30.10.2020

COVID-19: Zeitlich befristeter Verlustrücktrag möglich

Die Expertinnen und Experten von Ecovis erläutern in einem Fachbeitrag für den brutkasten die Möglichkeiten des Verlustrücktrags im Rahmen der Coronakrise.
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(c) Adobe Stock

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde die Möglichkeit eines zeitlich befristeten Verlustrücktrags geschaffen. In diesem Zusammenhang wurde kürzlich auch die dazugehörige Verordnung erlassen, die nähere Details des Verlustrücktrags festlegt. Im Folgenden werden die wesentlichen Aspekte überblicksartig zusammengefasst.

1. COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Verlustrücktrag mangels Einschränkung auf bestimmte Gewinnermittlungsarten, sowohl Bilanzierern (Gewinnermittlung gem § 5 EStG oder § 4 Abs 1 EStG) als auch Einnahmen-Ausgaben-Rechnern (Gewinnermittlung gem § 4 Abs 3 EStG) zugänglich ist.

1.1. COVID-19-Rücklage für Wirtschaftsjahr 2019

Zur Schaffung von positiven Liquiditätseffekten vor Durchführung der Veranlagung 2020 können voraussichtliche betriebliche Verluste 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte durch einen besonderen Abzugsposten (COVID-19-Rücklage) berücksichtigt werden.

a.) Rahmenbedingungen der COVID-19-Rücklage

  • Die Bildung der COVID-19-Rücklage setzt voraus, dass der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte im Jahr 2019 positiv und im Jahr 2020 voraussichtlich negativ ist. Als Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte gilt der Saldo der nach dem Tarif zu versteuernden Gewinne und Verluste aus Wirtschaftsjahren, die im jeweiligen Kalenderjahr enden.
  • Die COVID-19-Rücklage kürzt den Gesamtbetrag der Einkünfte 2019. Abgesehen davon lässt sie die Höhe der betrieblichen Einkünfte unberührt (dies ist insbesondere für die Anknüpfung der SV-Beiträge von Bedeutung).
  • Höhe der COVID-19-Rücklage
AusmaßVoraussetzungenDeckelung
bis zu 30% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019ohne weiteren Nachweiswenn Vorauszahlungen 2020 EUR 0,- oder nur Mindeststeuer (KapGes)EUR 5 Mio
bis zu 60% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019Voraussichtlich negativer Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 glaubhaft zu machenEUR 5 Mio
  • Die Bildung der COVID-19-Rücklage erfolgt auf Antrag (ab 21.9.2020 möglich).[2] Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO. Somit kann in diesem Fall eine berichtigte Veranlagung vorgenommen werden. Aufgrund der Ausgestaltung sollte die COVID-19-Rücklage sowohl dem Grunde nach (aufgrund der Antragspflicht) als auch der Höhe nach (aufgrund der Formulierung „bis zu … %“) von jedem Steuerpflichtigen situationsbedingt ausnutzbar sein.
  • Die Rücklagenbildung kürzt den Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 und müsste daher dem Verlustvortrag aus Vorjahren vorgehen (bei Körperschaften müsste die Verlustvortragsgrenze vom Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug der COVID-19-Rücklage zu bemessen sein).
  • Die bei der Veranlagung 2019 berücksichtigte COVID-19-Rücklage ist im Rahmen der Veranlagung 2020 als Hinzurechnungsposten bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte anzusetzen. Dadurch soll eine Doppelberücksichtigung von Verlusten verhindert werden. Der Hinzurechnungsposten lässt die Höhe der betrieblichen Einkünfte unberührt (siehe obige Anmerkungen).

b.) Sonderregelungen iZm Personengesellschaften, Steuergruppen und abweichendem Wirtschaftsjahr

  • Endet im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr, besteht das Wahlrecht, die COVID-19-Rücklage nach dem voraussichtlichen negativen Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 oder vom voraussichtlichen negativen Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2021 zu bemessen. Wird der voraussichtlich negative Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2021 herangezogen, sind sämtliche Bestimmungen der § 1 und § 2 der Verlustberücksichtigungsverordnung, die sich auf die Jahre 2020 und 2019 beziehen, auf die Jahre 2021 und 2020 zu beziehen. Bei Steuergruppen ist auf das abweichende Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers abzustellen.
  • Abgesehen davon wurde für Personengesellschaften und Steuergruppen die Anwendung der COVID-19-Rücklage explizit geregelt:
  • Bei Personengesellschaften (Mitunternehmerschaft) wird die COVID-19-Rücklage nicht im Rahmen des Feststellungsverfahrens, sondern im Rahmen der Veranlagung der Mitunternehmer berücksichtigt.
  • Bei Steuergruppen darf eine COVID-19-Rücklage nur durch den Gruppenträger gebildet werden. Das Höchstausmaß richtet sich nach der Anzahl der unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder zuzüglich des Gruppenträgers.

