17.04.2023

X.AI: Elon Musk gründet nach Forderung zur KI-Forschungs-Pause eigene KI-Firma

Erst vor wenigen Wochen hatte Elon Musk zu einem Entwicklungsstopp für künstliche Intelligenz (KI) aufgerufen. Nun gründet der Tesla-, Twitter- und SpaceX-Chef sein eigenes KI-Unternehmen X.AI.
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Elon Musk Tesla - Aktien-Anlage-Tipp
(c) Steve Jurvetson / commons.wikimedia.org: Tesla-Gründer Elon Musk

Erst vor wenigen Wochen rief Elon Musk in einem offenen Brief für einen sechsmonatigen Entwicklungsstopp der “gefährlichen KI-Entwicklung” auf. Inzwischen bestätigen sich die Gerüchte rund um Musks Intention, einen Rivalen zum ChatGPT-Unternehmen OpenAI aufbauen zu wollen. Laut einem Bericht des Wall Street Journals hat der Tech-Milliardär tatsächlich ein KI-Unternehmen namens X.AI in Nevada gegründet.

10.000 Grafikkarten für KI-Training bei X.AI

Musk hatte 2015 noch zu den Mitgründern von OpenAI gezählt, sich dann aber 2018 aus dem Unternehmen zurückgezogen. Als Grund gab OpenAI damals Interessenskonflikte bezüglich des Einsatzes von KI bei Tesla an.

Mit einem Erwerb von 10.000 Nvidia-Grafikkarten – die sich laut Business Insider besonders gut für KI-Entwicklung einsetzten lassen –  kursieren weltweit Gerüchte, dass sich der SpaceX-Chef durch die im März angeforderte Entwicklungspause im Bereich der künstlichen Intelligenz nur weitere Wettbewerbsvorteile verschaffen wollte. 

Laut The Guardian wurde darüber hinaus bekannt, dass Musk bereits 1.800 unterstützende Signaturen sammeln konnte, aber einige Unterschriften sich als Fälschungen erwiesen haben. 

Die X-Ära von Musk

Aktuell sei der Tesla-Chef in Gesprächen mit Investoren und damit beschäftigt, ein Team von KI-Forscher:innen zusammenzustellen. Darunter auch Igor Babuschkin, der erst kürzlich DeepMind verlassen hatte – eine Tochterfirma von Google, die wie auch OpenAI als eines der führenden Unternehmen in der KI-Forschung gilt. X.AI sei ausschließlich unter der Führung von Elon Musk, jedoch wird der Milliardär von Jared Birchall unterstützt, der als seine rechte Hand gilt. 

Erst kürzlich fusionierte der Tech-Milliardär Twitter in X Corp. und gab bekannt, dass er eine “everything-App” entwickeln möchte, die dem chinesischen Social-Media-Giganten “WeChat” ähnlich sein soll. Dieser bietet einen umfassenden Dienst wie Nachrichten-Services, Video-Chats und Spiele, Vermittlung von Fahrten, Essensbestellungen, Bankgeschäfte und Shopping an. Somit ist der angebliche Unternehmensname X.AI Teil von Musks neuem Branding X Corp. 

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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