29.03.2022

Yokoy: Schweizer FinTech holt sich 80 Mio. Dollar – Bitpanda-Gründer an Bord

Das Schweizer FinTech Yokoy sieht Österreich als einen wichtigen Hub für die weitere Expansion. Mit dem Investment soll auch die KI weiterentwickelt werden.
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Das Founder-Team von Yokoy © Yokoy
Das Founder-Team von Yokoy © Yokoy

Das Schweizer FinTech Yokoy ist mit einer Spesenabrechnungs-Automatisierung gestartet und kümmert sich mittlerweile um das gesamte Ausgabenmanagement größerer Unternehmen: Spesen, Lieferantenrechnungen, Firmen-Kreditkarten. Vergangenes Jahr ist das Scaleup bereits nach Österreich expandiert und baut hier einen von bis zu vier Hubs für den europäischen Markt auf. Für die Eroberung Europas hat sich Yokoy nun eine satte Finanzierung über 80 Millionen Dollar gesichert. Insgesamt seien damit bereits mehr als 107 Millionen Dollar von Investoren in das Startup geflossen.

Sequoia, Speedinvest, Bitpanda-Gründer Demuth investieren in Yokoy

Die Series B wird von viel Prominenz getragen. Lead-Investor ist Sequoia Capital, jener VC, der auch in Erfolgsgeschichten wie Stripe, Instagram, WhatsApp oder jüngst die Krypto-Börse FTX investiert hat. „Wenn man Sequoia hat, kann man sich weitere Investoren quasi aussuchen“, sagt Yokoy-Co-Founder und CEO Philippe Sahli im Gespräch mit dem brutkasten. Und die Wahl fiel auf Österreicher – mitgezogen sind der in Wien ansäßige VC Speedinvest und als Business Angel Eric Demuth, Co-Founder des österreichischen Krypto-Unicorns Bitpanda. Zu den Neo-Investoren zählen außerdem Visionaries Club und Zinal Growth, aber auch die Bestandsinvestoren Balderton Capital, Six FinTech Ventures, Left Lane und Swisscom sind mitgezogen.

Österreich einer der kompliziertesten Märkte

Österreich sei einer der kompliziertesten Märkte, was die Abrechnung von Spesen betreffe, meint Sahli. „Die Spesenabrechnung ist von Bestimmungen in Kollektivverträgen abhängig und davon gibt es hunderte“. In der Landwirtschaft gäbe es mitunter Regelungen, gemäß derer der genaue Spesenbetrag vom Wetter abhängt. „Das war eine sehr große Challenge“. Mittlerweile hat Yokoy diese vielen unterschiedlichen Einzelbestimmungen für die Abrechnungstools umgesetzt und sieht das als großen Wettbewerbsvorteil. „Wenn jetzt jemand neu in den Markt kommt, muss er das erst einmal schaffen“. Gleichzeitig könne Yokoy jetzt quasi nichts mehr schrecken: „Wenn man den kompliziertesten Markt kann, kann man alle“, sagt der CEO lächelnd.

Stephan Hebenstreit als Country Lead

Österreich war auch deshalb der perfekte erste Auslandsmarkt, weil Yokoy hier schnell einen Market Lead bei der Hand hatte. Sahli und sein Co-Founder Devis Lussi kennen sich aus der Unternehmensberatung EY, wo die Spesenabrechnung immer sehr Ressourcen-intensiv war. Gegründet haben sie 2019 gemeinsam mit Lars Mangelsdorf, der aus dem B2B-Vertrieb kommt und Erfahrungen aus dem Aufbau in Scaleups mitbringt, und Melanie Gabriel, die die Marketing-Kompetenz ins Team einbringt. Für Österreich konnten sie mit Stephan Hebenstreit einen Manager gewinnen, der wie die Gründer die Erfahrung der aufwändigen Spesenabrechnung in großen Unternehmensberatungen machen konnte. Hebenstreit, manchem Insider der österreichischen Startup-Szene vielleicht noch von dem gescheiterten E-Bike-Startup Freygeist bekannt, war zuletzt bei PwC Österreich tätig und hat dort den Bereich Innovation & Digitalisierung aufgebaut.

