21.07.2021

WU Executive Summer Academy: Warum Führungskräfte Rebellen willkommen heißen sollten

Die WU Executive Academy hat ein spannendes Programm für Managerinnen und Manager zusammengestellt. Leadership-Coach Markus Platzer gibt erste Einblicke.
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Markus Platzer ist Leadership-Coach und Trainer an der WU Executive Academy © Platzer
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Rebellen bringen frische Ideen in Organisationen. Wenn man ihr Potenzial erkennt und ihnen den richtigen Raum gibt, können sie für Unternehmen den entscheidenden Anstoß für eine zukunftsfitte Entwicklung geben. Dafür brauchen aber auch Führungskräfte ein entsprechendes Feingefühl, neue Methoden und eine gute Portion Mut. Für dieses und viele weitere wichtige Führungsthemen hat die Executive Academy der Wirtschaftsuniversität Wien (WU) ein Sommerkurs-Programm gestartet.

Die Trainings der Summer Academy umfassen jeweils zwei Halbtage und können berufsbegleitend online absolviert werden. Die Themen sind ganz nah an der Praxis orientiert und greifen aktuelle Trends und Themen auf: Blockchain Basics, Krisenmanagement, emotionales Selbstmanagement, Purpose Driven Leadership, mentale Skills aus dem Spitzensport, Digitalisierung und Verhandlungstechniken. 

Die Trainerinnen und Trainer sind durchwegs Profis aus der Praxis – unter ihnen auch Leadership-Coach Markus Platzer, der Führungskräften Sinn und Umgang von und mit “Rebellen in Organisationen” vermittelt. Im Interview erklärt er, warum das wichtig ist und spricht über den Wandel der Rolle von Führungskräften und auch darüber, was er unter anderem im Nachtleben über Führungsqualitäten gelernt hat. 

Du trainierst an der WU Führungskräfte – kann man lernen, eine gute Führungskraft zu werden?

Markus Platzer: Ich glaube, dass man fast alles lernen kann. Wie weit Training Menschen bringen kann, sieht man auch im Sport. Wenn ich eine Veranlagung zum Sprint habe und fokussiert auf 100 Meter Lauf trainiere, werde ich darin sehr gut werden. Innerhalb der jeweiligen Bandbreite trifft das auch auf Führung zu. Ich bin verwundert, dass das Thema Führung in der Ausbildung oft so eine geringe Rolle spielt. Dabei bringt das Thema sehr viel: Man kann sich persönlich weiterentwickeln und es bringt sowohl der Organisation, als auch den Mitarbeitern etwas. 

Was macht moderne Führungskräfte für dich aus?

Heute setzt man sich sicher mit Mitarbeitern mehr auseinander als früher. Es gibt mehr Interesse für das Zwischenmenschliche. Wenn ich es nicht schaffe, gute Beziehungen zu Mitarbeitern oder auch externen Partnern aufzubauen, werde ich meine Themen nicht durchbringen. 

Dein Kurs heißt „Rebellen in Organisationen“ – was macht Rebellen in Unternehmen aus?

Mir ist in meiner Arbeit als Berater aufgefallen, dass das Thema neue Ideen und Innovation zwar bei vielen Firmen großgeschrieben wird – das sind aber oft nur leere Hülsen. Rebellen, die eigene Ideen einbringen, können Organisationen aber sehr viel bringen. In den USA wird man umarmt, wenn man etwas Neues macht, in Österreich nicht unbedingt. Man sollte keine Angst haben vor Veränderungen und Diskussionen. Wenn Mitarbeiter innovativ denken und bestimmte Entwicklungen vielleicht etwas früher sehen, sollte man dem auch Raum geben. 

Müssen Managerinnen und Manager Rebellen sein?

Manager müssen nicht unbedingt selbst Rebellen sein, aber dafür sorgen, dass Rebellen ohne Augenverdrehen gehört werden. Mutig sollte man als Führungskraft sein und die Fähigkeit besitzen, mutige Entscheidungen zu treffen. 

Was lernt man den ganz konkret in deinem Kurs?

Zielgruppe sind sowohl die Rebellen, als auch Führungskräfte. Gute Ideen zu haben, ist ja noch nicht der gesamte Weg. Wie schaffe ich es, neue Ideen gut zu positionieren? Und für Führungskräfte: Wie unterstütze und führe ich Rebellen am besten? Wir schauen uns auch internationale Beispiele an – etwa bei Google. Wie haben die es geschafft, rebellische Personen in der Organisation handlungsfähig zu machen? Oft reicht eine verrückte Idee, aus der später ein Business mit 10.000 Mitarbeitern wird. 

