26.11.2024
BOEHRINGER INGELHEIM

Wiener MedTech-Startup Ablevia wird mit Innovation Prize ausgezeichnet

Das Wiener MedTech-Startup Ablevia gewinnt für ihre SADC-Technologie den Innovation Prize von Boehringer Ingelheim.
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Gründer Oskar Smrzka (vordere Reihe, links) (c) LISAvienna

Das Unternehmen rund um Gründer und Forscher Oskar Smrzka setzt auf eine Lösung für ein bekanntes Problem: Die wiederholte Anwendung von Biologika kann Immunreaktionen auslösen, bei denen Anti-Arzneimittel-Antikörper (ADAs) entstehen. Diese beeinträchtigen die Wirksamkeit der Medikamente erheblich.

Ablevia biotech GmbH, mit Sitz in Wien, entwickelte Therapeutika, um solche unerwünschten und krankheitsauslösenden Antikörper gezielt zu entfernen. Für ihren Beitrag zur Verbesserung des Gesundheitssystems erhielt das Startup am Samstag den Innovation Prize von Boehringer Ingelheim.

Unterstützung von Life-Science-Unternehmen

Der Boehringer Ingelheim Innovation Prize würdigt die Herausforderungen und das Engagement, die mit der Gründung eines neuen Unternehmens verbunden sind. Ziel der Auszeichnung ist es, den Innovationsprozess zu fördern und herausragende Life-Science-Unternehmer zu unterstützen.

Guido Boehmelt, Leiter von Research Beyond Borders bei Boehringer Ingelheim Wien, sagt zur Auszeichnung: „Ablevia ist ein hervorragendes Beispiel für die Art anwendungsorientierter Forschung, die wir damit gerne unterstützen. Sie haben einen verblüffend innovativen Ansatz ausgearbeitet, der ein sehr wichtiges Problem grundlegend lösen könnte, welches häufig bei der Entwicklung und klinischen Anwendung von therapeutischen Biologika auftritt. Die vielseitigen Einsatzmöglichkeiten dieses Ansatzes, die von Ablevia mit überzeugenden Daten untermauert wurden, hat die Jury beeindruckt“.

Im Rahmen der Auszeichnung stellt Boehringer Ingelheim dem Startup kostenfreie Büro- und Laborflächen sowie Mentoring-Programme zur Verfügung. Diese Unterstützung bietet Ablevia „wertvolle Ressourcen, um seine vielversprechenden Ansätze weiterzuentwickeln“, heißt es in der Aussendung.

Entwicklung von Medikamenten im Fokus

Der Boehringer Ingelheim Innovation Prize entstand im Jahr 2015 in Boston. Er verfolgt das Ziel, das Wachstum junger Unternehmen zu fördern und ihnen zu ermöglichen, sich auf die Entwicklung bahnbrechender Medikamente zu konzentrieren. Seit 2020 wird dieser renommierte Preis auch in Österreich verliehen. Weltweit wurden seither über 20 Unternehmen mit Preisen im Gesamtwert von mehr als 1 Million US-Dollar ausgezeichnet.

Oskar Smrzka, Gründer von Ablevia, zeigte sich dankbar für die Anerkennung: „Wir sind davon überzeugt, dass unser Ansatz der selektiven und schnellen Entfernung von schädlichen und unerwünschten Antikörpern den Patientinnen und der Wissenschaft in vielen therapeutischen Bereichen dienen kann: von der präklinischen Prüfung menschlicher Biotherapeutika im Tierversuch bis hin zur Behandlung seltener Krankheiten und Krebs. Das Unternehmen widmet sich der kontinuierlichen Verbesserung der Sicherheit und Wirksamkeit von Biotherapeutika für Patientinnen, die mit ADA-Problemen konfrontiert sind, sowie den Bemühungen, den Zugang zur Gentherapie zu verbessern“.

Ablevia entwickelt SADC-Technologie

Das 2018 gegründete Startup Ablevia spezialisiert sich auf präklinische Forschung und Entwicklung. Gemeinsam mit Co-Founder Christof Paparella entwickelte Oskar Smrzka peptidbasierte Verbindungen namens SADC (Selective Antibody Depletion Compounds). Diese ermöglichen es, schädliche Antikörper gezielt zu entfernen, ohne dabei das Immunsystem zu beeinträchtigen. Ziel des Unternehmens ist es, ein therapeutisches Verfahren zu etablieren, das krankheitsverursachende und medikamentenneutralisierende Antikörper schnell und präzise beseitigt.

Das Startup erhielt private Investitionen durch Bundesinstitutionen, die Ablevia dabei unterstützten, seine „SADC-Technologie und Unabhängigkeit in der frühen Seed-Phase aufzubauen“. Ablevia erhielt in der Vergangenheit Förderungen von der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) und der Wirtschaftsagentur Wien. Darüber hinaus wurde es durch eine Seed-Finanzierung der österreichischen Förderbank aws unterstützt.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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