03.04.2025
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Wie Kwizda Agro Innovation und Landwirtschaft vereint

Digitale Technologien revolutionieren den Pflanzenschutz. Brutkasten sprach mit Geschäftsführer Ronald Hamedl und Head of Digitalization Mark Winkler von Kwizda Agro, die gemeinsam mit Startups ein digitales Ökosystem aufbauen – für präzisere Anwendungen, mehr Effizienz und nachhaltige Landwirtschaft.
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Mark Winkler, Head of Digitalization, und Ronald Hamedl, Geschäftsführer | (c) Kwizda Agro & citronenrot

Die Landwirtschaft steht heute vor enormen Herausforderungen: Unberechenbare Wetterextreme, erhöhter Schädlings- und Krankheitsdruck, strengere regulatorische Vorgaben und wirtschaftlicher Druck prägen den Alltag in den Betrieben. „Der administrative Aufwand ist hoch, Fachkräfte sind rar und viele Wirkstoffe verschwinden vom Markt“, sagt Ronald Hamedl, Geschäftsführer von Kwizda Agro. Gleichzeitig steige der Bedarf an Lösungen, die Pflanzenschutz möglichst ressourcenschonend und effizient gestalten – sowohl ökologisch als auch ökonomisch.

Nachhaltig und ressourcenschonend: Digitalisierung als Schlüssel

Kwizda Agro ist seit Jahrzehnten ein führender Anbieter chemischer und biologischer Pflanzenschutzmittel und Teil der österreichischen Kwizda Unternehmensgruppe. Mit rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Standorten in Österreich, Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Ungarn, Rumänien und den USA steht das Unternehmen für ein breites Spektrum an Expertise in der Produktion komplexer, hochwertiger Formulierungen. „Wir wissen, wie wichtig ein standortgerechter, nachhaltiger Pflanzenschutz ist und welche Herausforderungen Landwirte haben“, erklärt Hamedl. „Doch traditionelle Methoden allein reichen nicht mehr aus. Wir müssen innovative Wege gehen.“

Copyright: Kwizda Agro | Kwizda Xperience (KX) bietet Landwirten und Winzern vier digitale Microservices für gesunde Pflanzen.

Digitale Werkzeuge gelten heute in vielen Branchen als Effizienztreiber. Auch in der Landwirtschaft können sie einen nachhaltigen Beitrag leisten. Denn nicht nur, dass sich der Krankheitsdruck und das Infektionsrisiko erhöht haben, spielt auch zunehmend der Umweltschutz eine entscheidende Rolle: Pflanzenschutzmittel dürfen nur noch streng reguliert eingesetzt werden, und auch Verbraucher fordern mehr Transparenz. Die klimatischen Veränderungen führen zudem zu Extremwetterlagen, die den Pflanzenschutz komplizierter machen.

Daher baut Kwizda Agro sein Portfolio seit einiger Zeit konsequent in Richtung Digitalisierung aus. „Daten sind das Betriebsmittel der Zukunft für Landwirte“, betont Hamedl. Er ist überzeugt, dass sich mithilfe moderner Technologien nicht nur die Pflege und Schutz der Kulturpflanzen, sondern auch betriebliche Abläufe optimieren lassen. „Uns geht es darum, gezielte Entscheidungen zu ermöglichen und fehlende Alternativen im Pflanzenschutz zu kompensieren, damit Landwirte langfristig erfolgreich und nachhaltig wirtschaften.“

Kooperationen für ein „Ecosystem Agriculture“

Um diese digitale Transformation voranzutreiben, hat Kwizda Agro bewusst den Weg der Zusammenarbeit gewählt. „Es gibt so viele Startups mit innovativen Ideen. Wir wollen nicht nur beobachtend daneben stehen, sondern uns aktiv einbringen und Partnerschaften aufbauen“, erklärt Hamedl. Das Ziel: Ein vernetztes „Ecosystem Agriculture“, in dem verschiedene Anwendungen, Datenquellen und Vorhersagemodelle zu einer Gesamtlösung verschmelzen.

