16.04.2021

Wien: 3 Mio. Euro Förderung für Online-Shops mit Laden-Geschäften

Die Stadt Wien will mit insgesamt 3 Mio. Euro Leerstände bei Geschäften verhindern. Reine Online-Shops werden nicht gefördert.
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Vienna UP'20 - Mehr asl 60 Events der Startup-Woche im Mai stehen bereits fest
(c) Wirtschaftsagentur Wien / Pamela Russmann

Die Wirtschaftsagentur der Stadt Wien öffnet eine neue Förderschiene für „Vertriebskonzepte“. 3 Millionen Euro stehen über „Wien Online Next“ ab 1. Mai bereit. Diesmal geht es aber nicht nur um Online-Shops und Digitalisierung. Das Geld soll auch oder vor allem dabei helfen, den stationären Handel wieder anzukurbeln und Leerstände in der Stadt zu verhindern. „Unser Ziel ist es, Geschäfte und Betriebe durch Digitalisierung zu stärken, sodass sie für unsere Stadt erhalten bleiben, auch das ist ein wichtiger Aspekt für den Wohlfühlfaktor Wien“, so Stadtrat Peter Hanke.

Unterstützt werden Kleinunternehmen aus dem Einzelhandel mit bis zu 20.000 Euro. Förderbar sind „Vertriebsmaßnahmen, die Off- und Onlinehandel verknüpfen“, also Omnichannel-Konzepte. Mit reinen Online-Shops wird man es bei dieser Förderschiene schwer haben, denn sie werden nur dann gefördert, „wenn auch Offline-Maßnahmen im Ladenverkauf gesetzt werden“.

Neue EPU-Förderung bringt bis zu 7.000 Euro

„Mit unserer aktuellen Offensive wollen wir in den Wiener Unternehmen Innovationen auslösen, die Wirtschaft wieder hochfahren und damit den Wirtschaftsstandort Wien für die Zukunft festigen“, betont Wirtschaftsagentur Wien-Geschäftsführer Gerhard Hirczi. Seit 1. April stehen auch insgesamt 10 Millionen Euro über eine neue EPU-Förderung bereit, die weiter gefasst ist – dort werden kleinere Unternehmen dabei unterstützt „ihr Geschäftsfeld zu erweitern oder zu verändern“. Pro Projekt sind 7.000 Euro Förderung möglich.

Speziell für E-Commerce vergibt der Bund seit März zudem eine Förderung über das „Kaufhaus Österreich“, die ebenfalls mit insgesamt 10 Millionen Euro gefüllt war. Bis zu 12.000 Euro sind pro Projekt möglich, bei der Einreichung gilt „first come, first served“.

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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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