30.10.2020

COVID-19: Zeitlich befristeter Verlustrücktrag möglich

Die Expertinnen und Experten von Ecovis erläutern in einem Fachbeitrag für den brutkasten die Möglichkeiten des Verlustrücktrags im Rahmen der Coronakrise.
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(c) Adobe Stock

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde die Möglichkeit eines zeitlich befristeten Verlustrücktrags geschaffen. In diesem Zusammenhang wurde kürzlich auch die dazugehörige Verordnung erlassen, die nähere Details des Verlustrücktrags festlegt. Im Folgenden werden die wesentlichen Aspekte überblicksartig zusammengefasst.

1. COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Verlustrücktrag mangels Einschränkung auf bestimmte Gewinnermittlungsarten, sowohl Bilanzierern (Gewinnermittlung gem § 5 EStG oder § 4 Abs 1 EStG) als auch Einnahmen-Ausgaben-Rechnern (Gewinnermittlung gem § 4 Abs 3 EStG) zugänglich ist.

1.1. COVID-19-Rücklage für Wirtschaftsjahr 2019

Zur Schaffung von positiven Liquiditätseffekten vor Durchführung der Veranlagung 2020 können voraussichtliche betriebliche Verluste 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte durch einen besonderen Abzugsposten (COVID-19-Rücklage) berücksichtigt werden.

a.) Rahmenbedingungen der COVID-19-Rücklage

  • Die Bildung der COVID-19-Rücklage setzt voraus, dass der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte im Jahr 2019 positiv und im Jahr 2020 voraussichtlich negativ ist. Als Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte gilt der Saldo der nach dem Tarif zu versteuernden Gewinne und Verluste aus Wirtschaftsjahren, die im jeweiligen Kalenderjahr enden.
  • Die COVID-19-Rücklage kürzt den Gesamtbetrag der Einkünfte 2019. Abgesehen davon lässt sie die Höhe der betrieblichen Einkünfte unberührt (dies ist insbesondere für die Anknüpfung der SV-Beiträge von Bedeutung).
  • Höhe der COVID-19-Rücklage
AusmaßVoraussetzungenDeckelung
bis zu 30% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019ohne weiteren Nachweiswenn Vorauszahlungen 2020 EUR 0,- oder nur Mindeststeuer (KapGes)EUR 5 Mio
bis zu 60% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019Voraussichtlich negativer Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 glaubhaft zu machenEUR 5 Mio
  • Die Bildung der COVID-19-Rücklage erfolgt auf Antrag (ab 21.9.2020 möglich).[2] Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO. Somit kann in diesem Fall eine berichtigte Veranlagung vorgenommen werden. Aufgrund der Ausgestaltung sollte die COVID-19-Rücklage sowohl dem Grunde nach (aufgrund der Antragspflicht) als auch der Höhe nach (aufgrund der Formulierung „bis zu … %“) von jedem Steuerpflichtigen situationsbedingt ausnutzbar sein.
  • Die Rücklagenbildung kürzt den Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 und müsste daher dem Verlustvortrag aus Vorjahren vorgehen (bei Körperschaften müsste die Verlustvortragsgrenze vom Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug der COVID-19-Rücklage zu bemessen sein).
  • Die bei der Veranlagung 2019 berücksichtigte COVID-19-Rücklage ist im Rahmen der Veranlagung 2020 als Hinzurechnungsposten bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte anzusetzen. Dadurch soll eine Doppelberücksichtigung von Verlusten verhindert werden. Der Hinzurechnungsposten lässt die Höhe der betrieblichen Einkünfte unberührt (siehe obige Anmerkungen).

b.) Sonderregelungen iZm Personengesellschaften, Steuergruppen und abweichendem Wirtschaftsjahr

  • Endet im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr, besteht das Wahlrecht, die COVID-19-Rücklage nach dem voraussichtlichen negativen Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 oder vom voraussichtlichen negativen Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2021 zu bemessen. Wird der voraussichtlich negative Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2021 herangezogen, sind sämtliche Bestimmungen der § 1 und § 2 der Verlustberücksichtigungsverordnung, die sich auf die Jahre 2020 und 2019 beziehen, auf die Jahre 2021 und 2020 zu beziehen. Bei Steuergruppen ist auf das abweichende Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers abzustellen.
  • Abgesehen davon wurde für Personengesellschaften und Steuergruppen die Anwendung der COVID-19-Rücklage explizit geregelt:
  • Bei Personengesellschaften (Mitunternehmerschaft) wird die COVID-19-Rücklage nicht im Rahmen des Feststellungsverfahrens, sondern im Rahmen der Veranlagung der Mitunternehmer berücksichtigt.
  • Bei Steuergruppen darf eine COVID-19-Rücklage nur durch den Gruppenträger gebildet werden. Das Höchstausmaß richtet sich nach der Anzahl der unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder zuzüglich des Gruppenträgers.