1.2. Verlustrücktrag in das Wirtschaftsjahr 2019 und 2018

Ein Verlustrücktrag in Vorperioden ist jeweils auf Antrag unter den nachfolgenden Bedingungen als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO möglich. Die Antragstellung erfolgt voraussichtlich über ein strukturiertes Formular, dass mit der Steuererklärung 2020 verbunden wird. Seitens des BMF sollte in weiterer Folge noch klargestellt werden, dass für Kapitalgesellschaften die 75%-Verlustverrechnungsgrenze für den Verlustrücktrag nicht anzuwenden ist. Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 weder bei der Veranlagung 2019 noch 2018 berücksichtigt werden, können diese ab der Veranlagung 2021 als gewöhnlicher Verlustabzug verwertet werden.

a.) Verlustrücktrag 2019

  • Die nach der Veranlagung des Jahres 2020 nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage verbleibenden Verluste des Jahres 2020 können nach Maßgabe der § 124b Z 355 EStG sowie § 26c Z 76 KStG in das Jahr 2019 rückgetragen werden.
  • Die erfolgte Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage bleibt dadurch unberührt.
  • Deckelung des Verlustrücktrages (gemeinsam mit der COVID-19-Rücklage) mit EUR 5 Mio.

b.) Verlustrücktrag 2018

  • Wird in der Veranlagung 2019 der zu berücksichtigende Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 nicht vollständig ausgeschöpft (zB zu geringe betriebliche Einkünfte im Jahr 2019), kann insoweit eine Berücksichtigung des Verlustrücktrages in der Veranlagung 2018 beantragt werden.
  • Deckelung des Verlustrücktrages mit EUR 2 Mio.

c.) Sonderregelungen für Steuergruppen, Umgründungen und abweichendes Wirtschaftsjahr

Für Steuergruppen iSd § 9 KStG werden Sonderregelungen iZm Verlustrücktrag geschaffen. Demzufolge kann der Verlustrücktrag nur beim Gruppenträger berücksichtigt werden und ist vom Gruppeneinkommen vor Berücksichtigung von Sonderausgaben in Abzug zu bringen. In diesem Zusammenhang sollte auch noch eine gesonderte BMF-Verordnung ergehen.

Wird bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr das Wahlrecht ausgeübt, den Verlust aus der Veranlagung 2021 rückzutragen, sind die vorstehenden Bestimmungen, soweit sie das Jahr 2020, 2019 und 2018 betreffen, auf das Jahr 2021, 2020 und 2019 zu beziehen.

Für die Übertragung des Verlustrücktrages auf einen anderen Steuerpflichtigen gelten die für den Verlustabzug bestehenden Grundsätze (zB Übergang eines Betriebes im Rahmen einer Erbschaft denkbar). Eine Übertragung des Verlustrücktrages im Rahmen von Umgründungen (zB Verschmelzung oder Einbringung) ist nicht zulässig.

1.3. Herabsetzung von Vorauszahlungen für 2019

Anträge auf Herabsetzung der Einkommen- bzw Körperschaftsteuervorauszahlungen sind grundsätzlich bis Ende September des Folgejahres möglich (dh für das Jahr 2019 ist ein Herabsetzungsantrag dem Grunde nach bis Ende September 2020 möglich).

Die Herabsetzungsmöglichkeit von Steuervorauszahlungen wurde nun zeitlich erweitert. Sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2019 gegeben, kann bis zur Abgabe der Steuererklärung für 2019 beantragt werden, die Vorauszahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 nachträglich herabzusetzen. Die Steuer ist mit dem Betrag festzusetzen, der sich als voraussichtliche Steuer des Jahres 2019 auf Grundlage einer Veranlagung unter Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage ergibt. Eine Prognoserechnung, aus der sich die Ermittlung der voraussichtlichen Steuerbelastung ergibt, ist dem Antrag anzuschließen.

