30.10.2020

COVID-19: Zeitlich befristeter Verlustrücktrag möglich

Die Expertinnen und Experten von Ecovis erläutern in einem Fachbeitrag für den brutkasten die Möglichkeiten des Verlustrücktrags im Rahmen der Coronakrise.
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(c) Adobe Stock

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde die Möglichkeit eines zeitlich befristeten Verlustrücktrags geschaffen. In diesem Zusammenhang wurde kürzlich auch die dazugehörige Verordnung erlassen, die nähere Details des Verlustrücktrags festlegt. Im Folgenden werden die wesentlichen Aspekte überblicksartig zusammengefasst.

1. COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Verlustrücktrag mangels Einschränkung auf bestimmte Gewinnermittlungsarten, sowohl Bilanzierern (Gewinnermittlung gem § 5 EStG oder § 4 Abs 1 EStG) als auch Einnahmen-Ausgaben-Rechnern (Gewinnermittlung gem § 4 Abs 3 EStG) zugänglich ist.

1.1. COVID-19-Rücklage für Wirtschaftsjahr 2019

Zur Schaffung von positiven Liquiditätseffekten vor Durchführung der Veranlagung 2020 können voraussichtliche betriebliche Verluste 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte durch einen besonderen Abzugsposten (COVID-19-Rücklage) berücksichtigt werden.

a.) Rahmenbedingungen der COVID-19-Rücklage

  • Die Bildung der COVID-19-Rücklage setzt voraus, dass der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte im Jahr 2019 positiv und im Jahr 2020 voraussichtlich negativ ist. Als Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte gilt der Saldo der nach dem Tarif zu versteuernden Gewinne und Verluste aus Wirtschaftsjahren, die im jeweiligen Kalenderjahr enden.
  • Die COVID-19-Rücklage kürzt den Gesamtbetrag der Einkünfte 2019. Abgesehen davon lässt sie die Höhe der betrieblichen Einkünfte unberührt (dies ist insbesondere für die Anknüpfung der SV-Beiträge von Bedeutung).
  • Höhe der COVID-19-Rücklage
AusmaßVoraussetzungenDeckelung
bis zu 30% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019ohne weiteren Nachweiswenn Vorauszahlungen 2020 EUR 0,- oder nur Mindeststeuer (KapGes)EUR 5 Mio
bis zu 60% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019Voraussichtlich negativer Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 glaubhaft zu machenEUR 5 Mio
  • Die Bildung der COVID-19-Rücklage erfolgt auf Antrag (ab 21.9.2020 möglich).[2] Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO. Somit kann in diesem Fall eine berichtigte Veranlagung vorgenommen werden. Aufgrund der Ausgestaltung sollte die COVID-19-Rücklage sowohl dem Grunde nach (aufgrund der Antragspflicht) als auch der Höhe nach (aufgrund der Formulierung „bis zu … %“) von jedem Steuerpflichtigen situationsbedingt ausnutzbar sein.
  • Die Rücklagenbildung kürzt den Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 und müsste daher dem Verlustvortrag aus Vorjahren vorgehen (bei Körperschaften müsste die Verlustvortragsgrenze vom Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug der COVID-19-Rücklage zu bemessen sein).
  • Die bei der Veranlagung 2019 berücksichtigte COVID-19-Rücklage ist im Rahmen der Veranlagung 2020 als Hinzurechnungsposten bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte anzusetzen. Dadurch soll eine Doppelberücksichtigung von Verlusten verhindert werden. Der Hinzurechnungsposten lässt die Höhe der betrieblichen Einkünfte unberührt (siehe obige Anmerkungen).

b.) Sonderregelungen iZm Personengesellschaften, Steuergruppen und abweichendem Wirtschaftsjahr

  • Endet im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr, besteht das Wahlrecht, die COVID-19-Rücklage nach dem voraussichtlichen negativen Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 oder vom voraussichtlichen negativen Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2021 zu bemessen. Wird der voraussichtlich negative Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2021 herangezogen, sind sämtliche Bestimmungen der § 1 und § 2 der Verlustberücksichtigungsverordnung, die sich auf die Jahre 2020 und 2019 beziehen, auf die Jahre 2021 und 2020 zu beziehen. Bei Steuergruppen ist auf das abweichende Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers abzustellen.
  • Abgesehen davon wurde für Personengesellschaften und Steuergruppen die Anwendung der COVID-19-Rücklage explizit geregelt:
  • Bei Personengesellschaften (Mitunternehmerschaft) wird die COVID-19-Rücklage nicht im Rahmen des Feststellungsverfahrens, sondern im Rahmen der Veranlagung der Mitunternehmer berücksichtigt.
  • Bei Steuergruppen darf eine COVID-19-Rücklage nur durch den Gruppenträger gebildet werden. Das Höchstausmaß richtet sich nach der Anzahl der unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder zuzüglich des Gruppenträgers.