Bereits jetzt kooperiert Kwizda Agro mit dem niederländischen Scaleup AppsforAgri, das auf Agrar-Software und -Services spezialisiert ist, und mit dem österreichischen Softwareunternehmen Cubido. Mark Winkler, Head of Digitalization, erläutert: „Gerade in der Kombination von Praxiserfahrung, Cloud-Technologie und intuitiven Apps entsteht ein echter Mehrwert für Landwirtinnen und Landwirte.“ Zudem seien solche Partnerschaften ein wichtiger Teil der Unternehmensstrategie: „Wir wollen unser Geschäft nicht nur vergrößern, sondern auch sinnvoll weiterentwickeln. Der Markt braucht Lösungen, die einfach zu bedienen sind und direkte Vorteile bringen.“

KX – Eine Plattform für die Praxis

Das Leuchtturmprojekt im Digitalbereich heißt KX: Eine Plattform, die Landwirten und Winzern eine Reihe digitaler Services bietet. Anders als reine Software-Insellösungen verbindet KX praktische Expertise mit Datenintelligenz. Dabei ist die Anwendung bewusst so gestaltet, dass auch kleinere Familienbetriebe von ihr profitieren können. „Nicht jeder Landwirt hat Hightech-Geräte und Studien in Agrarwissenschaften“, erklärt Winkler. „KX muss also intuitiv funktionieren und den Anwendern einen direkten Nutzen stiften.“

Copyright: Kwizda Agro | KX Planer In wenigen Minuten können mit dem KX Planner optimierte Spritzpläne – angepasst an regionale Gegebenheiten, Feldgrößen und Rebsorten – erstellt werden.

Ein konkretes Beispiel für den erfolgreichen Einsatz kommt aus dem Weingut Andreas Holzer in Nussdorf/Neusiedl. Dort hilft KX, die punktgenaue Anwendung von Pflanzenschutzmitteln umzusetzen. Winkler berichtet: „Im Weinbau ist Präzision extrem wichtig, weil Trauben sehr empfindlich sind und die Qualität stark vom richtigen Zeitpunkt und der optimalen Dosierung abhängt. KX analysiert Wettervorhersagen, regionale Gegebenheiten wie Rebsorte oder phänologischen Entwicklungsstadien und Krankheitsrisiken. So kann der Winzer rechtzeitig entscheiden, wann, wie und wo er eingreifen muss.“

Copyright: Kwizda Agro | KX Vine Mit dem Infektionsfrühwarnsystem von KX Vine werden Wetterprognosen mit den optimalen Spritzplanbedingungen für einen optimalen Schutz von Weinreben kombiniert.

Daten als Motor für bessere Entscheidungen

Die wichtigste Ressource, die KX zur Verfügung stellt, sind Daten. Jedoch setzt Kwizda nicht auf physische Datenstationen, sondern arbeitet mit virtuellen Datenpunkten, die flexibel von Landwirten auf ihren Feldern gesetzt werden können. „Mit den virtuellen Datenpunkten bündeln wir Wettermodelle und Krankheitsprognosen mit geografischen Daten und kombinieren diese mit unserem landwirtschaftlichen Wissen in Bezug auf Kulturen und Schaderregern“, sagt Winkler. „Die Landwirte erhalten so konkrete Handlungsempfehlungen für den Schutz ihrer Kulturen.“

Auch in puncto Infektionsrisiken ist das wertvoll. Hamedl erklärt: „Wer früh weiß, in welchen Regionen oder bei welchen klimatischen Bedingungen Schädlinge und Krankheiten auftreten, kann gegensteuern. Das vermeidet Ertragsausfälle und ermöglicht einen deutlich reduzierten Mitteleinsatz.“ Letztlich spare das nicht nur Geld und Ressourcen, sondern verbessere auch die Akzeptanz in der Bevölkerung. „Sichtbar weniger Spritzmittel auf dem Feld tragen zu einem positiveren Bild der Landwirtschaft bei“, betont er.