1.2. Verlustrücktrag in das Wirtschaftsjahr 2019 und 2018

Ein Verlustrücktrag in Vorperioden ist jeweils auf Antrag unter den nachfolgenden Bedingungen als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO möglich. Die Antragstellung erfolgt voraussichtlich über ein strukturiertes Formular, dass mit der Steuererklärung 2020 verbunden wird. Seitens des BMF sollte in weiterer Folge noch klargestellt werden, dass für Kapitalgesellschaften die 75%-Verlustverrechnungsgrenze für den Verlustrücktrag nicht anzuwenden ist. Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 weder bei der Veranlagung 2019 noch 2018 berücksichtigt werden, können diese ab der Veranlagung 2021 als gewöhnlicher Verlustabzug verwertet werden.

a.) Verlustrücktrag 2019

  • Die nach der Veranlagung des Jahres 2020 nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage verbleibenden Verluste des Jahres 2020 können nach Maßgabe der § 124b Z 355 EStG sowie § 26c Z 76 KStG in das Jahr 2019 rückgetragen werden.
  • Die erfolgte Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage bleibt dadurch unberührt.
  • Deckelung des Verlustrücktrages (gemeinsam mit der COVID-19-Rücklage) mit EUR 5 Mio.

b.) Verlustrücktrag 2018

  • Wird in der Veranlagung 2019 der zu berücksichtigende Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 nicht vollständig ausgeschöpft (zB zu geringe betriebliche Einkünfte im Jahr 2019), kann insoweit eine Berücksichtigung des Verlustrücktrages in der Veranlagung 2018 beantragt werden.
  • Deckelung des Verlustrücktrages mit EUR 2 Mio.

c.) Sonderregelungen für Steuergruppen, Umgründungen und abweichendes Wirtschaftsjahr

Für Steuergruppen iSd § 9 KStG werden Sonderregelungen iZm Verlustrücktrag geschaffen. Demzufolge kann der Verlustrücktrag nur beim Gruppenträger berücksichtigt werden und ist vom Gruppeneinkommen vor Berücksichtigung von Sonderausgaben in Abzug zu bringen. In diesem Zusammenhang sollte auch noch eine gesonderte BMF-Verordnung ergehen.

Wird bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr das Wahlrecht ausgeübt, den Verlust aus der Veranlagung 2021 rückzutragen, sind die vorstehenden Bestimmungen, soweit sie das Jahr 2020, 2019 und 2018 betreffen, auf das Jahr 2021, 2020 und 2019 zu beziehen.

Für die Übertragung des Verlustrücktrages auf einen anderen Steuerpflichtigen gelten die für den Verlustabzug bestehenden Grundsätze (zB Übergang eines Betriebes im Rahmen einer Erbschaft denkbar). Eine Übertragung des Verlustrücktrages im Rahmen von Umgründungen (zB Verschmelzung oder Einbringung) ist nicht zulässig.

1.3. Herabsetzung von Vorauszahlungen für 2019

Anträge auf Herabsetzung der Einkommen- bzw Körperschaftsteuervorauszahlungen sind grundsätzlich bis Ende September des Folgejahres möglich (dh für das Jahr 2019 ist ein Herabsetzungsantrag dem Grunde nach bis Ende September 2020 möglich).

Die Herabsetzungsmöglichkeit von Steuervorauszahlungen wurde nun zeitlich erweitert. Sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2019 gegeben, kann bis zur Abgabe der Steuererklärung für 2019 beantragt werden, die Vorauszahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 nachträglich herabzusetzen. Die Steuer ist mit dem Betrag festzusetzen, der sich als voraussichtliche Steuer des Jahres 2019 auf Grundlage einer Veranlagung unter Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage ergibt. Eine Prognoserechnung, aus der sich die Ermittlung der voraussichtlichen Steuerbelastung ergibt, ist dem Antrag anzuschließen.

