30.10.2020

COVID-19: Zeitlich befristeter Verlustrücktrag möglich

Die Expertinnen und Experten von Ecovis erläutern in einem Fachbeitrag für den brutkasten die Möglichkeiten des Verlustrücktrags im Rahmen der Coronakrise.
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(c) Adobe Stock

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde die Möglichkeit eines zeitlich befristeten Verlustrücktrags geschaffen. In diesem Zusammenhang wurde kürzlich auch die dazugehörige Verordnung erlassen, die nähere Details des Verlustrücktrags festlegt. Im Folgenden werden die wesentlichen Aspekte überblicksartig zusammengefasst.

1. COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Verlustrücktrag mangels Einschränkung auf bestimmte Gewinnermittlungsarten, sowohl Bilanzierern (Gewinnermittlung gem § 5 EStG oder § 4 Abs 1 EStG) als auch Einnahmen-Ausgaben-Rechnern (Gewinnermittlung gem § 4 Abs 3 EStG) zugänglich ist.

1.1. COVID-19-Rücklage für Wirtschaftsjahr 2019

Zur Schaffung von positiven Liquiditätseffekten vor Durchführung der Veranlagung 2020 können voraussichtliche betriebliche Verluste 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte durch einen besonderen Abzugsposten (COVID-19-Rücklage) berücksichtigt werden.

a.) Rahmenbedingungen der COVID-19-Rücklage

  • Die Bildung der COVID-19-Rücklage setzt voraus, dass der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte im Jahr 2019 positiv und im Jahr 2020 voraussichtlich negativ ist. Als Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte gilt der Saldo der nach dem Tarif zu versteuernden Gewinne und Verluste aus Wirtschaftsjahren, die im jeweiligen Kalenderjahr enden.
  • Die COVID-19-Rücklage kürzt den Gesamtbetrag der Einkünfte 2019. Abgesehen davon lässt sie die Höhe der betrieblichen Einkünfte unberührt (dies ist insbesondere für die Anknüpfung der SV-Beiträge von Bedeutung).
  • Höhe der COVID-19-Rücklage
AusmaßVoraussetzungenDeckelung
bis zu 30% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019ohne weiteren Nachweiswenn Vorauszahlungen 2020 EUR 0,- oder nur Mindeststeuer (KapGes)EUR 5 Mio
bis zu 60% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019Voraussichtlich negativer Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 glaubhaft zu machenEUR 5 Mio
  • Die Bildung der COVID-19-Rücklage erfolgt auf Antrag (ab 21.9.2020 möglich).[2] Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO. Somit kann in diesem Fall eine berichtigte Veranlagung vorgenommen werden. Aufgrund der Ausgestaltung sollte die COVID-19-Rücklage sowohl dem Grunde nach (aufgrund der Antragspflicht) als auch der Höhe nach (aufgrund der Formulierung „bis zu … %“) von jedem Steuerpflichtigen situationsbedingt ausnutzbar sein.
  • Die Rücklagenbildung kürzt den Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 und müsste daher dem Verlustvortrag aus Vorjahren vorgehen (bei Körperschaften müsste die Verlustvortragsgrenze vom Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug der COVID-19-Rücklage zu bemessen sein).
  • Die bei der Veranlagung 2019 berücksichtigte COVID-19-Rücklage ist im Rahmen der Veranlagung 2020 als Hinzurechnungsposten bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte anzusetzen. Dadurch soll eine Doppelberücksichtigung von Verlusten verhindert werden. Der Hinzurechnungsposten lässt die Höhe der betrieblichen Einkünfte unberührt (siehe obige Anmerkungen).

b.) Sonderregelungen iZm Personengesellschaften, Steuergruppen und abweichendem Wirtschaftsjahr

  • Endet im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr, besteht das Wahlrecht, die COVID-19-Rücklage nach dem voraussichtlichen negativen Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 oder vom voraussichtlichen negativen Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2021 zu bemessen. Wird der voraussichtlich negative Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2021 herangezogen, sind sämtliche Bestimmungen der § 1 und § 2 der Verlustberücksichtigungsverordnung, die sich auf die Jahre 2020 und 2019 beziehen, auf die Jahre 2021 und 2020 zu beziehen. Bei Steuergruppen ist auf das abweichende Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers abzustellen.
  • Abgesehen davon wurde für Personengesellschaften und Steuergruppen die Anwendung der COVID-19-Rücklage explizit geregelt:
  • Bei Personengesellschaften (Mitunternehmerschaft) wird die COVID-19-Rücklage nicht im Rahmen des Feststellungsverfahrens, sondern im Rahmen der Veranlagung der Mitunternehmer berücksichtigt.
  • Bei Steuergruppen darf eine COVID-19-Rücklage nur durch den Gruppenträger gebildet werden. Das Höchstausmaß richtet sich nach der Anzahl der unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder zuzüglich des Gruppenträgers.

