07.04.2025
MYPAPERWORK.AI

Wiener Startup von Maggie Childs erleichtert Ukrainer:innen den Zugang zum Arbeitsmarkt

Das Wiener Startup mypaperwork.ai ist kürzlich mit seinem ersten Produkt online gegangen. Der KI-gestützte Assistent soll ukrainischen Geflüchteten dabei helfen, die Antragstellung für die RWR-Plus-Karte erheblich zu vereinfachen.
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Das Founder-Team von © mypaperwork.ai (v.l.): Vít Lichtenstein, Benjamin Wolf, Maggie Childs.

Neben Schnitzel, Arnold Schwarzenegger und Red Bull ist Österreich noch für eine andere Sache bekannt: Bürokratie. Für viele Einwander:innen gestaltet sich der Zuzug ins Land häufig schwierig – komplizierte Formulare und ein Mangel an Digitalisierung machen den Prozess oft mühsam. Genau hier setzt das Wiener Startup mypaperwork.ai an: Es hat es sich zum Ziel gesetzt, den Umzug für Menschen aus dem Ausland zu erleichtern.

Durch den Einsatz eines KI-Assistenten sollen Migrationsprozesse automatisiert werden und strukturierter ablaufen. Nun hat mypaperwork.ai sein erstes Produkt offiziell auf den Markt gebracht – eine Lösung, die sich speziell auf die Visumantragstellung für Ukrainer:innen konzentriert. „Aber das ist erst der Anfang. Wir bauen digitale Tools, die Migration und Bürokratie in ganz Europa fairer, schneller und verständlicher machen“, behauptet das Startup. Im Gespräch mit brutkasten erzählen die Co-Founder Maggie Childs und Benjamin Wolf, wie ihr Startup den österreichischen Arbeitsmarkt nachhaltig verändern möchte.

mypaperwork.ai bringe „Klarheit, Struktur und Sicherheit“

Für viele kann der Einwanderungsprozess nach Österreich überwältigend sein. Eine fremde Sprache, komplexe gesetzliche Vorgaben und zeitaufwändige Behördengänge gehören oft dazu. Der KI-Assistent von mypaperwork.ai soll “Klarheit, Struktur und Sicherheit bringen beim Beantragen des österreichischen Visums”, so das Startup.

Kürzlich wurde das erste Produkt vorgestellt: der sogenannte “RWR-Plus-Anwendungsassistent”. Diese digitale Lösung richtet sich “wirklich konkret an Ukrainer, die von ihrer blauen Karte für Vertriebene auf die Rot-Weiß-Rot-Karte Plus umsteigen”. Derzeit leben rund 88.000 ukrainische Menschen in Österreich. Will man bleiben, muss man bald den befristeten Schutzstatus in einen langfristigen Aufenthaltstitel (RWR-Plus-Karte) umwandeln.

Das Team arbeitet bereits seit einiger Zeit an der Plattform und gründete das Unternehmen im März 2024 als FlexCo. “90 Prozent der Features, die wir live haben wollten, sind jetzt live. Wir sind sehr sehr glücklich darüber”, sagt Co-Founderin und CEO Maggie Childs. Derzeit ist die Plattform ausschließlich in Österreich verfügbar, denn “Österreich ist doch auch unter allen europäischen Ländern laut vielen Quellen am schwierigsten und wir dachten uns: if you can make it there, you can make it anywhere.”

KI erlaubt Skalierbarkeit

Mypaperwork.ai bietet ein digitales Dashboard, auf dem alle erforderlichen Dokumente organisiert und gespeichert werden. Nutzer:innen können dort den aktuellen Status ihres Antrags einsehen sowie die nächsten Schritte und Fristen für die Visumbeantragung nachvollziehen. Zusätzlich erhalten sie eine Schritt-für-Schritt Anleitung, sowie Unterstützung durch einen KI-Assistenten, der in ihrer Muttersprache kommunizieren kann. Die KI speichert zudem eingegebene Informationen und füllt zukünftige Formulare automatisch aus.

Für die Gründer war der Einsatz von KI ein entscheidender Faktor bei der Entwicklung des Startups. Dadurch konnte das Produkt “als etwas Skalierbares gemacht werden, was auf allen Ebenen funktionieren kann, sowohl multilingual als auch für alle Märkte und für alle Herkunftsländer”. Ohne KI wäre dies aufgrund der Datenkomplexität und dieser “Dreifaltigkeit” nicht realisierbar gewesen, erklärt Childs im Gespräch mit brutkasten. Die Plattform bietet verschiedene Pricing-Modelle und Betreuungsangebote im Abo-Stil.

