26.06.2020

Wiener Gastro-Gutscheine: Vollpension lädt zu „Scheingeschäften“ ein

Das Startup Vollpension aus Wien hat eine kreative Möglichkeit für die Verwendung der Gastro-Gutscheine gefunden.
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In den vergangenen Tagen haben die Wienerinnen und Wiener die lang ersehnten Gastro-Gutscheine in ihren Briefkästen gefunden, die je nach Haushaltsgröße ein Guthaben von 25 oder 50 Euro mit sich bringen und in Wiener Lokalen eingelöst werden können. Doch man muss den Gutschein nicht zwingend selbst einlösen, meinen die Gründer des Wiener Startups Vollpension – und laden ihre Kunden zu etwas ein, was sie selbst als „Scheingeschäfte“ bezeichnen.

Scheingeschäfte: Gastro-Gutscheine spenden

So haben Fans der Vollpension die Möglichkeit, den Gutschein nicht selber gegen eine Mahlzeit oder ein nicht-alkoholisches Getränk einzulösen – sondern zu spenden, damit eine bedürftige Person den Gutschein stattdessen konsumieren kann. Damit die Gutscheine auch bei den betroffenen Personen ankommen, hat sich die Vollpension mit der Caritas Wien zusammengetan, die die Gutscheine an Betroffene weitergeben.

Wer von der Gastro-Gutschein-Spende profitiert

Daraus ergibt sich gleich ein Triple-Win, wie es seitens Vollpension heißt. Erstens tut man selbst etwas Gutes und fühlt sich gut dabei. Zweitens untersützt man  jemanden, der es gerade finanziell nicht so leicht hat, um sich mal wieder richtig verwöhnen zu lassen.

+++Vollpension wird Halbpension – und bietet Kaffee und Kuchen zum Stundentarif+++

Und drittens profitiert die Vollpension selbst, die es noch schwerer als andere Gastronomen hat, da die dort tätigen Seniorinnen und Senioren bereits in Pension sind, also nicht für Kurzarbeit oder beim AMS angemeldet werden können.

So spendet man den Gastro-Gutschein

Wer also seinen Gastro-Gutschein für einen guten Zweck spenden möchte, der hat dazu die folgenden Möglichkeiten:

  1. Einwurf in die 24/7 Gutschein-Klappe in der Vollpension (Schleifmühlgasse)
  2. Abgabe beim Team vor Ort während den Geschäftszeiten
  3. Postalische Übermittlung an:
    Omama-Vollpension
    Lindengasse 56/18-19
    1070 Wien

Wo und wie die Gastro-Gutscheine gelten

Auf dieser Website sehen die Kundinnen und Kunden, in welchen Wiener Lokalen und Wirtshäusern sie den Gastro-Gutschein der Stadt Wien einlösen kann. Dem Kleingedruckten zufolge gelten dabei die folgenden Regeln:

  • Pro Rechnung darf nur ein Gastro-Gutschein eingelöst werden
  • Ein Gastro-Gutschein darf nur einmalig eingelöst werden
  • Der Gutschein ist nur für Speisen und nicht-alkholische Getränke einlösbar
  • Der Restwert wird nicht retour erstattet. Es ist keine Barablöse möglich
  • Der Gastro-Gutschein gilt bis 30.9.2020
  • Es wird ausschließlich der konsumierte Betrag an den Gastronomiebetrieb überwiesen (kein Trinkgeld)
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Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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Wiener Gastro-Gutscheine: Vollpension lädt zu „Scheingeschäften“ ein

  • In den vergangenen Tagen haben die Wienerinnen und Wiener die lang ersehnten Gastro-Gutscheine in ihren Briefkästen gefunden, die je nach Haushaltsgröße ein Guthaben von 25 oder 50 Euro mit sich bringen und in Wiener Lokalen eingelöst werden können.
  • Doch man muss den Gutschein nicht zwingend selbst einlösen, meinen die Gründer des Wiener Startups Vollpension – und laden ihre Kunden zu etwas ein, was sie selbst als „Scheingeschäfte“ bezeichnen.
  • So haben Fans der Vollpension die Möglichkeit, den Gutschein nicht selber gegen eine Mahlzeit oder ein nicht-alkoholisches Getränk einzulösen – sondern zu spenden, damit eine bedürftige Person den Gutschein stattdessen konsumieren kann.
  • Damit die Gutscheine auch bei den betroffenen Personen ankommen, hat sich die Vollpension mit der Caritas Wien zusammengetan, die die Gutscheine an Betroffene weitergeben.
  • Daraus ergibt sich gleich ein Triple-Win, wie es seitens Vollpension heißt.

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