Gibt es da ein konkretes Beispiel?

Zum Beispiel Buurtzorg in Holland. Die haben 2006 zu Viert mit einem mobilen Pflegedienst begonnen. Die Gründer haben gefunden, dass die Art und Weise, wie in Holland Pflege betrieben wird, für ältere Menschen nicht passend ist. Sie wollten das Thema stärker in Richtung Nachbarschaftshilfe treiben und zehn Jahre später waren es schon mehr als 15.000 Mitarbeiter – sie haben den Markt in Holland komplett ausgerollt und das Modell weltweit etabliert. Das Unternehmen hat praktisch keine Fluktuation, weil alle genau so arbeiten, wie sie wollen. 

Was können Manager und Managerinnen in Österreich von solchen Leuchtturm-Beispielen lernen?

Dass man mutig sein muss. Wenn ich als Führungskraft in einer Besprechung merke, dass da eigentlich gerade niemand drin sitzen will – inklusive mir – warum ändere ich es nicht einfach und zwar mit den Mitarbeitern gemeinsam? Ich glaube, dass genau jetzt die Zeit für diesen Mut ist. Heute sind, befeuert durch Corona, Dinge möglich, die waren vor wenigen Jahren noch undenkbar: Viertage-Woche, Home Office, etc. Ich betreue teilweise konservative Organisationen und bin überrascht, was da für ein Mindset-Shift stattgefunden hat. Man muss als Führungskraft mutig sein und sich trauen, mit Mitarbeitern neue Wege zu gehen – ob das neue Produkte oder Dienstleistungen sind oder neue Formen der Zusammenarbeit. Einfach ausprobieren und nach ein paar Monaten evaluieren. 

Auf deiner Website steht, dass manche meinen, du übertreibst es fast mit Fortbildungen – warum ist das Thema so wichtig für dich?

Mich persönlich interessieren einfach sehr viele verschiedene Bereiche und ich finde es spannend, neue Dinge zu lernen. Das kann man tun, indem man sich ein Buch kauft und es liest. In einer Fortbildung kann man sich aber auch mit den Teilnehmern und den Vortragenden auszutauschen – in diesem Dialog entstehen oft auch ganz neue Ideen und Ansätze. Lebenslanges Lernen ist zwar ein häufiges Schlagwort, aber ich habe noch nicht den Eindruck, dass es in Österreich wirklich angekommen ist. Es gibt noch viel Potenzial, Menschen die Freude am Lernen und der persönlichen Entwicklung zu vermitteln. 

Das Angebot an (digitalen) Fortbildungen ist mittlerweile sehr groß – wie entscheidest du, was relevant ist?

Ich würde nicht jedem Impuls nachgehen. Ich bin auch aus dem Alter heraus, in dem man Fortbildungen für den CV absolviert. Ich mache, was mich wirklich interessiert. Wenn das zum Beispiel achtsame Führung ist, frage ich unter Bekannten, ob jemand einen Tipp hat. Dann ist mir wichtig, dass die Vortragenden und vielleicht auch die anderen Teilnehmenden ein gewisses Renommee haben. Ich mag auch hybride Kurse, die durch Corona verstärkt angeboten werden. Gerade in der Persönlichkeitsentwicklung ist übrigens rein digital aus meiner Sicht nicht optimal. Hier ist persönlicher Austausch vonnöten.

Du warst Banker, Disko-Chef, Startup-Gründer, Manager – in welchem Bereich hast du in Hinblick auf Führungsqualitäten am meisten gelernt?

Ich war auch im Sozialbereich und dort habe ich viel über Kommunikation gelernt, die eine entscheidende Führungsqualität ist. Man kann auch schwierige Inhalte so kommunizieren, dass das Gegenüber nicht verletzt ist. Diesen achtsamen Umgang miteinander, den habe ich im Sozialbereich sehr stark gesehen. 

Du warst Geschäftsführer eines der bekanntesten Wiener Nachtclubs – braucht man in der Nacht andere oder spezielle Führungsqualitäten?

Man hat mit sehr unterschiedlichen Leuten zu tun. Mit Gästen mit zwei Promille um vier Uhr in der Früh zu diskutieren ist eher schwierig. Man muss genau darauf achten, Menschen dort abzuholen, wo sie gerade stehen. Wenn man in Führungspositionen tätig sein möchte, kann ich generell empfehlen, einmal in der Gastro/im Eventbereich gearbeitet zu haben. Dort trainiert man den Umgang mit Menschen und man lernt, Menschen sehr schnell einzuschätzen. 

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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