07.12.2021

Wiener Börse für Scaleups: „Mehr Unabhängigkeit von einzelnen Investoren“

Die Wiener Börse bewirbt ihr Einstiegssegment auch für Scaleups. Diese Finanzierungsform hat Vorteile, stellt junge Unternehmen aber auch vor neue Herausforderungen.
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Martin Kögel, CEO von Voquz Labs läutet die Börsenglocke © Wiener Börse
Martin Kögel, CEO von Voquz Labs läutet die Börsenglocke © Wiener Börse

2020 war für das Berliner Softwareunternehmen Voquz Labs ein sehr erfolgreiches Jahr. Mit SAP-Lizenzmanagement erwirtschaftete die Firma, die Teil der Voquz Gruppe ist, einen Umsatz von rund 3 Millionen Euro und ist erstmals profitabel, wie CEO Martin Kögel erzählt. Ein Jahr später ist Voquz Labs an der Wiener Börse notiert – im MTF-Segment „direct market plus“. „Wir sind bei der Finanzierung von internationalem Wachstum an Grenzen gestoßen“, erklärt Kögel den Schritt im Rahmen einer Informationsveranstaltung der Wiener Börse. Neben Berlin hat Voquz Labs unter anderem Standorte in London, New York, Cape Town, Hong Kong und Mexiko City und will vor allem in den USA und in Asien wachsen. „Das wollen wir über die Börse finanzieren“, sagt der CEO – für die Wiener Börse ein Vorzeigebeispiel für ein Listing im direct market plus.

Die Wiener Börse hat den direct market plus 2019 als börsenregulierten Markt gestartet, an dem es im Vergleich zum EU-regulierten, amtlich geregelten „Prime Market“ mehr Spielraum bei Voraussetzungen und Pflichten gibt. So ist beispielsweise kein Börsenprospekt notwendig und zum Start braucht es 10 Millionen Euro Marktkapitalisierung und eine AG mit mindestens 20 Aktionär:innen.

Neue Investor:innen ansprechen

Mehr als 30 Unternehmen haben sich seither im Vienna MTF listen lassen, davon rund 10 im direct market plus – „eine bunte Mischung“ verschiedener Branchen und einer Spanne an Marktkapitalisierung von 10 Millionen Euro bis 110 Millionen Euro, wie Silvia Wendecker von der Wiener Börse erklärt. Für Startups sei das Segment in einer späteren Unternehmensphase interessant, um den Kapitalmarkt für eine weitere Finanzierung zu nutzen. Die Vorteile sieht Wendecker darin, neue Investor:innen ansprechen zu könne, aber auch in einem besseren Kreditrating durch eine gestärkte Eigenkapitalbasis und nicht zuletzt mehr Sichtbarkeit durch die von der Wiener Börse unterstützte Publizität.

An der Börse ständig im Fundraising

Ein Listing an der Börse bedeutet aber auch laufenden Mehraufwand und damit sind nicht nur Halbjahres- und Jahresabschluss gemeint. „Es kostet viel Zeit und beschäftigt vor allem den CEO“, erzählt Kögel. „Man muss ständig eine aggressive Wachstumsstrategie präsentieren“. Kögel hat sich trotz des Aufwands und der noch überschaubaren Größe des Unternehmens für ein Listing entschieden oder vielmehr gegen eine Finanzierung über ein Private-Equity-Investment.

Private Equity habe zwar den Vorteil, dass man das Fundraising mit einer Runde abschließen könne. Allerdings sei man dann meist sehr stark von einem großen Investor oder einer Investorin abhängig. „Bei einem Listing bleibe ich im driver seat“, meint Kögel und man habe „mehr Unabhängigkeit von einzelnen Investoren“. Der Mehraufwand für die laufende Investor:innensuche bringe auf der anderen Seite auch eine bessere Bewertung. „Wir hatten laut Gutachten eine Bewertung von 16 Millionen Euro und jetzt sind es bereits 25 Millionen Euro (zum Zeitpunkt der Veranstaltung Ende November 2021, Anm.)“, sagt Kögel, der mit Voquz Labs am 26. Juli 2021 die Börsenglocke läutete.

Hürde: 20 Aktionär:innen vor dem Listing

Die größte Herausforderung für vergleichsweise kleine Unternehmen vor einem Listing ist die Suche nach den mindestens 20 Aktionär:innen. Voquz Labs half sich mit Mitarbeiter:innen – ein Punkt, der übrigens oft übersehen wird: ein Listing kann auch ein Vorteil im Hiring sein, da es eine Mitarbeiter:innenbeteiligung vereinfacht. Voquz ist an der Börse mit der knappen Mindestzahl gestartet und hat laut Kögel unmittelbar nach dem Start in einem Private Placement 15 neue Aktionär:innen gewonnen. Um den Streubesitz bereits vor dem Listing zu vergrößern, kann auch Crowdinvesting helfen. „Crowdinvesting kann Kunden zu Investoren machen“, erklärt Daniel Horak, der mit Conda eine entsprechende Plattform gegründet hat. Bis zu 2 Millionen Euro kann man derzeit auf diesem Weg mit einem einfachen Informationsblatt – in der Regel über Nachrangdarlehen – bei Investor:innen einsammeln.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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