01.10.2025
IMMOBILIEN

Wiener Startups iDWELL und Cambioo starten Kooperation

Die beiden Wiener PropTech-Startups iDWELL und Cambioo kooperieren. Und das ist nur der Beginn einer Partnerschaft.
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Das Team von Cambioo (links) und Alexander Roth sowie Anna-Katharina Matzenberger von iDWELL | Fotos: Cambioo und Leonardo Ramirez

Die beiden Wiener Startups iDWELL und Cambioo schließen sich in einer Kooperation zusammen. Das wurde am heutigen Mittwoch verkündet. Die Partnerschaft soll „die Digitalisierung in der Immobilienwirtschaft auf das nächste Level heben“, heißt es in einer Aussendung.

Fokus auf Immobilienbranche

Das Wiener PropTech iDWELL ist bekannt für seine Plattform für Immobilienverwaltungen. Im November 2024 holte sich das Startup ein Investment in Höhe von zehn Millionen Euro. Zum damaligen Zeitpunkt setzten etwa 750 Immobilienverwaltungen aus dem DACH-Raum auf die SaaS-Lösung des Startups. iDWELL ermöglicht es nämlich, alle Beteiligten einer Immobilie auf einer zentralen Plattform verbinden zu können.

Das Startup Cambioo hat sich auf dieselbe Branche spezialisiert. Mit seiner KI-Lösung will es den Kontakt zu Hausverwaltungen vereinfachen: Das Team rund um Noah Reis entwickelte einen KI-basierten Voice Agent für die Immobilienbranche, der Telefonate abwickelt und dadurch Zeit sparen und die Kundenzufriedenheit erhöhen soll. Die Hausverwaltung soll durch den Einsatz von KI entlastet werden, indem zeitaufwendige Aufgaben automatisiert werden – brutkasten berichtete hier.

Integration von Cambioo-KI in Plattform von iDWELL

Nun starten die beiden ImmoTechs eine Kooperation: Die KI-basierte Telefonlösung von Cambioo wird direkt in die Plattform von iDWELL integriert. Dies soll einen Schritt darstellen, „der Hausverwaltungen entlastet und die Kommunikation mit Mieter:innen deutlich effizienter gestaltet“, schreiben die Startups in einer Aussendung.

Die Integration lässt Anrufe von Mieter:innen automatisch annehmen und deren Anliegen „intelligent erfassen“. Diese werden „direkt im iDWELL-System dokumentiert, ohne manuelle Zwischenschritte“. Die Intention ist weiterhin dieselbe: Hausverwaltungen entlasten, Zeit sparen und ununterbrochene Erreichbarkeit sicherstellen.

„Langfristig zusammenarbeiten“

„Wir freuen uns sehr über die Zusammenarbeit mit iDWELL. Unser Ziel ist es, Hausverwaltungen mit moderner Technologie zu unterstützen. Durch die Integration in iDWELL machen wir diesen Mehrwert für noch mehr Unternehmen unmittelbar nutzbar“, so Noah Reis, Geschäftsführer und Gründer von Cambioo. „Das ist erst der Anfang, wir planen bereits weitere gemeinsame Projekte.“

Für beide Startups handelt es sich also nicht um ein One-Hit-Wonder: Wie in der Pressemeldung zitiert wird, wollen beide auch langfristig strategisch zusammenarbeiten.

„Der Wandel in der Branche ist spürbar. Mit starken Partnern wie iDWELL wollen wir ihn aktiv gestalten“, so Noah Reis.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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