1.2. Verlustrücktrag in das Wirtschaftsjahr 2019 und 2018

Ein Verlustrücktrag in Vorperioden ist jeweils auf Antrag unter den nachfolgenden Bedingungen als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO möglich. Die Antragstellung erfolgt voraussichtlich über ein strukturiertes Formular, dass mit der Steuererklärung 2020 verbunden wird. Seitens des BMF sollte in weiterer Folge noch klargestellt werden, dass für Kapitalgesellschaften die 75%-Verlustverrechnungsgrenze für den Verlustrücktrag nicht anzuwenden ist. Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 weder bei der Veranlagung 2019 noch 2018 berücksichtigt werden, können diese ab der Veranlagung 2021 als gewöhnlicher Verlustabzug verwertet werden.

a.) Verlustrücktrag 2019

  • Die nach der Veranlagung des Jahres 2020 nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage verbleibenden Verluste des Jahres 2020 können nach Maßgabe der § 124b Z 355 EStG sowie § 26c Z 76 KStG in das Jahr 2019 rückgetragen werden.
  • Die erfolgte Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage bleibt dadurch unberührt.
  • Deckelung des Verlustrücktrages (gemeinsam mit der COVID-19-Rücklage) mit EUR 5 Mio.

b.) Verlustrücktrag 2018

  • Wird in der Veranlagung 2019 der zu berücksichtigende Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 nicht vollständig ausgeschöpft (zB zu geringe betriebliche Einkünfte im Jahr 2019), kann insoweit eine Berücksichtigung des Verlustrücktrages in der Veranlagung 2018 beantragt werden.
  • Deckelung des Verlustrücktrages mit EUR 2 Mio.

c.) Sonderregelungen für Steuergruppen, Umgründungen und abweichendes Wirtschaftsjahr

Für Steuergruppen iSd § 9 KStG werden Sonderregelungen iZm Verlustrücktrag geschaffen. Demzufolge kann der Verlustrücktrag nur beim Gruppenträger berücksichtigt werden und ist vom Gruppeneinkommen vor Berücksichtigung von Sonderausgaben in Abzug zu bringen. In diesem Zusammenhang sollte auch noch eine gesonderte BMF-Verordnung ergehen.

Wird bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr das Wahlrecht ausgeübt, den Verlust aus der Veranlagung 2021 rückzutragen, sind die vorstehenden Bestimmungen, soweit sie das Jahr 2020, 2019 und 2018 betreffen, auf das Jahr 2021, 2020 und 2019 zu beziehen.

Für die Übertragung des Verlustrücktrages auf einen anderen Steuerpflichtigen gelten die für den Verlustabzug bestehenden Grundsätze (zB Übergang eines Betriebes im Rahmen einer Erbschaft denkbar). Eine Übertragung des Verlustrücktrages im Rahmen von Umgründungen (zB Verschmelzung oder Einbringung) ist nicht zulässig.

1.3. Herabsetzung von Vorauszahlungen für 2019

Anträge auf Herabsetzung der Einkommen- bzw Körperschaftsteuervorauszahlungen sind grundsätzlich bis Ende September des Folgejahres möglich (dh für das Jahr 2019 ist ein Herabsetzungsantrag dem Grunde nach bis Ende September 2020 möglich).

Die Herabsetzungsmöglichkeit von Steuervorauszahlungen wurde nun zeitlich erweitert. Sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2019 gegeben, kann bis zur Abgabe der Steuererklärung für 2019 beantragt werden, die Vorauszahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 nachträglich herabzusetzen. Die Steuer ist mit dem Betrag festzusetzen, der sich als voraussichtliche Steuer des Jahres 2019 auf Grundlage einer Veranlagung unter Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage ergibt. Eine Prognoserechnung, aus der sich die Ermittlung der voraussichtlichen Steuerbelastung ergibt, ist dem Antrag anzuschließen.

