23.08.2022

Yandex: „Russisches Google“ gibt Hauptseite an „russisches Facebook“ ab – wegen Putin

Die russische Suchmaschine Yandex hat weltweit einen Marktanteil von 1,5 Prozent. Der Ukraine-Krieg führte nun zu einem ungewöhnlichen Deal.
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Screenshot: yandex.ru
Screenshot: yandex.ru

Man stelle sich vor, Google gibt die Domain google.com an die Facebook-Mutter Meta ab, obwohl es dem Unternehmen finanziell nicht schlecht geht. Absurder Gedanke? Das hätte man bei der russischen Suchmaschine Yandex, die weltweit laut Statista immerhin einen Marktanteil von rund 1,5 Prozent hat, vor einem Jahr wohl auch noch gedacht, wenn jemand von einem nun unterzeichneten Deal gesprochen hätte: Das Unternehmen tauschte seine Hauptseite yandex.ru mit dem Konkurrenten VK, dem russischen Pendant zu Facebook, gegen das Essen-Zustell-Service Delivery Club.

yandex.ru wird bei VK zu dzen.ru

Es ist der Höhepunkt einer Serie von Deals. Zwei Yandex-Seiten, News (ebenfalls analog Google) und Zen, wo Blogs vorgestellt werden, übernahm VK bereits in den vergangenen Monaten. Wer yandex.ru im Browser eintippt, wird nun bald zur neuen Domain dzen.ru weitergeleitet. Die Oberfläche bleibt aber zumindest vorerst die selbe.

Oberfläche zu stark politisch beeinflusst

Und diese Oberfläche ist laut einem Bericht des Magazins TechCrunch, der sich auf interne Quellen bezieht, auch der Grund für den Deal und eine weitergehende Umstrukturierung. Denn im Gegensatz zu google.com ist yandex.ru reichlich befüllt mit Werbung und auch News-Inhalten (von den vorher genannten, bereits abgestoßenen Unterseiten). Und auf diese Inhalte nimmt der russische Staat auf Anordnung von Präsident Wladimir Putin seit Beginn des Ukraine-Kriegs einen noch viel stärkeren Einfluss als zuvor. Das Tech-Unternehmen ist aber – auch auf Druck seiner Investor:innen und im Gegensatz zu VK – um einen Ruf als unabhängiger Player bemüht, und sieht sich daher gezwungen, sich neu zu erfinden.

Neue Seite ya.ru ähnelt Google stärker

Das soll mit der bereits seit einiger Zeit bestehenden Seite ya.ru passieren. Diese ist spartanisch aufgebaut und ähnelt damit Google deutlich stärker. Damit soll der Eindruck der Neutralität wieder hergestellt werden. In einer offiziellen Aussendung heißt es unter anderem: „Der Vorstand und das Management sind zu dem Schluss gekommen, dass den Interessen der Aktionäre des Unternehmens […] am besten damit gedient ist, wenn der strategische Ausstieg aus dem Mediengeschäft (mit Ausnahme von Entertainment-Streaming) verfolgt wird und der Fokus auf andere Technologien und Dienstleistungen verlagert wird, darunter Suche, Werbung, Online-to-Offline-Transaktionsgeschäfte und eine Reihe von B2B-Technologiegeschäften“.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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