Österreichs Unicorns sind Kunden

Um in neuen Märkten Fuß fassen zu können, müsse man lokal Vertrauen aufbauen und das gehe nur über Menschen, die vor Ort vernetzt sind, ist Sahli überzeugt. Nicht zuletzt deshalb sind unter den Investoren nun auch Speedinvest und Bitpanda-Co-Founder Demuth. „Ich freue mich, den Wachstumskurs von Yokoy zu unterstützen, während sich die Plattform weiterentwickelt und Unternehmen Tag für Tag dabei hilft, ihre Prozesse etwas reibungsloser zu gestalten. Ich kenne die Vorteile der Plattform aus erster Hand und war sofort dabei, als ich gefragt wurde, ob ich an dieser Runde teilnehmen möchte“, sagt Demuth. Bitpanda ist Kunde – in Österreich zählen dazu auch das Scaleup und EdTech-Unicorn GoStudent, KTM und Verbund. International zählt Yokoy bereits mehr als 500 Kunden. Und es gibt noch viel zu tun: Der Markt für Ausgabenmanagement-Tools sei mehr als 200 Milliarden Dollar schwer und wachse jährlich um 11 Prozent.

Yokoy beschäftigt sich mit Payment-Trends

Die Expansion in neue Märkte sei kapitalintensiv, ganz besonders, seit Yokoy keine reine Software-Company mehr ist. Das Unternehmen bietet derzeit EU-weit Kreditkarten an – eine Mastercard in der Schweiz, eine Visa überall anders. Eine Banklizenz sei derzeit aber kein Ziel, sagt Sahli – eine solche biete aus jetziger Perspektive keinen Mehrwert. „Die Frage ist auch, wie überhaupt die Zukunft des Payments aussieht und ob Kreditkarten dabei überhaupt eine Rolle spielen“. Yokoy beschäftige sich derzeit beispielsweise mit Trends wie „Buy now, pay later“.

Yokoy bietet gemeinsam mit Visa auch eine eigene Karte an © Yokoy
Yokoy bietet gemeinsam mit Visa auch eine eigene Karte an © Yokoy

KI soll weiterentwickelt werden

Der Großteil des 80-Millionen-Dollar-Investments fließe in die hohen Entrykosten für neue Märkte. Aber auch die Künstliche Intelligenz, die die Abrechnung automatisiere, soll damit weiterentwickelt werden. „80 bis 90 Prozent der Spesenabrechnungen können wir bereits automatisieren“, sagt Sahli. 10 bis 20 Prozent werden von den Algorithmen als ungewöhnlich erkannt und Mitarbeitern zugewiesen. Dabei gehe es oft um Dinge, die ohne Algorithmus vielleicht nie auffallen würden – die gleiche Rechnung, die von zwei unterschiedlichen Mitarbeitern eingereicht wird zum Beispiel.

„Viele Fintech-Unternehmen versprechen, dass sie mit KI und Automatisierung das Leben ihrer Kunden und Kundinnen verbessern, ohne aber ein Produkt zu liefern, das tatsächlich deren Bedürfnissen entspricht. Yokoy schafft dagegen einen echten Mehrwert, indem es mit Hilfe seines hauseigenen KI-Labors die zeitaufwändigen Aufgaben des Ausgabenmanagements automatisiert und die Probleme der Kunden im Kern adressiert. Unter anderem unsere Portfoliounternehmen Bitpanda und GoStudent profitieren bereits davon. Wir freuen uns, das Yokoy-Team nun auf seiner Wachstumsreise zu begleiten“, sagt Speedinvest-Partner Tom Lesche.

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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