22.08.2022

yes2party Gründer: „Wir wollen Aperol Konkurrenz machen“

Das in Wien ansässige Getränke Startup "yes2party" wurde im März 2022 gegründet und hat mit "Saurer Werner" und "Cuya" zwei neue alkoholische Getränke auf den Markt gebracht.
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Die beiden Gründer | (c) yes2party

Mit yes2party möchte aktuell ein neues Getränke-Startup mit gleich zwei neuen Drinks den umkämpften Getränkemarkt für sich erobern. „Saurer Werner“ ist eine Kreation bestehend aus einem Amaro, gemischt mit Zitronenlimonade, Granatapfelsaft und Kohlensäure. Abgefüllt wird der Drink in 200ml Flaschen und versteht sich als „Cocktail zum Mitnehmen“.

Neuer Drink für den Take Away Markt

„Wir wollen eine qualitative und vor allem neue Möglichkeit für den doch überschaubaren Take Away Markt bieten. Manchmal braucht man auch mal eine Abwechslung zum Dosenbier, Radler oder Spritzer“, so yes2party Co-Founder und Geschäftsführer Jewgeni Eugen Grischbowski, der gemeinsam mit Co-Founder Albert Briewasser im März das Unternehmen gründete.

Grischbowski war zuvor knapp zehn Jahre selbständig als DJ und Musikproduzent tätig und Briewasser in einer Management Position bei Louis Vuitton. Für yes2party haben die beiden Quereinsteiger ihre bisherigen Jobs auf den Nagel gehängt. Und Grischbowski fügt hinzu: „Wir haben beide auch ein wenig Gastronomieerfahrung gesammelt. Albert hat früher oft bei verschiedenen Festivals hinter der Bar gearbeitet und ich war kurzweilig als Event Manager für eine Rooftop Bar in Wien tätig.“

Cuya als Konkurrenz zu Aperol

Neben dem Sauren Werner hat das Startup noch Cuya auf den Markt gebracht. Dabei handelt es sich um einen Maracuja-Likör, der aus frischen Maracuja Fruchtpüree sowie Passionsfrucht- Blüten, Ingwer und diversen Kräutern bzw. Gewürzen besteht. „Dieser ist sehr vielseitig einsetzbar, da man daraus erfrischende Spritzer sowie Cocktails, Longdrinks und Shots servieren kann“, so Grischbowski.

Saurer Werner (links) und Cuya (rechts) | (c) yes2party

Zudem möchte yes2party auf Regionalität setzen, wobei die Produktion derzeit ausschließlich in Österreich erfolgt. Der Gründer erläutert: „Wir haben einen Produzenten in Wien, der uns den Amaro und Maracuja Likör nach unserem Rezept herstellt und füllen in Niederösterreich bei einer familienbetriebenen Weinkellnerei ab“. Und mit dem vielseitigen Likör haben die beiden Gründer sich viel vorgenommen: „Um es ganz provokant zu sagen. Wir wollen Aperol Konkurrenz machen.“

yes2party möchte VC-Kapital aufnehmen

Derzeit ist yes2party eine Zweimann-Show, sprich die Vermarktung, Kundenbetreuung und Lieferung sowie das Social Media Marketing erfolgt durch die beiden Gründer selbst. „Bis jetzt vertreiben wir direkt an die Gastronomie und haben einen Onlineshop. Eine Listung im Einzelhandel steht auf jeden Fall auf der Agenda, jedoch wollen wir uns erstmal in der Gastronomie einen Namen machen“, wie Grischbowski anfügt. Mittlerweile führen einige bekannte Lokal in Wien Cuya, dazu zählt unter anderem das Fabios im ersten Bezirk.

Finanziert hat sich das Startup bislang aus eigenen Ersparnissen und Finanzspritzen der Familie. Damit die Produktion und der Vertrieb noch weiter ausgebaut wird, möchte das Startup demnächst auch VC-Kapital aufnehmen. „Wir sind aber gerade dabei das Projekt an potentielle Investoren zu pitchen, die uns auf der Reise begleiten. Wir wollen schnell Wachsen und brauchen deshalb Kapital, welches für vor allem für das Marketing verwenden wollen“, so Grischbowski. Mittelfristig möchte das Startup zudem eine eigene Produktionsstätte und Abfüllanlage errichten, um unabhängiger zu sein.


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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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