2. Ausblick

Auf Basis der Verlustberücksichtigungsverordnung wurden nun die wesentlichen Rahmenbedingungen iZm Verlustrücktrag geregelt. Aufgrund der ergangenen Verordnung verbleiben jedoch weiterhin Zweifelsfragen. Aus diesem Grund bleibt die weitere Entwicklung noch abzuwarten (zB Einarbeitung der Regelungen betreffend die COVID-19-Rücklage und des Verlustrücktrages in die Einkommens- und Körperschaftsteuerrichtlinien). Gerne unterstützen wir Sie bei sämtlichen Aspekten und Abwicklungsschritten im Zusammenhang mit den Corona-Hilfsmaßnahmen.

Über Ecovis

Aus Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung wurden in den letzten Jahrzehnten zunehmend komplexe und anspruchsvolle Beratungsdienstleistungen. Ein hohes Maß an Branchen-kenntnis, Expertenwissen sowie langjährige Erfahrung sind erforderlich, um ein kompetenter und leistungsfähiger Partner zu sein.

Seit nunmehr 30 Jahren beraten wir Klein- und Mittelbetriebe, national und international tätige Unternehmen und Freiberufler in Wirtschafts- und Steuerfragen – umfassend, praxisnah und leistungsorientiert. Das partnerschaftliche Vertrauensverhältnis, die persönliche Beratung sowie effektive Lösungen zur Verwirklichung Ihrer Ziele – das sind die Dinge, die Sie als Mandantin/Mandant von uns ganz selbstverständlich erwarten können. Jede Mandantin/jeder Mandant hat seinen festen persönlichen Ansprechpartner. Das ist für uns Voraussetzung für kontinuierliche und hochwertige Beratung und Betreuung.

ECOVIS Austria mit den Standorten in Wien, St. Pölten, Salzburg, Scheibbs und Wieselburg betreut Sie mit ca. 140 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in sämtlichen Bereichen der Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung.

Darüber hinaus bieten wir als Teil eines internationalen Beratungsnetzwerkes unseren Mandantinnen und Mandanten in über 70 Ländern weltweit starke Partner vor Ort, die auf Know-how und Back-Office der gesamten Unternehmensgruppe zurückgreifen.

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Anekdoten - Das brutkasten-Team und seine Weggefährten haben in den vergangenen zehn Jahren viel erlebt | (c) Marko Kovic
Das brutkasten-Team und seine Weggefährten haben in den vergangenen zehn Jahren viel erlebt | (c) Marko Kovic

Dieser Artikel ist im Dezember 2024 in der Jubiläumsausgabe des brutkasten-Printmagazins – “Wegbereiter” – erschienen. Eine Download-Möglichkeit des gesamten Magazins findet sich am Ende dieses Artikels.


Es gibt bekanntlich für alles ein erstes Mal – und in einem Startup gibt es diese ersten Male noch ein bisschen häufiger. Gründet man ein Medien-Startup, das sich mit Startups beschäftigt, sollte man etwa erst einmal die bekannten Gesichter der Startup-Szene kennenlernen. Aber wie?

“Am Anfang, als ich das Ganze begonnen habe und es mich so fasziniert hat, habe ich erst einmal versucht herauszufinden, wie ich Andreas Tschas (Anm.: damals Gründer und CEO Pioneers Festival) kennenlernen kann. Das war für mich so, als ob ich es schaffen muss, einen Superstar kennenzulernen”, erzählt brutkasten-Gründer und -CEO Dejan Jovicevic. “Auch Hansi Hansmann war für mich weit weg und unerreichbar.” Schließlich schaffte er es bekanntlich, und nach Tschas vor ein paar Jahren ziert nun Hansmann das aktuelle brutkasten-Cover.

Ein besonderer allererster Live stream

Leichter – vielleicht sogar etwas zu leicht – fiel es Redakteur Martin Pacher anfangs, an so richtig bekannte Persönlichkeiten zu kommen. “Es war Anfang 2019; ich war gerade erst zwei Wochen in meiner fixen Position bei brutkasten und hatte noch nie einen Video-Talk moderiert”, erzählt Pacher. “Und dann hat es sich ergeben, dass Dejan kurzfristig die Moderation eines sehr hochkarätig besetzten Livestream-Interviews nicht machen konnte, und ich war der Einzige, der Zeit hatte, einzuspringen.”

