Die Zoobio GmbH versucht es mit einem E-Commerce-Ansatz im Tierbedarfs-Segment. Das Berliner Startup hat für uns den Markt analysiert.
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(c) zoobio GmbH
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E-Commerce betrifft die unterschiedlichsten Sparten des Handels. Der Bereich Tierbedarf bildet keine Ausnahme. Nach einer langwierigen Startphase scheint der Online-Handel auch in diesem Bereich an Boden zu gewinnen. Dabei ist nicht ganz eindeutig, wer in Zukunft davon profitieren wird. Noch in der Hand großer Unternehmen könnte sich der Markt zugunsten kleinerer Fachhändler entwickeln. Einen wichtigen Einfluss auf diese Veränderungen besitzt das gestiegene Qualitätsbewusstsein der Kundschaft.

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Bislang wenig Online-Handel

Bislang trägt der Online Markt keinen mehrheitlichen Anteil am Handel mit Tierbedarf. Dafür gibt es unterschiedliche Gründe. Diese betreffen zum einen die Kaufgewohnheiten der Verbraucher, die auf den klassischen Einkauf fokussiert sind. Passend dazu existiert ein breit aufgestellter stationärer Handel, der den Bereich Tierbedarf mit abdeckt. Flächendeckende Filialnetze in Form von Supermärkten, Discountern und Drogerien kommen einem Großteil des Bedarfs entgegen. Der Online-Handel mit Tierbedarf wird bislang von einigen großen Unternehmen dominiert.

Verstärkte Humanisierung von Haustieren als Bonus

Aufgrund dieser Konkurrenz gestaltet es sich für andere Unternehmen schwieriger, sich in puncto E-Commerce mit Tierbedarf zu etablieren. Chancen ergeben sich für Anbieter, die nicht auf allgemeine Versorgung, sondern spezialisierten Fachhandel setzen. Daher besitzen viele Händler durchaus einen Grund, optimistisch in die Zukunft mit E-Commerce zu blicken. Die Ursache liegt im gegenwärtigen Umgang mit Tieren. Bei vielen Besitzern greift der Begriff Haustier nicht mehr. Die tierischen Mitbewohner gelten als Familienmitglieder und Freunde. Ihre Besitzer humanisieren sie verstärkt. Dementsprechend erfahren sie eine gesteigerte Aufmerksamkeit.

Verstärkte Bio-Affinität

Einen wichtigen Aspekt bildet beispielsweise der Faktor Ernährung. Viele Tierhalter wünschen sich Nachhaltigkeit und spezielle Ernährungsformen, auch für ihre tierischen Mitbewohner. Qualität, Vielfalt und Bio-Produkte und artgerechte Haltung in der Produktion tierischer Erzeugnisse stehen hoch im Kurs. Mit einem entsprechenden Angebot gibt es viele Anbieter, die vermehrt auf Online-Handel setzen. Somit stärken sie diesen, indem sie dem Bedarf der Verbraucher auf diesem Weg entgegenkommen. Einige Händler besitzen ihre Ursprünge ausschließlich im E-Commerce und sind daher dort ohnehin präsent.

Vorteile von E-Commerce und Chancen für Händler

Entsprechend der Art, Anzahl und dem Versorgungsbedarf von Tieren hält der E-Commerce Sektor einige Vorteile für Tierbesitzer bereit. Die große Auswahl und die Lieferung frei Haus stellen nur zwei Aspekte davon dar. Wichtig ist auch die große Informationsvielfalt, wie man von der Zoobio GmbH erfährt, die E-Commerce bei Tierbedarf bietet. Hier fällt es Verbrauchern leichter, mehr über Produkte und deren Ursprünge zu erfahren. Ein Aspekt, der vor dem Regal im Geschäft definitiv auf der Strecke bleibt. Das breit aufgestellte Filialnetzwerk des stationären Handels könnte daher in Zukunft nicht mehr ausreichen, um den Bedürfnissen der Kunden entgegenzukommen.

Zauberwort: Differenzierung

Es bleibt abzuwarten, ob und wie Händler es schaffen, sich diesen Vorteil mittels E-Commerce zunutze zu machen. Biologisch, artgerechtes Rohfutter, kurz BARF, bildet einen wichtigen Aspekt in der Zukunft des Online-Handels mit Tierbedarf. Für Händler geht es daher künftig nicht nur darum, den stationären Handel mit dem E-Commerce zu verknüpfen. Hier sind Alleinstellungsmerkmale im Angebot gefragt, um der Nachfrage des Marktes und den Bedürfnissen von Mensch und Tier entgegenzukommen. Die Zukunft liegt in einem transparenten Fachhandel, der auf Trends setzt. Hieraus ergibt sich gleichzeitig die Chance für weitere Unternehmen, neben den „Riesen“ im Online-Handel mit Tierbedarf zu bestehen. Differenzierung heißt dabei das Zauberwort. Der Markt im Internet ist auf jeden Fall noch nicht gesättigt.

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Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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