26.04.2018

Wiener „Filmtech“-Startup Cinn bringt Social Cinema-App auf den Markt

Startup-Portrait. Das Wiener "Filmtech"-Startup Cinn will mit seiner App Usern, die ungern alleine ins Kino gehen, ermöglichen, eine Begleitung zu finden. Die Gründer Josef Korntheuer und Ivan Stojkovic wollen damit den schwindenden Kinobesuchszahlen entgegenwirken.
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Cinn
(C) ©Michael Mayerhuber - Die beiden Cinn-Gründer Ivan Stojkovic (re.) und Josef Korntheuer möchten Menschen wieder ins Kino bringen.

Der Kinobesuch stirbt langsam – so eine weit verbreitete Meinung. Schuld daran seien der langjährige Serien-Boom und die qualitativ-hochwertigen TV-Produktionen, die budgetär Millionen an Euro zur Verfügung haben. Anbieter wie Netflix scheinen eine Art Home-Cinema etabliert zu haben. Und auch Amazon und Konsorten lassen mit Neuigkeiten im Serien-Sektor regelmäßig aufhorchen. Für die geplante Herr-der-Ringe-Serie zahlte Amazon etwa rund 200 Millionen Dollar allein für die Rechte – die Kosten pro Staffel sollen sich laut Gerüchten bei 150 Millionen Dollar bewegen. Auch die Statistik unterstützt das Gefühl, dass Kino ein Relikt aus alten Zeiten ist. In Österreich sind, mit Ausnahme des Jahres 2015, die Besucherzahlen rückläufig. Zählte man vor neun Jahren noch mehr als 18 Millionen jährliche Kinobesucher in Österreich, waren es laut dem Portal Statista 2016 15,6 und im Vorjahr 13,5 Millionen Personen, die ein Lichtspieltheater besuchten.

Steigende Besucherzahlen im europäischen Gesamtmarkt

In ganz Westeuropa lässt sich ein ähnlicher Trend erkennen. Im gesamten Raum gab es im vergangenen Jahr ein Minus von 1,5 Prozent bei den Besucherzahlen. Auffällig sind dabei Länder wie Italien (minus 12,4 Prozent auf 98,5 Millionen Kinobesuche) oder Norwegen (minus 10,3 Prozent auf 11,8 Millionen Kinobesuche). In anderen Teilen Europas zeigt sich ein anderes Bild. Im Gesamtraum Südeuropa wurden 2017 über zehn Prozent mehr Kinotickets verkauft als 2016. Europaweit bedeutet das ein Plus von 2,1 Prozent, das dem gefühlten Kinosterben entgegensteht. Das Wiener Startup Cinn möchte in Österreich ansetzen und mit seiner App langfristig die heimischen Kino-Besucherzahlen um zehn bis 20 Prozent steigern.

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Umfrage: Interesse wäre da

Im Laufe des Vorjahres, haben die Gründer eine Marktrecherche durchgeführt, um zu testen „ob sie nicht auf dem Holzweg wären“, wie CEO Korntheuer im Gespräch mit dem Brutkasten erklärt. Per Online-Fragebogen wurden 400 Personen befragt. Darunter war etwa die Frage, ob sie sich vorstellen könnten, mit Menschen ins Kino zu gehen, die sie im Vorhinein nicht kennen. „Mehr als dreiviertel aller Befragten können sich das vorstellen, wenn sie ein paar Informationen zu den potentiellen Begleitern hätten“, sagt Korntheuer, „Alter, ein Bild und Filmvorlieben“. Besonders ein Fakt sticht bei der Umfrage hervor, der den Erfolg der Cinn-App gewährleisten könnte: Rund 76 Prozent aller Befragten gaben an, einmal oder mehrmals daheim geblieben zu sein, da sie keine Kinobegleitung gefunden haben.

Cinn: So funktioniert die App

Über die Cinn App lassen sich am Smartphone eigene Kinoevents erstellen, öffentlich oder privat. Während bei den öffentlichen Gruppen jeder App-Benutzer teilnehmen kann, ist dies bei den privaten Kinoevents nur mittels Einladungslink möglich. „Wir möchten den Kinobesuch als soziales Event aufwerten und Menschen die Möglichkeit geben, neue soziale Kontakte zu knüpfen“, erklärt Korntheuer. Das aktuelle Kinoprogramm in der App beziehen die beiden Gründer von ihrem Kooperationspartner Skip. Die Founder haben zusätzlich einen weiteren Anreiz geschaffen, die App zu nutzen, sagt Korntheuer stolz. Es handelt sich bei dieser erweiterten Funktion um einen Gamification-Ansatz. User werden mit awardgleichen Badges belohnt, wenn sie etwa erstmalig einen Event organisieren oder zum ersten Mal in ein Partner-Kino gehen. Laut dem Cinn-Co-Founder soll es zeitnah auch einen Mehrwert für diese „Errungenschaften“ geben. „Wenn man zum Beispiel fünf mal in einem Kino war, soll es dort beim darauffolgenden Besuch ein Gratis-Ticket geben“, erklärt Korntheuer, der sich dazu aktuell in Verhandlungen mit Kinobetreibern befindet.