Die Gesprächspartner:innen für Pachers allererstes Video-Interview waren keine Geringeren als die damalige Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck, der damalige Nationalbank-Gouverneur Ewald Nowotny, Business-Angel-Legende Hansi Hansmann und “Future Law”-Gründerin Sophie Martinetz; natürlich alles in einem Take und live in den Social-Media-Kanälen von brutkasten.

Martin Pachers (l.) erster Live-Video-Talk mit (vlnr.) Ewald Nowotny, Margarete Schramböck, Hansi Hansmann und Sophie Martinetz | (c) brutkasten

“Ich habe eigentlich immer den Ansatz, zu sagen: ‘Ja, mach’s einfach!’ – auch wenn es wenig Vorbereitungszeit gibt und man ins kalte Wasser springen muss“, erzählt der Redakteur. In der Situation sei er dann aber doch sehr aufgeregt gewesen. “Haris, unser damaliger Head of Video, hat mir dann positiv zugeredet. Er hat mich schön in Szene gesetzt, die Lichter eingeschaltet und heruntergezählt: ‘3, 2, 1, go!’ Und ja, dann kam es zu meiner ersten Anmoderation. Die hätte ich rückblickend betrachtet vielleicht noch ein bisschen flüssiger machen können“, räumt Pacher ein.

Es sollten noch Dutzende weitere Video-Interviews werden – “ich weiß nicht, wie viele Video-Talks ich in all der Zeit moderiert habe, aber es ist definitiv im dreistelligen Bereich!”, so Pacher. Unter seinen Interviewpartnern waren Leute wie Wikipedia-Gründer Jimmy Wales oder Formel-1-Legende Jean Todt. Letzterer habe mitten im Interview sein Handy abgehoben und zu telefonieren begonnen, erzählt der Redakteur. “Das hat mich dann doch ein bisschen aus dem Konzept gebracht. Aber es ist dann alles gut gegangen und wir konnten die Aufnahme fortführen, nachdem Todt dann noch einen großen Schluck Kaffee genommen hatte.”

Martin Pacher im Gespräch mit Jean Todt | (c) brutkasten

Exit während der Weihnachtsfeier

Manchmal hat man den Kontakt zu den wichtigen Persönlichkeiten schon erfolgreich hergestellt, und dann kommen einem aber andere Hindernisse in die Quere, weiß Redakteur Momcilo Nikolic. Er hatte bei KI-Koryphäe Sepp Hochreiter um ein Interview angefragt – “und er hat sich auch gemeldet. Es war der erste Schultag meines Sohns und wir sind gemeinsam mit anderen Eltern vor der Schule gestanden. Da ruft Hochreiter an und sagt, er hätte jetzt ein paar Minuten Zeit”, erzählt Nikolic. Und dann? “Ich habe festgestellt: Auch das geht. Ich bin kurz auf die Seite gegangen, habe inmitten von nervösen Eltern auf der Straße ein komplexes Interview über KI geführt und war glücklicherweise rechtzeitig wieder fertig.”

Generell ist Nikolic der Mann für solche Fälle bei brutkasten. “2021 hatten wir – noch coronabedingt – eine Remote-Weihnachtsfeier. Kurz nach neun Uhr abends kam die Meldung zum Durchblicker-Exit; einer der größten Exits der österreichischen Startup-Geschichte. Ich habe mir ein Glas Whiskey gegönnt und das runtergetippt”, erzählt der Redakteur.

Die legendäre “gemischte Platte”

Ein halbes Jahr später war die Coronazeit halbwegs überwunden, das brutkasten-Sommerfest konnte in Präsenz stattfinden – und eine brutkasten-Tradition wurde eingeführt, wie sich Conny Wriesnig, Lead Media Consulting und Begründerin dieser Tradition, erinnert: “Damals ist die ‘gemischte Platte’ entstanden.“ Dabei handelt es sich um ein Tablett mit unterschiedlichsten alkoholischen Getränken bzw. Shots – first come, first serve. “Das war praktisch eine neue Sales-Taktik: Erst wollten ein paar Leute nichts trinken, dann habe ich die gemischte Platte gepitcht, und zack: Auf einmal hatte jeder ein Getränk in der Hand”, erzählt Wriesnig.