1.2. Verlustrücktrag in das Wirtschaftsjahr 2019 und 2018

Ein Verlustrücktrag in Vorperioden ist jeweils auf Antrag unter den nachfolgenden Bedingungen als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO möglich. Die Antragstellung erfolgt voraussichtlich über ein strukturiertes Formular, dass mit der Steuererklärung 2020 verbunden wird. Seitens des BMF sollte in weiterer Folge noch klargestellt werden, dass für Kapitalgesellschaften die 75%-Verlustverrechnungsgrenze für den Verlustrücktrag nicht anzuwenden ist. Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 weder bei der Veranlagung 2019 noch 2018 berücksichtigt werden, können diese ab der Veranlagung 2021 als gewöhnlicher Verlustabzug verwertet werden.

a.) Verlustrücktrag 2019

  • Die nach der Veranlagung des Jahres 2020 nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage verbleibenden Verluste des Jahres 2020 können nach Maßgabe der § 124b Z 355 EStG sowie § 26c Z 76 KStG in das Jahr 2019 rückgetragen werden.
  • Die erfolgte Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage bleibt dadurch unberührt.
  • Deckelung des Verlustrücktrages (gemeinsam mit der COVID-19-Rücklage) mit EUR 5 Mio.

b.) Verlustrücktrag 2018

  • Wird in der Veranlagung 2019 der zu berücksichtigende Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 nicht vollständig ausgeschöpft (zB zu geringe betriebliche Einkünfte im Jahr 2019), kann insoweit eine Berücksichtigung des Verlustrücktrages in der Veranlagung 2018 beantragt werden.
  • Deckelung des Verlustrücktrages mit EUR 2 Mio.

c.) Sonderregelungen für Steuergruppen, Umgründungen und abweichendes Wirtschaftsjahr

Für Steuergruppen iSd § 9 KStG werden Sonderregelungen iZm Verlustrücktrag geschaffen. Demzufolge kann der Verlustrücktrag nur beim Gruppenträger berücksichtigt werden und ist vom Gruppeneinkommen vor Berücksichtigung von Sonderausgaben in Abzug zu bringen. In diesem Zusammenhang sollte auch noch eine gesonderte BMF-Verordnung ergehen.

Wird bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr das Wahlrecht ausgeübt, den Verlust aus der Veranlagung 2021 rückzutragen, sind die vorstehenden Bestimmungen, soweit sie das Jahr 2020, 2019 und 2018 betreffen, auf das Jahr 2021, 2020 und 2019 zu beziehen.

Für die Übertragung des Verlustrücktrages auf einen anderen Steuerpflichtigen gelten die für den Verlustabzug bestehenden Grundsätze (zB Übergang eines Betriebes im Rahmen einer Erbschaft denkbar). Eine Übertragung des Verlustrücktrages im Rahmen von Umgründungen (zB Verschmelzung oder Einbringung) ist nicht zulässig.

1.3. Herabsetzung von Vorauszahlungen für 2019

Anträge auf Herabsetzung der Einkommen- bzw Körperschaftsteuervorauszahlungen sind grundsätzlich bis Ende September des Folgejahres möglich (dh für das Jahr 2019 ist ein Herabsetzungsantrag dem Grunde nach bis Ende September 2020 möglich).

Die Herabsetzungsmöglichkeit von Steuervorauszahlungen wurde nun zeitlich erweitert. Sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2019 gegeben, kann bis zur Abgabe der Steuererklärung für 2019 beantragt werden, die Vorauszahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 nachträglich herabzusetzen. Die Steuer ist mit dem Betrag festzusetzen, der sich als voraussichtliche Steuer des Jahres 2019 auf Grundlage einer Veranlagung unter Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage ergibt. Eine Prognoserechnung, aus der sich die Ermittlung der voraussichtlichen Steuerbelastung ergibt, ist dem Antrag anzuschließen.