2. Ausblick

Auf Basis der Verlustberücksichtigungsverordnung wurden nun die wesentlichen Rahmenbedingungen iZm Verlustrücktrag geregelt. Aufgrund der ergangenen Verordnung verbleiben jedoch weiterhin Zweifelsfragen. Aus diesem Grund bleibt die weitere Entwicklung noch abzuwarten (zB Einarbeitung der Regelungen betreffend die COVID-19-Rücklage und des Verlustrücktrages in die Einkommens- und Körperschaftsteuerrichtlinien). Gerne unterstützen wir Sie bei sämtlichen Aspekten und Abwicklungsschritten im Zusammenhang mit den Corona-Hilfsmaßnahmen.

Über Ecovis

Aus Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung wurden in den letzten Jahrzehnten zunehmend komplexe und anspruchsvolle Beratungsdienstleistungen. Ein hohes Maß an Branchen-kenntnis, Expertenwissen sowie langjährige Erfahrung sind erforderlich, um ein kompetenter und leistungsfähiger Partner zu sein.

Seit nunmehr 30 Jahren beraten wir Klein- und Mittelbetriebe, national und international tätige Unternehmen und Freiberufler in Wirtschafts- und Steuerfragen – umfassend, praxisnah und leistungsorientiert. Das partnerschaftliche Vertrauensverhältnis, die persönliche Beratung sowie effektive Lösungen zur Verwirklichung Ihrer Ziele – das sind die Dinge, die Sie als Mandantin/Mandant von uns ganz selbstverständlich erwarten können. Jede Mandantin/jeder Mandant hat seinen festen persönlichen Ansprechpartner. Das ist für uns Voraussetzung für kontinuierliche und hochwertige Beratung und Betreuung.

ECOVIS Austria mit den Standorten in Wien, St. Pölten, Salzburg, Scheibbs und Wieselburg betreut Sie mit ca. 140 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in sämtlichen Bereichen der Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung.

Darüber hinaus bieten wir als Teil eines internationalen Beratungsnetzwerkes unseren Mandantinnen und Mandanten in über 70 Ländern weltweit starke Partner vor Ort, die auf Know-how und Back-Office der gesamten Unternehmensgruppe zurückgreifen.

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Hannah Wundsam, Geschäftsführerin von AustrianStartups © Philipp Huber / EFA

Seit 1945 treffen sich im Tiroler Bergdorf Alpbach, auf rund 1.000 Metern, Sommer für Sommer Vordenker:innen aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft, um über Europas Zukunft zu diskutieren. Heuer steht das European Forum Alpbach unter dem Motto „How Europe Wins“. Es geht um Wettbewerbsfähigkeit, Souveränität und die Frage, wie Europa im globalen Wettlauf bestehen kann.

Welche Rolle Startups in dieser Debatte einnehmen und inwiefern sie als Hebel für Europas Siegeszug dienen können, hat brutkasten mit Hannah Wundsam auf der Terrasse des Congress Centrums besprochen.


brutkasten: „How Europe Wins“ lautet das Leitmotiv des diesjährigen European Forum Alpbach. Welche Bedeutung kommt Startups in diesem Diskurs zu, und woran liegt es, dass bei einer so zentralen Zukunftsfrage die Gründer:innenszene vergleichsweise wenig vertreten ist?

Hannah Wundsam: Das ist eine gute Frage. Denn wenn der Titel „How Europe Wins“ lautet, können wir nicht nur darüber sprechen, wie wir das verteidigen, was wir bisher haben, und wie wir die bestehende Industrie und Wirtschaft schützen – sondern auch darüber, wie wir Neues schaffen und über die nächsten Jahre hinweg wettbewerbsfähig bleiben. Dafür braucht es das Zusammenspiel von bestehender Industrie, Politik beziehungsweise der öffentlichen Hand und vor allem dem Startup-Sektor. Dort liegen die Wurzeln des zukünftigen Wachstums.

Ich glaube aber, dass wir in Österreich immer noch sehr in Schubladen denken: Es gibt die Events für Startups und die neue Generation – und dann das European Forum Alpbach hier in den österreichischen Bergen, wo man das Gefühl hat, hier gehe es vor allem darum, die bestehende Industrie zu stärken und zu vernetzen. Dementsprechend sehen auch viele Gründer:innen das Event nicht als relevant für sich, weil sie sich nicht angesprochen fühlen.