Gemischte Platte bei der brutkasten-Weihnachtsfeier 2023 | (c) brutkasten

“Mein Highlight war aber am nächsten Morgen: Wir haben alle fast durchgefeiert und höchstens drei Stunden geschlafen und hatten gleich um neun ein Meeting. Dort hat Dejan erzählt: Als seine Frau ihn gefragt hat, was er frühstücken will, hat er instinktiv gesagt: ‘Eine gemischte Platte’. Ab dem Moment wusste ich: Es wird keine Feier mehr ohne die gemischte Platte geben!”. Und tatsächlich sollte das nicht die einzige Anekdote mit Beitrag des besonderen Getränketabletts bleiben.

Folgenreiche Aprilscherze

An dieser Stelle sollte betont werden, dass man es bei brutkasten auch ohne Alkohol lustig haben kann, etwa am 1. April, wie Aprilscherz-und-Weihnachtslied-Beauftragter Dominik Perlaki, Autor dieser Zeilen, weiß. “Der ‘Standard’ ist einmal auf einen meiner Aprilscherz-Artikel hereingefallen und hat den Inhalt zwei Tage später in einem ernst gemeinten Beitrag verarbeitet. Hansi Hansmann, um den es ging, fand das dann leider nicht mehr so lustig”, erzählt Perlaki.

“Ich habe im Laufe der Jahre die brutkasten-Wochenzeitung ‘im Kasten’ erfunden und Sebastian Kurz zum ‘2 Minuten 2 Millionen’-Investor gemacht. Mein Highlight war aber ein Scherz, den hiMoment-Gründer Christoph Schnedlitz, der damals im Büro im weXelerate ein paar Meter entfernt saß, mit mir umsetzte.” Schnedlitz, der sich stets sehr skeptisch zum Konsum sozialer Medien äußerte, wurde im Aprilscherz-Artikel ein 100-Millionen-Euro-Exit an Facebook angedichtet. „Kurze Zeit später hat mir Christoph erzählt, dass es richtig anstrengend für ihn wurde: Sein Steuerberater hat ihn gefragt, wie er so etwas machen kann, ohne es mit ihm zu besprechen, und noch Wochen später haben sich regelmäßig Leute bei ihm gemeldet, mit denen er ewig keinen Kontakt hatte, um zu fragen, wie es ihm denn so geht.“

Titelbild zum HiMoment-Exit-Aprilscherz mit Christoph Schnedlitz | (c) brutkasten

Im Railjet erkannt werden

Mit Prominenz muss man eben umgehen können. Dazu kann auch Dejan Jovicevic etwas erzählen: “Ich bin einmal im Railjet gesessen und bei der Fahrscheinkontrolle kommt die Schaffnerin zu mir und sagt: ‘Du bist doch Dejan vom brutkasten!’ Ich dachte: ‘Jetzt bin ich schon so bekannt, dass mich alle kennen!’ Aber es stellte sich heraus: Sie war ÖBB-Vorständin und quasi undercover unterwegs – und hatte mich kurz zuvor bei einem Event gesehen.”

Zumindest für eine Zeit lang in Erinnerung geblieben dürfte auch Dominik Perlaki einmal einigen Event-Teilnehmern sein, wie er erzählt: “Es war AustrianStartups-Stammtisch im später leider geschlossenen Wiener Coworkingspace sektor5; Stargast war der damalige Kanzler Christian Kern.” Am Ende des Programms habe Moderator Daniel Cronin gesagt, Kern könne nur mehr eine Frage aus dem Publikum beantworten, bevor er gehen müsse. “Und Cronin erklärte, die Frage dürfe derjenige stellen, der auf drei am höchsten hüpft und am lautesten schreit. In einem gestopft vollen Raum mit mehreren Hundert Leuten war ich der Einzige, der gehüpft ist und geschrien hat – und zwar ziemlich hoch und laut”, erzählt Perlaki. An die Frage könne er sich aber nicht mehr erinnern.

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COVID-19: Zeitlich befristeter Verlustrücktrag möglich

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