2. Ausblick

Auf Basis der Verlustberücksichtigungsverordnung wurden nun die wesentlichen Rahmenbedingungen iZm Verlustrücktrag geregelt. Aufgrund der ergangenen Verordnung verbleiben jedoch weiterhin Zweifelsfragen. Aus diesem Grund bleibt die weitere Entwicklung noch abzuwarten (zB Einarbeitung der Regelungen betreffend die COVID-19-Rücklage und des Verlustrücktrages in die Einkommens- und Körperschaftsteuerrichtlinien). Gerne unterstützen wir Sie bei sämtlichen Aspekten und Abwicklungsschritten im Zusammenhang mit den Corona-Hilfsmaßnahmen.

Über Ecovis

Aus Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung wurden in den letzten Jahrzehnten zunehmend komplexe und anspruchsvolle Beratungsdienstleistungen. Ein hohes Maß an Branchen-kenntnis, Expertenwissen sowie langjährige Erfahrung sind erforderlich, um ein kompetenter und leistungsfähiger Partner zu sein.

Seit nunmehr 30 Jahren beraten wir Klein- und Mittelbetriebe, national und international tätige Unternehmen und Freiberufler in Wirtschafts- und Steuerfragen – umfassend, praxisnah und leistungsorientiert. Das partnerschaftliche Vertrauensverhältnis, die persönliche Beratung sowie effektive Lösungen zur Verwirklichung Ihrer Ziele – das sind die Dinge, die Sie als Mandantin/Mandant von uns ganz selbstverständlich erwarten können. Jede Mandantin/jeder Mandant hat seinen festen persönlichen Ansprechpartner. Das ist für uns Voraussetzung für kontinuierliche und hochwertige Beratung und Betreuung.

ECOVIS Austria mit den Standorten in Wien, St. Pölten, Salzburg, Scheibbs und Wieselburg betreut Sie mit ca. 140 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in sämtlichen Bereichen der Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung.

Darüber hinaus bieten wir als Teil eines internationalen Beratungsnetzwerkes unseren Mandantinnen und Mandanten in über 70 Ländern weltweit starke Partner vor Ort, die auf Know-how und Back-Office der gesamten Unternehmensgruppe zurückgreifen.

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V.l.: Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmannsdorfer, FFG-Geschäftsführerin Henrietta Egerth und Finnvera-CEO Juuso Heinilä beim Pressegespräch in Alpbach | (c) Martin Pacher / brutkasten

Was Finnland kann, will Österreich jetzt kopieren. Seit 2020 lässt das Land große Industriebetriebe Forschungsökosysteme rund um sich aufbauen, mit einem Hebel von zuletzt 6,6 Euro privater F&E-Investitionen pro Fördereuro. Beim European Forum Alpbach präsentierten Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmannsdorfer und FFG-Geschäftsführerin Henrietta Egerth am Mittwoch die österreichische Version: „Leading Companies & Ecosystems“, ausgestattet mit 60 Millionen Euro für drei bis vier Projekte.

Die Ausschreibung ging noch während des Pressegesprächs online. Die 60 Millionen Euro sind für die Umsetzungsphase reserviert, weitere zwei Millionen Euro fließen in die vorgelagerte Roadmap-Phase. Mit bis zu 20 Millionen Euro pro Projekt ist es laut Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) auf nationaler Ebene die größte Einzelprojektförderung im F&E-Bereich des Ressorts. Einreichungen sind bis 30. November 2026, 12:00 Uhr, möglich.

Der Befund hinter dem Programm: Mit einer Forschungsquote von 3,34 Prozent liegt Österreich EU-weit auf Rang drei, beim Innovationsoutput nur auf Rang acht. „Österreich ist Forschungs-Europameister, aber noch kein Innovations-Europameister“, sagte Hattmannsdorfer. Als ungenutztes Stärkefeld sieht er die exportorientierten Leitbetriebe, denn bei den Hochtechnologieexporten liege Österreich ebenfalls auf Rang drei. Sie sollen nun als „Zugpferde“ KMU, Startups und Forschungseinrichtungen mitziehen.