Cinn
(c) unsplash.com – Die Cinn App mit der man eigene Kinoevents erstellen kann.

Mehr User-Engagement durch „Cinn-Boni“

Einen zweiten Anreiz – und nicht mit der Gamificiation-Funktion zu verwechseln – sollen die „Cinn Boni“ darstellen. Damit wollen Ivan Stojkovic und Josef Korntheuer die volle Kontrolle in die Hände der Kinobetreiber legen, die mithilfe einer eigenen Web-Applikation diese Boni selbst einstellen können. Neben Kinoticket-Rabatten und Buffet-Gutscheinen sollen so Kinobetreiber Bonuscard-Treuepunkte anbieten. „Auf diese Weise soll Cinn auch den bereits bestehenden Kundenbindungsprogrammen der großen Kino-Ketten den letzten Schliff verleihen und für mehr ‚User-Engagement‘ sorgen“, erklärt Korntheuer.

Zahlreiche Kinos als Partner beim Launch

In Sachen Verbreitung der App arbeiten Korntheuer und Stojkovic eng mit den Partnerkinos zusammen. Zu diesen zählen die Dieselkino-Kette (9 Kinostandorte), das Mozartkino, das Cinemaplexx Krems sowie die Waldviertler Kinos in Gmünd und Zwettl und die drei Wiener Filmtheater Votivkino, DeFrance und Cine Center. „Vom Start weg erreichen wir damit rund 15 Prozent der Kinoleinwände Österreichs“, behauptet Korntheuer. Obwohl das Organisieren von Kinoevents mit der Cinn App grundsätzlich auch ohne die Mitwirkung der Kinobetreiber funktioniert, ist es für die beiden Gründer von großer Bedeutung, diese von der Grundidee zu überzeugen. „Denn die Gruppenrabatte sind ein wichtiger Bestandteil der Motivationskette, mit der die Leute dazu animiert werden sollen, öfter ins Kino zu gehen und mehr Leute ins Kino mitzunehmen“, erläutert Co-Founder Stojkovic.

Hybrid-Modell: Pauschale und Cost per User

Natürlich geht es beim Anbinden der Partnerkinos nicht nur um die Zufriedenheit der User. Für diese ist die Nutzung der App nämlich kostenlos. Profit möchte das Startup mit einem B2B-Konzept machen, das sich, so Korntheuer, auf zwei Ebenen bewegt: Das „Filmtech“-Startup bietet Partnerkinos zur Nutzung der Technologie einerseits eine monatliche Pauschale, auf der anderen Seite ein Hybrid-Modell bestehend aus einer Pauschale und einem „Cost per User“-System an. Genaue Zahlen möchte der CEO nicht nennen, da es noch die sechsmonatige Testphase abzuwarten gelte. In weiterer Folge möchte Cinn aber mit Userdaten die Filmverleiher direkt ansprechen und zielgruppengerechtes Marketing anbieten. „In Österreich sind es rund 20 Prozent des Film-Budgets, die ins Marketing fließen. Da wollen wir mitschneiden“, sagt Korntheuer. Als dritter Umsatzbringer sind weitere Werbekunden angedacht. Zuerst müsse man allerdings einen User-Stamm aufbauen.

Expansion nach Deutschland?

Cinn erwägt bereits den Schritt ins Nachbarland. Vom 15. bis 17. Mai findet in Baden-Baden die Kino-Kongressmesse statt. Korntheuer erzählt, dass Cinn für diese Veranstaltung ein Gratis-Ticket erhalten hat und dort als Aussteller auftreten wird. Die Expansion sei auch denkbar. Man müsse nur das deutsche Kinoprogramm in die App aufnehmen. „Das wäre leicht zu skalieren.“ Bisher wurde Cinn vollständig aus Eigenmitteln der beiden Gründer finanziert. „Wir sind aber schon auf der Suche nach Förderungen oder einem Investor, vor allem wenn es darum geht nach Deutschland zu gehen“, sagt Korntheuer. Genauere Erkenntnisse erwarten sich die Founder nach Ablauf der Testphase. Das Feedback der Kinobetreiber und User wird dann evaluiert. „Aber ein Investor wäre notwendig, um mehr Zeit für die App zu haben“, erklären die Entwickler, die beide zusätzlich in anderen Jobs berufstätig sind.


Hintergrund

Die Cinn App GesbR wurde im Februar 2018 von Ivan Stojkovic und Josef Korntheuer gegründet. An ihrer gemeinsamen Vision arbeiten die beiden Founder bereits seit 2016. Nach einer internen Beta-Phase und einer Google Play Beta-Version ging die CINN App nun im April als Android-Kino-App (Google Play Store) an den Start. Später (Q4/2018) soll dann die iOS-Version im iTunes App-Store folgen.

⇒ Hier gibt’s die App zum Herunterladen

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KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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