2. Ausblick

Auf Basis der Verlustberücksichtigungsverordnung wurden nun die wesentlichen Rahmenbedingungen iZm Verlustrücktrag geregelt. Aufgrund der ergangenen Verordnung verbleiben jedoch weiterhin Zweifelsfragen. Aus diesem Grund bleibt die weitere Entwicklung noch abzuwarten (zB Einarbeitung der Regelungen betreffend die COVID-19-Rücklage und des Verlustrücktrages in die Einkommens- und Körperschaftsteuerrichtlinien). Gerne unterstützen wir Sie bei sämtlichen Aspekten und Abwicklungsschritten im Zusammenhang mit den Corona-Hilfsmaßnahmen.

Über Ecovis

Aus Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung wurden in den letzten Jahrzehnten zunehmend komplexe und anspruchsvolle Beratungsdienstleistungen. Ein hohes Maß an Branchen-kenntnis, Expertenwissen sowie langjährige Erfahrung sind erforderlich, um ein kompetenter und leistungsfähiger Partner zu sein.

Seit nunmehr 30 Jahren beraten wir Klein- und Mittelbetriebe, national und international tätige Unternehmen und Freiberufler in Wirtschafts- und Steuerfragen – umfassend, praxisnah und leistungsorientiert. Das partnerschaftliche Vertrauensverhältnis, die persönliche Beratung sowie effektive Lösungen zur Verwirklichung Ihrer Ziele – das sind die Dinge, die Sie als Mandantin/Mandant von uns ganz selbstverständlich erwarten können. Jede Mandantin/jeder Mandant hat seinen festen persönlichen Ansprechpartner. Das ist für uns Voraussetzung für kontinuierliche und hochwertige Beratung und Betreuung.

ECOVIS Austria mit den Standorten in Wien, St. Pölten, Salzburg, Scheibbs und Wieselburg betreut Sie mit ca. 140 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in sämtlichen Bereichen der Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung.

Darüber hinaus bieten wir als Teil eines internationalen Beratungsnetzwerkes unseren Mandantinnen und Mandanten in über 70 Ländern weltweit starke Partner vor Ort, die auf Know-how und Back-Office der gesamten Unternehmensgruppe zurückgreifen.

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Wir sprachen zur Paketabgabe mit (vl.) Johannes Braith, Petra Dobrocka und Georg Weiss | (c) brutkasten / byrd / quivo / Hintergrund / (c) RoseBox via Unsplash
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Bereits seit der Veröffentlichung des Ministerialentwurfs zu einer neuen Paketsteuer im Mai trifft diese in der öffentlichen Diskussion auf Kritik. Vorgesehen ist eine Abgabe von zwei Euro pro zugestelltem Paket, die ab dem 1. Oktober 2026 von großen Online-Handelsplattformen mit einem Jahresumsatz ab 100 Millionen Euro eingehoben werden soll. Nachdem das vorparlamentarische Begutachtungsverfahren zum Gesetzesentwurf am 26. Mai 2026 offiziell geendet hat, geht die Vorlage im nächsten Schritt in die Debatte und finale Abstimmung im Nationalrat.

Mit den prognostizierten Einnahmen von jährlich rund 280 Millionen Euro will die Bundesregierung die geplante Mehrwertsteuersenkung auf Grundnahrungsmittel teilweise gegenfinanzieren. Zudem wolle man den lokalen stationären Handel gegenüber den internationalen E-Commerce-Riesen stärken, so die Argumentation. Und auch der Umweltschutzaspekt wird seitens der Regierung ins Treffen geführt. Diese Begründung lassen viele Kritiker:innen aber nicht gelten.