Ich versuche aber immer, Gründer:innen zu motivieren, herzukommen, weil ich es für eine gute Möglichkeit halte, sich mit CEOs und Politiker:innen zu vernetzen: einerseits, um sich bei politischen Entscheidungsträger:innen Gehör zu verschaffen, deshalb sind auch wir immer hier, und andererseits, um Entscheidungspersonen aus großen und öffentlichen Unternehmen kennenzulernen, mit denen man dann zusammenarbeiten kann.

Welchen Platz kann ein vergleichsweise kleines Land wie Österreich in der europäischen Startup-Frage einnehmen?

Unsere Rolle ist gar nicht so klein, wenn man, das habe ich jetzt auch in der EU-Inc-Debatte gemerkt, die Vorbildwirkung Österreichs gegenüber den osteuropäischen Ländern nicht vergisst. Da ist oft die Haltung: Schauen wir mal, was Österreich macht, so wie wir uns anschauen, was die Deutschen machen. Ich glaube also tatsächlich, dass wir mit unseren Entscheidungen nicht ganz allein dastehen, sondern auch eine Auswirkung haben.

Österreich als eine Art Gateway vom Osten in den Westen ist etwas, das durch die EU Inc. theoretisch noch gestärkt werden könnte, aber ohnehin schon besteht. Insofern hat Österreich da eine Rolle. Und wir werden nach wie vor ein bisschen als neutraler Boden gesehen, der durchaus mit allen reden kann.

Welche Bedingungen bräuchte es, damit Startups in der „How Europe Wins“-Debatte mehr Gewichtung bekommen?

Ein Thema ist nach wie vor, dass österreichische Unternehmen im Vergleich zu anderen Ländern relativ wenig mit Startups zusammenarbeiten, das gilt auch für die österreichische Industrie. Selbst auf Ebene der Interessenvertretungen merke ich die Sorge, dass kein Geld mehr für die bestehende Industrie da ist, wenn die EU zu stark auf Startups fokussiert. Anstatt daran zu arbeiten, welche Möglichkeiten es gibt, damit Unternehmen und die öffentliche Hand tatsächlich zu Erstkund:innen von Startups werden. Viele Startups sagen mir, dass sie in Österreich gar nicht erst nach Kund:innen suchen.

Unternehmen müssten generell offener sein, ebenso die öffentliche Hand, und verstehen, dass sie mit Startups zusammenarbeiten müssen, wenn sie nachhaltig innovieren und wettbewerbsfähig sein wollen. Tatsächlich sagen viele Startups, dass sie eher im amerikanischen Markt nach Kund:innen suchen, weil man dort offener ist, mit ihnen zusammenzuarbeiten, während man in Europa gleich fragt, ob man mit sämtlichen Richtlinien konform ist.

Auf europäischer politischer Ebene gibt es inzwischen ein viel größeres Verständnis dafür, dass Startups einer der Schlüsselfaktoren für unseren Standort und unsere Wettbewerbsfähigkeit sind, spätestens seit dem Draghi-Report. Das ist aber noch nicht in allen Mitgliedsländern angekommen. Am European Forum Alpbach etwa sind ganz viele Events, vor allem die Side-Events, auf Deutsch. Dabei sind gerade die für viele der eigentliche Grund, warum sie kommen. Das ist schwierig, wenn man die europäische Startup-Szene auch tatsächlich vor Ort haben möchte.

Wie sieht für dich als Geschäftsführerin von AustrianStartups ein Europa aus, das gewonnen hat?

Ich glaube, wir müssen es schaffen, eine starke Basis an Gründer:innen zu haben, und dafür braucht es mehrere Dinge. Es braucht eine Kultur quer durch Europa, in der Unternehmertum ein besseres Bild hat, in der Unternehmer:innen nicht als böse Kapitalist:innen gesehen werden, sondern als Zukunftsgestalter:innen, als Personen, die Wohlstand und Arbeitsplätze schaffen, die spannend sind und Vorbilder für Schulkinder.

Damit sind wir beim zweiten Thema: Ein Kulturwandel braucht einen Wandel in der Bildung, Unternehmertum muss Teil der Bildung werden und zwar nicht nur an Schulen in Österreich, sondern quer durch Europa. Es gibt Konzepte dafür, aber eben nicht in der Breite.

Und im Endeffekt braucht es die Rahmenbedingungen, die es für Gründer:innen attraktiv machen, hier nicht nur zu starten, sondern auch zu skalieren und zu bleiben. Dafür braucht es Kapital und dafür wiederum unterschiedliche Vehikel, um mehr Kapital nach Europa zu holen beziehungsweise das Kapital, das hier bereits vorhanden ist, zu aktivieren.