Ausweitung der Plattform geplant

Das Startup verspricht, mit seiner ganzheitlichen Lösung sowohl Kosten zu senken als auch Zeit zu sparen. Behördengänge seien häufig “relativ kompliziert, sodass die Leute natürlich viel Angst davor haben. Sie zahlen oft den Anwälten sehr viel, damit das ja richtig gemacht wird”, erklärt COO Benjamin Wolf im Gespräch mit brutkasten.

Zum Start richtet sich das neue Produkt zunächst an eine spezifische Zielgruppe. “Aber die Grundarchitektur bleibt die Gleiche. Also beim jetzigen Launch haben wir einfach den größten Need und die größte Dringlichkeit gesehen. Aber aufbauend auf dem werden wir jetzt quasi Monat für Monat das zu anderen Arten von Rot-Weiß-Rotkarten und überhaupt verschiedensten bürokratischen Abläufen ausweiten.”

Childs kennt Zielgruppe „in und auswendig“

Co-Founderin Maggie Childs setzt sich seit knapp einem Jahrzehnt mit Integration in Österreich auseinander. Dies zeigt sich auch in mehreren ihrer Gründungsprojekte: So war sie unter anderem Co-Founderin des englischsprachigen „Metropole Magazins“. Das 2022 eingestellte Magazin sollte Zugezogene dabei unterstützen, sich in Wien zurechtzufinden. Bereits dort arbeitete sie mit ihrem heutigen Co-Founder, Benjamin Wolf, zusammen.

“Dadurch kennen wir diese Zielgruppe in und auswendig. Wir haben damals schon als Medium ganz viele Leserbriefe bekommen von Leuten, die verzweifelt ihr Visum erneuern wollen und richtig Probleme damit hatten”, erzählt Childs. „Nach jahrelanger Beschäftigung damit haben wir einfach gesagt, okay, jetzt müssen wir ein Ding bauen, um das zu bewältigen, weil es uns einfach verfolgt hat“.

Internationales Team

Durch seinen internationalen Hintergrund kenne das Team die bürokratischen Hürden und bringe Erfahrung mit, wie sich diese überwinden lassen, erzählt Childs. “Wir haben im ganzen Team mehrmals erlebt, welche Prozesse die Arbeitskräfte durchgehen müssen, um in Österreich und in anderen europäischen Ländern ein Arbeitsvisum zu bekommen”, so Childs. Die Teammitglieder stammen aus New York, Prag, Wien, Kiew und Bangalore.

Neben Childs und Wolf komplettiert Vít Lichtenstein als CPO das Gründer-Trio. Laut Firmenbuch sind die Unternehmensanteile gleichmäßig unter den Gründer:innen aufgeteilt. Zehn Prozent entfallen auf den sogenannten „Unternehmenswertanteil“- also Anteile die in einer FlexCo als Mitarbeiter:innenbeteiligung ausgegeben werden können. Das Team besteht derzeit aus drei weiteren Mitarbeitenden.

Startup will erstmal „equity free“ bleiben

Das Startup finanziert sich bisher ausschließlich aus eigenen Mitteln. Unterstützung erhielt es unter anderem durch den aws First Incubator sowie das Technology-Incubation-Programm von Czech Invest. Auch Investor:innen haben bereits Interesse am Unternehmen geäußert, erzählt Childs. “Wir haben aber bis jetzt noch keine Runde aufgemacht – mit Absicht, weil wir auch eben dieses Go Live unbedingt haben wollten, bevor wir jetzt fremdes Geld anschauen.” In dieser frühen Phase setzt das Team darauf, noch “equity free” zu arbeiten.

Geplante Expansion im Schengen-Raum

Österreich soll nicht das einzige Land bleiben, in dem mypaperwork.ai seine Plattform in den Markt einführt. Als nächstes steht Tschechien auf dem Plan, wofür bereits ein Unternehmen vor Ort gegründet wurde. Anschließend ist Deutschland als dritter Markt vorgesehen. “Das ist halt auch doch ein komplexerer und größerer Markt und deswegen möchten wir diese zwei kleineren Märkte als erstes angehen”, sagt Childs im Gespräch mit brutkasten. Die Expansion ist innerhalb der nächsten 18 Monate geplant.

“Wir erwarten, dass wir in dieser Phase relativ wenig Geld aufstellen müssen und im Endeffekt viel mehr am Produkt feilen und das Ganze optimieren können. Wir wären dann auch sehr Revenue-stark, hoffentlich, wenn unsere Forecasts auch wahr werden”, so Childs. Das langfristiges Ziel ist es, den ganzen Schengen-Raum zu bedienen. 

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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