22.06.2020

Wiener Linien sind Corporate Partner bei weXelerate

Das Innovationsnetzwerk weXelerate und die Wiener Linien sind eine neue Partnerschaft eingegangen und holen den Verkehrsbetrieb als "Corporate Partner" an Bord. Die Wiener Linien waren unter anderem schon Teil von weXelerate Batch 5 und haben gemeinsam mit Startups bereits erste Use-Cases definiert.
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Wiener Linien
Awi Lifshitz, Geschäftsführer von weXelerate und Alexandra Reinagl, Geschäftsführerin der Wiener Linien. Fotohinweis: © Raphael Moser, Optic Engineers

Die Wiener Linien sind ab sofort Corporate Partner des Innovationsnetzwerks weXelerate, das an den beiden Hubs Wien und Dornbirn Innovation Services anbietet, um neue Geschäftsideen, Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln.

weXelerate Geschäftsführer Awi Lifshitz erläutert in einer Aussendung am Montag: „Mit den Wiener Linien haben wir nun einen weiteren innovativen Corporate Partner an Bord – mit dem wir ein gemeinsames Verständnis, was Innovation bedeutet und was sie alles bewirken kann, teilen. Wir freuen uns auf viele gemeinsame spannende Projekte“.

Mittlerweile zählt das weXelerate über 20 Corporates als Partner und verfolgt dabei einen sogenannten „Cross Corpoarte Ansatz“. Dabei wird der Fokus auf Jungunternehmen und Projekte gelegt, die mit mehreren Corporate Partnern gemeinsam bearbeitet werden.

+++ Corporates, Startups, Kollaborationen: Das war das Finale des weXelerate Batch 5 +++

Teil von Batch 5

Die Zusammenarbeit zwischen den Wiener Linien und dem weXelerate hat auch eine Vorgeschichte: Der städtische Verkehrsbetrieb war Teil des 5. weXelerate Batches und hat somit erste Vernetzungen mit anderen Unternehmen im Innovationsnetzwerk forciert – der brutkasten berichtete über das Finale des 5. Batches.

Alexandra Reinagl, Geschäftsführerin der Wiener Linien, über die neue Partnerschaft: „Wir waren bereits im Batch 5 mit dabei und haben für uns jede Menge Erfahrung und neue Kontakte mitgenommen. Der große Vorteil von weXelerate ist es, dass Firmen zusammengebracht werden, die womöglich nie aufeinandergetroffen wären. In einer derartigen Zusammenarbeit entstehen ganz neue Lösungsansätze, die man sonst nicht gehabt hätte.“

Vorselektion und Branchenvielfalt

Wie Reinagl weiters ausführt, sei die Vorselektion der Startups durch das weXelerate ein großer Vorteil. „Wir müssen nicht aus 100 oder mehr Startups die für uns interessanten aussuchen“, so Reinagl.

Zudem würde der Verkehrsbetrieb laut Cornelia Nussbaumer, Innovationsmanagerin bei den Wiener Linien, die Branchenvielfalt schätzen: „Oftmals entsteht gerade durch die branchenübergreifende Zusammenarbeit eine interessante Lösung.“

Der Verkehrsbetrieb lernte übrigens bereits zwei Startups kennen, mit denen neuen Use Cases definiert wurden. Einer von diesen sieht vor, dass analogen Stammkunden ein Anreiz geboten wird, zu digitalen Kunden zu werden.

Neue Mobilitätsformen & Nachhaltigkeit

Wie Reinagl abschließend betont, geht es unter anderem auch um die Weiterentwicklung von innovativen Mobilitätsformen, die sich durch Nachhaltigkeit auszeichnen: „Wir als Wiener Linien haben eine sehr lange Tradition im Bereich Forschung und Innovation. Von der ersten Pferdetramway 1865 bis zum autonomen Bus der Gegenwart: Die Geschichte der Wiener Linien ist ein Gradmesser für die Entwicklung der Stadt Wien. Ziel ist, neue Mobilitätsformen miteinander zu vernetzen und unser Unternehmen noch umweltfreundlicher und innovativer zu machen.“


=> zur Page des weXelerate

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)

Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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