Digital, aber nicht unpersönlich

Kwizda Agro setzt daher auf eine enge Verzahnung von Beratung und Technologie. Das firmeneigene Vertriebsnetzwerk steht den Kunden weiterhin zur Seite, hilft bei der Integration der digitalen Tools und schult die Anwender in deren Nutzung. „So bekommt jede Betriebsgröße die Unterstützung, die sie braucht“, ergänzt Winkler. Trotz aller Technik bleibt der Mensch aber entscheidend.

Warum jetzt?

Der Zeitpunkt für diesen Schritt ist laut Kwizda Agro ideal. Einerseits verlangen Klimawandel, steigende Kosten und Fachkräftemangel nach neuen, smarten Lösungen. Andererseits wächst der Druck von Gesellschaft und Politik, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln weiter zu reduzieren oder genauer zu kontrollieren. „Wenn wir weiterhin stabile Erträge sichern wollen, müssen wir nachhaltig produzieren. Das geht nicht ohne digitale Unterstützung“, sagt Hamedl. „Denn nur so können wir gleichzeitig gesetzliche Vorgaben einhalten und wettbewerbsfähig bleiben.“

Zudem sieht Kwizda Agro die Digitalisierung als Teil der unternehmerischen Weiterentwicklung. „Wir kommen aus dem klassischen Pflanzenschutz, haben aber erkannt, dass die Zukunft stark datengetrieben ist. Da wollen wir nicht Nachzügler sein, sondern Vorreiter“, sagt er. Und Winkler ergänzt: „Digitalisierung ist kein Trendwort, sondern ein echter Nutzenfaktor. Gerade wenn Daten verarbeitet und ausgewertet werden, entstehen fundierte Entscheidungen. Wir erleben jeden Tag, wie das in der Praxis funktioniert.“

Ausblick: Ein starkes Netzwerk

Um die Digitalisierung im Agrarbereich weiter auszubauen, sucht Kwizda Agro aktiv nach Partnern: von Gründern mit bahnbrechenden Ideen bis hin zu etablierten Unternehmen, die spezialisierte Technologien anbieten. „Ein innovatives Produkt allein reicht selten aus“, sagt Hamedl. „Wir brauchen ein Netzwerk, in dem verschiedene Lösungen nahtlos zusammenwirken. So können wir Landwirten ein Rundum-Paket liefern, das ihre Arbeit wirklich erleichtert.“

Das langfristige Ziel ist klar: „Wir wollen, dass sich alle relevanten Daten in einem Cockpit bündeln lassen. Vom Schädlingsdruck über den Pflanzenzustand bis hin zum genauen Ausbringzeitpunkt einzelner Mittel“, erklärt Winkler. „Dann kann jeder Betrieb individuell anpassen, welche Parameter für ihn relevant sind. Und er findet alle Informationen auf einer Plattform, ohne sich durch verschiedene Software-Insellösungen navigieren zu müssen.“

Einladung zur Zusammenarbeit

Kwizda Agro sieht sich dabei nicht nur als Anbieter digitaler Tools, sondern vor allem als Mitgestalter einer lebendigen Zukunftsbranche. „Wir laden alle ein, die an nachhaltigen und innovativen Konzepten für die Landwirtschaft arbeiten wollen“, so Hamedl. „Unser Weg führt weg vom reinen Produktvertrieb hin zu einem Ökosystem, in dem sich Ideen gegenseitig verstärken und Lösungen schnell in die Praxis gelangen.“

Wer sich dafür interessiert, kann sich direkt an Kwizda Agro wenden. Denn die Türen stehen offen für Kooperationen mit Startups, Scaleups und Forschungseinrichtungen. „So kann sich eine ganze Branche zukunftssicher aufstellen“, fasst Winkler zusammen. “Ob neue Drohnentechnologie, Satellitenbildanalysen oder Pflanzenschutz-Apps – alles kann miteinander verschmelzen, wenn man den Mut hat, sich zu vernetzen.“


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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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