Der Dachfonds ist eine super Initiative, die jetzt schnell auf die Beine gestellt werden muss. Aber dabei kann es nicht bleiben, wir müssen größer denken: Es braucht einen Dachfonds 2, 3, 4, die noch einmal um einiges größer sind als die 500 Millionen Euro, und es braucht Wachstumskapital. Dafür wird es die bestehende Industrie, die öffentliche Hand und Investor:innen aus dem Ausland brauchen.

Wir müssen vorsichtig sein, nicht zu sehr ins Abschottungsdenken zu verfallen, denn darauf sind weder Österreich noch Europa ausgerichtet. Wir sind auf Basis einer florierenden und freien Marktwirtschaft gebaut worden. Wir brauchen Souveränität und Leverage aber das muss auch im Rahmen globaler Zusammenarbeit passieren.

Du sprichst von den Bedingungen: Wie beeinflussen die aktuellen Entwicklungen rund um die EU Inc. deiner Meinung nach die Zukunft europäischer Startups?

Die EU Inc. hat wirklich einen basisdemokratischen Impact gehabt: Extrem viele Personen aus der Startup-Szene haben sich in einen politischen, europäischen Prozess eingebracht, sich damit beschäftigt und ihre Stimme genutzt – und es geschafft, dass das Thema nicht nur auf europäischer Ebene besprochen wird, sondern tatsächlich in die Umsetzung kommt. Es gibt inzwischen einen Kommissionsvorschlag, der zwar nicht genau dem entspricht, was wir wollten, der aber zumindest die Möglichkeit geschaffen hat, hier einen europäischen Standard zu setzen.

Was ich im Prozess durchaus als gefährlich sehe: Die Mitgliedstaaten sagen zwar, dass sie eine starke Europäische Union wollen, setzen aber, sobald es konkrete Vorschläge gibt, alles daran, diese wieder zu entkräften. Österreich hat bislang zwar vom Wirtschaftsministerium und vom Kanzler die Zusage, dass die EU Inc. gewollt ist, das Justizministerium ist aber sehr kritisch. Und es gibt sehr viele Einzelpersonen und Interessenvertretungen, die stark dagegen arbeiten, etwa die Notariatskammer, die Gewerkschaft und die Arbeiterkammer, die kein Interesse an einer starken EU Inc. haben. Das ist nicht nur in Österreich ein Thema, aber Österreich hat, wie schon gesagt, eine Vorbildfunktion: Wenn Österreich sich in den Verhandlungen hinstellt und die Vorschläge grundsätzlich infrage stellt, sehen das viele Länder, die historisch zu Österreich aufschauen, und werden ebenfalls kritischer. Das haben wir in den Verhandlungen auf Ratsebene durchaus schon erlebt.

Ich hoffe, den Politiker:innen ist wirklich bewusst, was es bedeuten würde, wenn die EU Inc. scheitert, also wenn am Ende nur ein sehr schwacher Kompromiss herauskommt. Die europäische Startup-Szene würde das als Backlash empfinden und sich denken: Wenn nicht einmal das möglich ist, sehen wir in Europa keine Zukunft. Das halte ich für wirklich gefährlich.

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COVID-19: Zeitlich befristeter Verlustrücktrag möglich

  • Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde die Möglichkeit eines zeitlich befristeten Verlustrücktrags geschaffen.
  • In diesem Zusammenhang wurde kürzlich auch die dazugehörige Verordnung erlassen, die nähere Details des Verlustrücktrags festlegt.

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COVID-19: Zeitlich befristeter Verlustrücktrag möglich

  • Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde die Möglichkeit eines zeitlich befristeten Verlustrücktrags geschaffen.
  • In diesem Zusammenhang wurde kürzlich auch die dazugehörige Verordnung erlassen, die nähere Details des Verlustrücktrags festlegt.

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COVID-19: Zeitlich befristeter Verlustrücktrag möglich

  • Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde die Möglichkeit eines zeitlich befristeten Verlustrücktrags geschaffen.
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COVID-19: Zeitlich befristeter Verlustrücktrag möglich

  • Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde die Möglichkeit eines zeitlich befristeten Verlustrücktrags geschaffen.
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COVID-19: Zeitlich befristeter Verlustrücktrag möglich

  • Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde die Möglichkeit eines zeitlich befristeten Verlustrücktrags geschaffen.
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