05.05.2020

Die WKO sucht nun ebenfalls einen eigenen Startup-Beauftragten

Gesucht wird explizit jemand, der bereits Erfahrung in einem Startup gesammelt hat und sich gut mit Investments und Förderungen auskennt.
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Vom Startup zumScale-up: ein Mann mit Rakete
(c) Adobe Stock / Анна Купревич

Erste Mitte April wurde Michael Altrichter zum Startup-Beauftragten im Wirtschaftsministerium ernannt, nun sucht sich die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) per Jobinserat einen eigenen Startup-Beauftragten zum ehestmöglichen Eintritt. Als Gehalt wird „ein marktkonformes Bruttojahresgehalt ab € 35.280,- mit der Bereitschaft zur Überzahlung je nach Qualifikation und Berufserfahrung“ angegeben.

+++Analyse: Altrichter als Startup-Beauftragter und der unausgesprochene Riss in der Szene+++

Die Aufgaben des WKO Startup-Beauftragten

Bei dem Job mit der exakten Bezeichnung „WKÖ-Start-Up-Beauftragte/r für die Abteilung Zielgruppenmanagement“ handelt es sich um eine Vollzeitstelle. Zu den Aufgaben des neuen Startup-Beauftragten gehört das Erkennen von Bedürfnissen der österreichischen Startup-Community und darauf basierend die Entwicklung von Serviceangeboten, das Tracking von Trends rund um Startups und ihre Unterstützungslandschaft, das Erstellen von Positionspapieren sowie Aufbereitung von Briefings auf Deutsch und Englisch, das Monitoren und Begleiten von wissenschaftlichen Studien zum Thema Startups sowie das Durchführen, Betreuen und Organisieren von Projekten und Veranstaltungen.

+++Zur Jobplattform des brutkasten+++

Der Startup-Beauftragte fungiert als Schnittstelle zu Ministerien, öffentlicher Förderinstitutionen, Inkubatoren und Businessangels/VCs und als Interessenvertretung im Rahmen der Begutachtungen und Gestaltungen von Richtlinien – insbesondere das Einbringen der Startup-Perspektive ist hier naturgemäß gewünscht.

Die Voraussetzungen…

Zu den Voraussetzungen gehört mehrjährige Erfahrung als Gründer oder mitarbeitender Teilhaber  in einem Startup. Umfassendes Know-How im Bereich Startup-Finanzierung wird ebenso gefordert wie Kenntnis der österreichischen Förderlandschaft für Startups und gute Vernetzung innerhalb der österreichischen Startup-Community.

Die formalen Kriterien: Mindestens 5 Jahre Berufserfahrung und EU-/EWR-Staatsbürgerschaft. Ein abgeschlossenes Master- oder Diplomstudium (Universität oder FH) ist von Vorteil.

…und persönlichen Fähigkeiten

Naturgemäß wird ein ausgeprägtes Interesse für wirtschaftliche und politische Zusammenhänge vorausgesetzt. Hinzu kommen übliche Anforderungen wie hohe Flexibilität, Teamfähigkeit, Kommunikationsfreude, Verhandlungsgeschick, Kritikfähigkeit und ein überzeugendes Auftreten, sowie überdurchschnittliches Engagement, Kundenorientierung und hohe Belastbarkeit. Und freilich sollte der neue Startup-Beauftragte „Unternehmertum denken/handeln/leben“, wie es abschließend heißt.

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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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