So funktioniert das Programm

Das Format ist zweistufig. In der jetzt gestarteten Roadmapping-Phase entwickeln Industrieunternehmen eine mehrjährige F&E-Roadmap für eine Schlüsseltechnologie und binden dafür Partner aus Wissenschaft, Startups, Spinoffs und KMU per Absichtserklärungen und Verträgen ein. Jedes einreichende Unternehmen erhält dafür laut Egerth 150.000 Euro, bei der FFG rechnet man mit zehn bis 15 Roadmaps. Die überzeugendsten drei bis vier Konzepte gehen ab 2027 in die auf drei bis fünf Jahre angelegte Umsetzungsphase. Entschieden wird im Wettbewerb: Ausschlaggebend ist laut Egerth, wer die ambitionierteste Roadmap vorlegt, am meisten zusätzliches eigenes Kapital in F&E investiert, die meisten zusätzlichen Forschungsbeschäftigten aufbaut und die stärksten Kooperationen schafft. Die Förderintensität für Großindustrie liegt laut Egerth bei 23 Prozent, den Rest tragen die Unternehmen selbst.

„Da redet das Industrieunternehmen nicht mit“

Für die Startup-Szene ist ein Detail der Förderarchitektur entscheidend: Die bis zu 20 Millionen Euro pro Projekt werden geteilt. Maximal zehn Millionen Euro gehen an den Leitbetrieb, weitere zehn Millionen Euro sind für das Ökosystem reserviert, und über diesen zweiten Topf entscheidet nicht der Konzern. Die Projekte der Partner werden unabhängig vom Leitbetrieb bei der FFG eingereicht. „Da redet das Industrieunternehmen nicht mit“, betonte Egerth. Auch Hattmannsdorfer hob hervor, der Leitbetrieb sei bewusst nicht als Gatekeeper konzipiert, damit „wirklich Ökosysteme entstehen“. Startups winkt zudem eine kommerzielle Perspektive: Die Leitbetriebe sollen laut Egerth teils auch als erste Kunden („First User“) fungieren.

Das finnische Original: Veturi

Das kopierte Programm läuft bei der finnischen Innovationsagentur Business Finland unter dem Namen „Veturi“, auf Deutsch Lokomotive. Ein Bild, das auch Egerth bemühte: Die großen Industrieunternehmen sollen „Lokomotive sein“ und KMU, Startups und Wissenschaft mitziehen. Angepeilt war in Finnland ursprünglich ein Hebel von 3,9 Euro privater F&E-Investitionen pro Fördereuro, die tatsächlichen 6,6 stammen aus den ersten, bis 2024 abgeschlossenen Projekten. Insgesamt haben sich die teilnehmenden Unternehmen zu 2,48 Milliarden Euro an zusätzlichen Forschungsinvestitionen verpflichtet. „Bei einer vergleichbaren Hebelwirkung könnten aus unseren 60 Millionen Euro bis zu 400 Millionen Euro an F&E-Investitionen entstehen“, rechnete Hattmannsdorfer vor.

Juuso Heinilä, CEO der staatlichen finnischen Förderbank Finnvera und Boardmitglied von Business Finland, bestätigte in Alpbach die außergewöhnlich hohe gemessene Wirkung des Programms, beim Hebel ebenso wie bei den Wissens-Spillovers von großen zu kleinen Unternehmen (aus dem Englischen übersetzt): „Ein einzelnes Unternehmen kann gekauft werden oder scheitern. Aber wenn es Ökosysteme gibt, entstehen daraus neue Unternehmen, die auf diesen Erfahrungen und diesem Wissen aufbauen.“ Finnland werde das Programm jedenfalls fortführen und aufstocken.

Dual Use ausdrücklich förderfähig

Auf Nachfrage stellten Hattmannsdorfer und Egerth klar, dass auch Dual-Use-Technologien, also zivil wie militärisch nutzbare Entwicklungen, förderfähig sind. Die Neutralität sei keine Absage an die Sicherheits- und Verteidigungsindustrie, so der Minister: Rund 150 österreichische Unternehmen seien in dem Bereich aktiv, mit einer F&E-Quote von 7,5 Prozent. Noch heuer werde präsentiert, was der Schwerpunkt für die FFG-Förderlandschaft bedeutet. Egerth sprach von einem Paradigmenwechsel: Dual Use sei immer im Portfolio gewesen, aufgrund der geopolitischen Lage nun aber auch „salonfähig“.

„Leading Companies & Ecosystems“ ist Teil der Schlüsseltechnologie-Offensive der Industriestrategie Österreich 2035, von deren 117 Maßnahmen laut BMWET bereits 43 umgesetzt oder in Umsetzung sind. Es folgt auf „Made in Europe“ und die mit 18 Millionen Euro dotierte Pilotanlagenförderung.

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COVID-19: Zeitlich befristeter Verlustrücktrag möglich

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