23.04.2024
ERNÄHRUNG

Wiener Uni-Spin-off verlängert Haltbarkeit von Speiseöl und reduziert Bitterkeit

Lipid Legends ist ein 2023 gegründetes Spin-off der Universität Wien. Es entwickelt und vermarktet optimierte Speiseöle und greift dabei auf aktuelle Forschungsergebnisse aus der Ernährungswissenschaft und physiologischen Chemie zurück.
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Lipid Legends, Speiseöl, Leinenöl, nicht bitter
(c) Arturo Auñon-Lopez - (v.l.) András Gregor, Lena Grabner und Marc Pignitter von Lipid Legends.

Das Uni Spin-off Lipid Legends hat eine Lösung zur Optimierung von Speiseöl entwickelt. Konkret waren es Ernährungsexperten und Chemiker, die ein neues Verfahren nun zum Patent angemeldet haben. Damit soll das hergestellte Pflanzenöl (Leinöl) gleich drei Verbesserungen gegenüber herkömmlichem Öl besitzen: Es sei gesünder (mehr Antioxidantien), bleibe deutlich länger frisch und schmecke besser (weniger bitter).

Lipid Legends parallel gegründet

„Die Qualität des Öls wurde dabei in ausführlichen Testreihen am Institut für Physiologische Chemie der Universität Wien bestätigt und das Verfahren mit Anmeldung eines Patents geschützt. Parallel dazu wurde das Unternehmen Lipid Legends gegründet, das exklusive Nutzungsrechte an dem Verfahren hat und diese bereits zur Herstellung und zum Vertrieb eines optimierten Leinöls nutzt“, heißt es per Aussendung.

Zur Erklärung: Der gesundheitliche Wert ungesättigter Fettsäuren sei vielen Konsument:innen unbekannt. Zahlreiche Pflanzenöle mit dem angeblich hohen Gehalt an ungesättigten Fettsäuren werden beworben – und, laut dem Gründungsteam, gutgläubig gekauft und konsumiert. Aber ungesättigte Fettsäuren seien keine Marathonläufer, sondern Sprinter – ihnen gehe schnell die Puste aus. Oder wissenschaftlich korrekter gesagt: Sauerstoff und Licht sorgen für ihren Abbau innerhalb weniger Wochen. Ölproduzenten aus aller Welt versuchen diesen raschen Abbau zu reduzieren – mit dem Einsatz von Gentechnik bis zur Beimischung von Zusatzstoffen.

Natürlicher Weg

Die Lipid Legends GmbH soll dafür einen natürlichen Weg gefunden haben: „Als Wissenschafter empfindet man eine Verantwortung, die Ergebnisse seiner Arbeiten nicht in Bibliotheken verstauben zu lassen. Ganz besonders, wenn diese nachweislich die Gesundheit steigern können – dann gehört das Wissen angewandt und geteilt. Und genau das macht Lipid Legends“, sagt Marc Pignitter, Leiter des Instituts für Physiologische Chemie der Universität Wien.

Das Produktionsverfahren beruht auf zwei wesentlichen Merkmalen: Der Wiederverwendung des als Presskuchen bezeichneten Rückstands, der beim Extrahieren pflanzlicher Öle aus Samen entsteht, sowie dem Einsatz des Pflanzenöls selbst, um wertvolle Inhaltsstoffe aus diesem Presskuchen zu lösen.

„Vereinfacht gesagt“, erklärt Pignitter, „lösen wir mit dem jeweiligen Pflanzenöl auf natürliche Art und Weise weitere wertvolle Inhaltsstoffe aus dem Presskuchen heraus. So reichern wir das Öl auf ganz natürliche und schonende Weise mit hochwertigen Inhaltsstoffen an.“ Für diese Lösung wurden in diversen Testreihen die exakt besten Bedingungen (Temperatur, mechanische Bewegung, Partikelgröße, Dauer etc.) ermittelt, um das bestmögliche Ergebnis zu produzieren, so der Claim.

Lipid Legends macht weniger Bitter

So sollen die „wertvollen Inhaltsstoffe“, auch als Polyphenole bezeichnete Antioxidantien, nicht nur die zahlreichen ungesättigten Fettsäuren stabilisieren, sondern dem (Lein-)Öl auch seinen oftmals bitteren Geschmack nehmen. Was dazu führe, dass die gesunden ungesättigten Fettsäuren auch nach dem Öffnen einer Flasche viel länger erhalten bleiben als bei konventionellen Ölen. Wissenschaftlich belegt: bis zu knapp 40 Prozent länger, so das Gründerteam.

„Und dazu schmeckt das Öl nachweislich auch besser“, sagt András Gregor, CEO von Lipid Legends. „Das haben wir in Blindverkostungen mit geschulten Geschmacksexperten objektiv bestätigen können.“ Die Ursache dafür scheint zu sein, dass der hohe Gehalt an Polyphenolen die Entstehung der unangenehmen Bitterstoffe verlangsamt.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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