30.09.2025
NACHHALTIGKEIT

Wiener Startup Neworn erhält Investment und expandiert nach Deutschland

Das Wiener Startup Neworn expandiert nach Deutschland - und holte sich dafür sein erstes 50.000-Euro-Investment als "Start-Ticket". Mit dem Schritt in den deutschen Markt will Neworn "Kinder-Secondhand-Kleidung wieder zur Normalität werden" lassen.
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Neworn-Gründerin Caroline Schober | Foto: Laurenz Vavrovsky

Das Wiener Startup Neworn tätigt seinen ersten Expansionsschritt – nach Deutschland. Gegründet wurde Neworn 2023 – mit dem Ziel, den CO2-Fußabdruck in der Kleidungsindustrie zu reduzieren. Dafür fokussiert sich das Startup auf den Sektor der Kindermode. Die Gründerin Caroline Schober und hat es sich zum Ziel gesetzt, mit Neworn einen Secondhand-Marktplatz für Kinderkleidung aufzubauen.

Neworn-Gründerin: „Was früher selbstverständlich war, geht durch Urbanisierung verloren“

Dafür entwickelten die beiden die Neworn-App. Mit dieser soll es Eltern gelingen, die passende und vor allem hochwertige Secondhand-Kinderkleidung auszuwählen und dabei nicht unbedingt neukaufen zu müssen. Bereits 2023 sagt Caroline Schober: „In Österreich werden rund 83 Prozent der Kleidung nicht recycelt und landen auf Mülldeponien.“

„Was früher selbstverständlich war, nämlich Kleidung, Zubehör und Spielsachen weiterzugeben, ist durch kleinere Familien, fehlende Netzwerke und Urbanisierung verloren gegangen“, wird Schober in einer Aussendung zitiert. Mit dieser Intention soll Neworn nun auch im deutschen Markt mitmischen und das Weitergeben von Secondhand-Kinderkleidung vereinfachen.

Investment als Start-Ticket zur Expansion

Der Marketing-Schwerpunkt soll zunächst in Bayern liegen, heißt es. Das Startup setzt auf Influencer-Kampagnen und Kooperationen mit Mama-Cafés und Kliniken. „Deutschland ist für uns der logische nächste Schritt. Die Märkte sind kulturell ähnlich, und durch die gemeinsame Sprache können wir sehr effizient skalieren“, so Schober.

Außerdem soll das Startup durch ein frisches Investment eines Branchenkenners unterstützt werden, der seit Jahren in Gesundheits- und Familien-Startups investiert ist. Seinen Namen wollte das Startup auf brutkasten-Rückfrage nicht nennen. Die Investmentsumme beläuft sich jedoch auf 50.000 Euro.

Schober zufolge handelt es sich bei dem Investment um ein „Start-Ticket“ zur Expansion. Im Folgejahr will man ein größeres Fundraising starten. Bisher war das Startup bootstrapped.

„Eltern sparen rund 80 Prozent“

Mittlerweile zählt die Neworn-App knapp 20.000 Downloads und rund 600 aktive Nutzer:innen pro Monat. Das Marktplatz-Portfolio umfasst Markenprodukte, hochwertige Kleidung und langlebige Kinderausstattung. „Durchschnittlich sparen Eltern bei uns rund 80 Prozent gegenüber dem Neupreis“, so Schober.

Neben Secondhand-Ware wird auf Neworn auch unverkaufte Neuware („B-Ware“) angeboten. Hintergrund ist die Ökodesign-Verordnung (ESPR) der EU, die Marken künftig untersagt, überschüssige Textilien zu vernichten. Neworn arbeitet mit Labels in Österreich, Deutschland, Polen und UK zusammen, um Retouren, Musterstücke oder Restposten aus der letzten Saison oder unverkaufte Neuware wie Kinderwägen, Spielzeug und Zubehör in den Kreislauf zurückzuführen.

„Es sollte wieder zur Normalität werden, Kleidung weiterzugeben“

Langfristig hat das Startup auch Märkte wie Polen, die Niederlande oder Spanien im Blick. Schober meint dazu: „Wir wollen nicht nur ein Marktplatz sein, sondern den gesamten Prozess des Secondhand-Kaufs attraktiver machen. Es sollte wieder zur Normalität werden, Baby- und Kinderkleidung weiterzugeben und weiter zu nutzen.“

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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