Dobrocka: „wird nur das Angebot verringern und die Kosten für österreichische Kunden in die Höhe treiben“

Auch unter Gründer:innen heimischer Startups und Scaleups im Logistik-Bereich, die für brutkasten erreichbar waren, herrscht breite Ablehnung gegenüber der Paketabgabe. Dabei ist es nicht die Zielsetzung, die kritisiert wird. „Grundsätzlich finde ich es begrüßenswert über Maßnahmen zu diskutieren, die den österreichischen Markt vor einer Flut an ausländischen Sendungen schützen und österreichische Unternehmer stärken. Aber diese Maßnahme tut das nicht“, meint etwa Petra Dobrocka, Co-Founderin und CCO des Wiener Logistik-Scaleups byrd. „Selbst wenn ein heimischer Händler die Ware in Österreich verpackt und mit der österreichischen Post an einen österreichischen Kunden schickt: Sobald der Verkauf über einen Marktplatz wie Amazon läuft, greift die Steuer.“ Die Maßnahme werde letztlich „nur das Angebot verringern und die Kosten für österreichische Kunden in die Höhe treiben.“

Braith: „Emissionsärmere Zustellformen gezielt begünstigen“

Ähnlich argumentiert auch Storebox-Co-Founder und CEO Johannes Braith. Er führt zusätzlich eine ökologische Perspektive ins Treffen. „Wir brauchen aus meiner Sicht weniger Symbolpolitik und mehr intelligente Steuerung. Wenn Politik Lenkungswirkung ernst meint, dann sollte sie emissionsärmere Zustellformen gezielt begünstigen und nicht pauschal jede Form des Versandhandels verteuern“, so der Gründer. Das Gesetz unterscheide nämlich zu wenig zwischen emissionsintensiven und emissionsarmen Zustellmodellen. Klassische Haustürzustellung sei ineffizient und verursache Retourenverkehr und Parkdruck, meint Braith und führt Click-&-Collect-Modelle mit gebündelter Anlieferung ins Treffen, wie sie auch sein Unternehmen umsetzt.

Weiß: EU-Regelung statt „Alleingang“

Georg Weiß, Co-Founder und CEO des Wiener Logistik-Scaleups Quivo, würde in dem Zusammenhang lieber eine europäische Lösung sehen. „Auf EU-Ebene gibt es ja auch Vorschläge, etwa Zölle für Kleinpakete unter 150 Euro einzuführen, um den europäischen Markt vor Billigprodukten zu schützen. Das halte ich für die sinnvollere Maßnahme, als aus Österreich heraus einen Alleingang zu machen und eine Zwei-Euro-Paketgebühr einzuführen“, so der Gründer gegenüber brutkasten.

AustrianStartups: Nachteile für Startups und Scaleups befürchtet

Kritik an der Paketsteuer kommt auch von AustrianStartups. „Wer Österreich als Innovationsstandort stärken will, kann nicht gleichzeitig die Vertriebskanäle innovativer Unternehmen im E-Commerce belasten. In der aktuellen Form würde der Entwurf vor allem Startups, Scaleups und KMUs treffen, die über Plattformen verkaufen oder aus Österreich versenden“, meint man dort. Auch befürchtet man potenzielle Probleme für Scaleups in der Branche, weil ein gleitender Übergang bei der Umsatzschwelle fehle: „Für Scaleups, die gerade die 100-Millionen-Euro-Grenze überschreiten, bedeutet das einen abrupten Kostenschock in genau der Phase, in der sie skalieren wollen.“

Kaminski: „Das ist das Gegenteil von dem, was erreicht werden soll“

Zudem hebt AustrianStartups eine besondere Problematik im Secondhand- und Refurbishment-Bereich hervor und zitiert dazu refurbed-Co-Founder Kilian Kaminski: „Bei einem refurbishten iPhone beispielsweise ist der Produktpreis zwar relativ hoch, aber die Marge für Refurbisher ist sehr gering. So eine Abgabe kann nicht einfach weitergegeben werden. Das Resultat: Preise im Reuse-Bereich steigen, neue Billigwaren nicht. Das ist das Gegenteil von dem, was erreicht werden soll. Falls die Abgabe kommt, braucht es zwingend eine Ausnahmeregelung für Secondhand und Refurbished.“

AustrianStartups forderte daher bereits im Mai „eine Rücknahme des Entwurfs in seiner aktuellen Form“. Sollte dies nicht passieren jedenfalls aber eine „Prüfung eines EU-weiten Rahmens statt eines österreichischen Alleingangs“ und eine Ausnahmeregelung für Secondhand, Refurbished und Reuse.

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